Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.
I. Unterhaltsvorschüsse - ausländischer Exekutionstitelrömisch eins. Unterhaltsvorschüsse - ausländischer Exekutionstitel
1. Entwicklung der Rechtslage - Regelungsmotive
1. 1. Das Unterhaltsvorschussgesetz wurde 1976 erlassen (BGBl 1976/250). Es bezweckt eine „wirksame Sicherung bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche" durch Vorschüsse auf die vom Schuldner zu erbringenden Leistungen (RV 5 BlgNR XIV. GP, 5), weil Unterhaltsleistungen „ihrem Wesen nach in der Regel nur dann ihren Zweck" erfüllen können, „wenn sie vollständig und rechtzeitig erbracht werden". Verfehle eine Exekution gegen den Unterhaltsschuldner ihr Ziel, so müsse der Staat „aushilfsweise ... unmittelbar eingreifen", um „für die vollständige und rechtzeitige Befriedigung des Unterhaltsanspruchs durch die Gewährung entsprechender Vorschüsse" zu sorgen (RV 5 BlgNR XIV. GP, 8). Sollen die Vorschüsse „ihre Aufgabe erfüllen", so seien sie „in einem möglichst straffen und konzentrierten Verfahren" zu gewähren. Dieses Verfahren solle „möglichst rasch und ohne viel Förmlichkeiten abgewickelt werden" (RV 5 BlgNR XIV. GP, 9).1. 1. Das Unterhaltsvorschussgesetz wurde 1976 erlassen (BGBl 1976/250). Es bezweckt eine „wirksame Sicherung bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche" durch Vorschüsse auf die vom Schuldner zu erbringenden Leistungen Regierungsvorlage 5, BlgNR römisch vierzehn. GP, 5), weil Unterhaltsleistungen „ihrem Wesen nach in der Regel nur dann ihren Zweck" erfüllen können, „wenn sie vollständig und rechtzeitig erbracht werden". Verfehle eine Exekution gegen den Unterhaltsschuldner ihr Ziel, so müsse der Staat „aushilfsweise ... unmittelbar eingreifen", um „für die vollständige und rechtzeitige Befriedigung des Unterhaltsanspruchs durch die Gewährung entsprechender Vorschüsse" zu sorgen Regierungsvorlage 5, BlgNR römisch vierzehn. GP, 8). Sollen die Vorschüsse „ihre Aufgabe erfüllen", so seien sie „in einem möglichst straffen und konzentrierten Verfahren" zu gewähren. Dieses Verfahren solle „möglichst rasch und ohne viel Förmlichkeiten abgewickelt werden" Regierungsvorlage 5, BlgNR römisch vierzehn. GP, 9).
1. 2. Nach § 3 Z 1 UVG hängt die Gewährung von Vorschüssen auf gesetzliche Unterhaltsansprüche vom Vorliegen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels ab. Der Wortlaut dieser Norm entspricht noch der Stammfassung des Gesetzes. Insoweit wird in den Materialien festgehalten, dass „im Ausland geschaffene Titel, denen unsere Rechtsordnung die Vollstreckbarkeit im Inland mangels eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags versagt, ... nicht Grundlage von Unterhaltsvorschüssen sein" können (RV 5 BlgNR XIV. GP, 10). Die Auslegung des Gesetzeswortlauts und seine Erläuterung in der Regierungsvorlage setzen die Aufhellung des rechtlichen Umfelds des damals geltenden Exekutionsrechts voraus. Seinerzeit mangelte es an einem besonderen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel. Die nach dem jeweils maßgebenden fremden Recht exequierbaren Titel waren gemäß § 79 EO aF im Fall einer durch Staatsverträge oder kundgemachte Regierungserklärungen verbürgten Gegenseitigkeit im Inland vollstreckbar (Näheres bei Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung I4 770). Einem Exekutionsantrag auf Grund eines ausländischen Titels war daher bei verbürgter Gegenseitigkeit nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen gemäß §§ 80 ff EO aF stattzugeben.1. 