Rechtssatz RS0118680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118680
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Norm
EuGVÜ Art26
LGVÜ Art26
RegelbetragV allg
Rechtssatz
Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist eine hinreichende Bestimmtheit des Titels. An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen aber nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. Besonders an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden, wenn sie im Heimatstaat vollstreckbar sind. "Offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. Auch bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt handelt es sich um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann. Die gebotene Konkretisierung steht daher der Vollstreckbarerklärung des Urteils nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 104/03w
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 104/03w
- 1 Ob 1/05m
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 1/05m
Veröff: SZ 2005/36
- 3 Ob 233/08y
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 233/08y
Ähnlich; Beisatz: Unterhaltsvergleich aus Deutschland, der auf die gesetzliche Altersrente Bezug nimmt - Vollstreckbarkeit bejaht. (T1)
- 3 Ob 155/09d
Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 155/09d
Beisatz: Für das Erfordernis der Fälligkeit kann nicht grundlegend Anderes gelten als für den Gegenstand (vgl § 7 Abs 1 EO: „Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung"). (T2)
Veröff: SZ 2009/141
- 10 Ob 42/13v
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 42/13v
Vgl
- 3 Ob 54/14h
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 54/14h
Vgl
- 4 Ob 191/20x
Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 191/20x
vgl; Beisatz: Dabei ist zu beachten, dass der ausländische Exekutionstitel hinreichend bestimmt sein muss. (T3)
Anm: Veröff: SZ 2020/109
- 10 Ob 11/22y
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 Ob 11/22y
Vgl aber; Beisatz: Hier: kein den Erfordernissen des Unterhaltsvorschussverfahrens entsprechender Exekutionstitel bei einem für zwei Kinder gemeinsam festgelegten (ausländischen) Unterhaltsbetrag. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118680
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00104_03W0000_001