2. Nach Paragraph 3, Ziffer eins, UVG hängt die Gewährung von Vorschüssen auf gesetzliche Unterhaltsansprüche vom Vorliegen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels ab. Der Wortlaut dieser Norm entspricht noch der Stammfassung des Gesetzes. Insoweit wird in den Materialien festgehalten, dass „im Ausland geschaffene Titel, denen unsere Rechtsordnung die Vollstreckbarkeit im Inland mangels eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags versagt, ... nicht Grundlage von Unterhaltsvorschüssen sein" können Regierungsvorlage 5, BlgNR römisch vierzehn. GP, 10). Die Auslegung des Gesetzeswortlauts und seine Erläuterung in der Regierungsvorlage setzen die Aufhellung des rechtlichen Umfelds des damals geltenden Exekutionsrechts voraus. Seinerzeit mangelte es an einem besonderen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel. Die nach dem jeweils maßgebenden fremden Recht exequierbaren Titel waren gemäß Paragraph 79, EO aF im Fall einer durch Staatsverträge oder kundgemachte Regierungserklärungen verbürgten Gegenseitigkeit im Inland vollstreckbar (Näheres bei Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung I4 770). Einem Exekutionsantrag auf Grund eines ausländischen Titels war daher bei verbürgter Gegenseitigkeit nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen gemäß Paragraphen 80, ff EO aF stattzugeben.
Deutsche Exekutionstitel waren nach dem Vertrag zwischen Österreich und Deutschland vom 6. 6. 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105 - Abdruck bei Heller/Berger/Stix aaO 821 ff) im Inland vollstreckbar. Kraft Art 13 Abs 1 dieses Vertrags wurden die in einem Staat errichteten und dort vollstreckbaren öffentlichen Urkunden im anderen Staat wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vollstreckt. Zu diesen Titeln gehörten „insbesondere gerichtliche oder notarielle Urkunden und die in Unterhaltssachen von einer Verwaltungsbehörde - Jugendamt - aufgenommenen Verpflichtungserklärungen und Vergleiche". Nach Art 13 Abs 2 des Vertrags hatte der betreibende Gläubiger dem Exekutionsantrag „eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde beizufügen". In - der Sache nach - ähnlicher Weise konnte in Österreich gemäß Art 7 Abs 1 des Vertrags eine Exekutionsbewilligung auf Grund einer rechtskräftigen deutschen gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren, auf das sich die unterlegene Partei eingelassen hatte, erwirkt werden; diesfalls waren dem Exekutionsantrag eine amtliche Ausfertigung des Titels, ein Zeugnis über dessen Rechtskraft und die Vollstreckungsklausel beizufügen. Nach dieser Rechtslage bedurfte es im Anwendungsbereich des erörterten Vertrags keiner besonderen Vollstreckbarerklärung eines deutschen Exekutionstitels wie etwa der öffentlichen Urkunde eines Jugendamtes über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung, um die vom Unterhaltsschuldner infolge dieses Titels zu erbringenden Leistungen im Einklang mit § 3 Z 1 UVG bevorschussen zu können.Deutsche Exekutionstitel waren nach dem Vertrag zwischen Österreich und Deutschland vom 6. 6. 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105 - Abdruck bei Heller/Berger/Stix aaO 821 ff) im Inland vollstreckbar. Kraft Artikel 13, Absatz eins, dieses Vertrags wurden die in einem Staat errichteten und dort vollstreckbaren öffentlichen Urkunden im anderen Staat wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vollstreckt. Zu diesen Titeln gehörten „insbesondere gerichtliche oder notarielle Urkunden und die in Unterhaltssachen von einer Verwaltungsbehörde - Jugendamt - aufgenommenen Verpflichtungserklärungen und Vergleiche". Nach Artikel 13, Absatz 2, des Vertrags hatte der betreibende Gläubiger dem Exekutionsantrag „eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde beizufügen". In - der Sache nach - ähnlicher Weise konnte in Österreich gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Vertrags eine Exekutionsbewilligung auf Grund einer rechtskräftigen deutschen gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren, auf das sich die unterlegene Partei eingelassen hatte, erwirkt werden; diesfalls waren dem Exekutionsantrag eine amtliche Ausfertigung des Titels, ein Zeugnis über dessen Rechtskraft und die Vollstreckungsklausel beizufügen. Nach dieser Rechtslage bedurfte es im Anwendungsbereich des erörterten Vertrags keiner besonderen Vollstreckbarerklärung eines deutschen Exekutionstitels wie etwa der öffentlichen Urkunde eines Jugendamtes über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung, um die vom Unterhaltsschuldner infolge dieses Titels zu erbringenden Leistungen im Einklang mit Paragraph 3, Ziffer eins, UVG bevorschussen zu können.
1. 3. Das Rekursgericht führte zutreffend aus, dass die Vollstreckbarkeit des hier maßgebenden deutschen Unterhaltstitels in Österreich nach dem EuGVÜ zu beurteilen ist. Das wird im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen, sodass es insoweit keiner weiterführenden Begründung bedarf. Dieses Übereinkommen ersetzte gemäß dessen Art 55 - wie im Übrigen vorher bereits das LGVÜ - (auch) den unter 1. 2. erörterten Vertrag zwischen Österreich und Deutschland vom 6. 6. 1959. Es hat nach der Präambel u. a. den Zweck, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen sowie „die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen" (siehe zu diesem Wortlaut etwa: Klauser, EuGVÜ und EVÜ 125). Ob durch das EuGVÜ wirklich eine Erleichterung der Anerkennung von deutschen öffentlichen Urkunden als Unterhaltsexekutionstitel und eine Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens gegenüber der Rechtslage nach dem Vertrag zwischen Österreich und Deutschland vom 6. 6. 1959 erreicht wurde, muss hier nicht erörtert werden.1. 3. Das Rekursgericht führte zutreffend aus, dass die Vollstreckbarkeit des hier maßgebenden deutschen Unterhaltstitels in Österreich nach dem EuGVÜ zu beurteilen ist. Das wird im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen, sodass es insoweit keiner weiterführenden Begründung bedarf. Dieses Übereinkommen ersetzte gemäß dessen Artikel 55, - wie im Übrigen vorher bereits das LGVÜ - (auch) den unter 1. 2. erörterten Vertrag zwischen Österreich und Deutschland vom 6. 6. 1959. Es hat nach der Präambel u. a. den Zweck, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen sowie „die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen" (siehe zu diesem Wortlaut etwa: Klauser, EuGVÜ und EVÜ 125). Ob durch das EuGVÜ wirklich eine Erleichterung der Anerkennung von deutschen öffentlichen Urkunden als Unterhaltsexekutionstitel und eine Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens gegenüber der Rechtslage nach dem Vertrag zwischen Österreich und Deutschland vom 6. 6. 1959 erreicht wurde, muss hier nicht erörtert werden.
2. Auslegung des § 3 Z 1 UVG2. Auslegung des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG
2. 1. Legte man die Wendung in § 3 Z 1 UVG, es müsse zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen „ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel" bestehen, dahin aus, dass es gemäß Art 50 Abs 1 EuGVÜ einer besonderen Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Urkunde eines deutschen Landratsamts „über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung" nach Art 31 ff EuGVÜ bedürfe, damit diese Urkunde als „vollstreckbarer Exekutionstitel" im Sinne des § 3 Z 1 UVG angesehen werden kann, so hätte sich die Rechtsposition von Unterhaltsgläubigern durch das Inkrafttreten des EuGVÜ gegenüber der Rechtslage nach dem unter 1. 2. erörterten völkerrechtlichen Vertrag vom 6. 6. 1959 zwischen Österreich und Deutschland erheblich verschlechtert, bedurfte es doch nach diesem Vertrag keines besonderen Verfahrens, um einen nach deutschem Recht vollstreckbaren Unterhaltstitel in der Gestalt einer öffentlichen Urkunde in Österreich für vollstreckbar zu erklären. Hätte ein Unterhaltsgläubiger in Österreich die rechtskräftige Erklärung der Vollstreckbarkeit eines solchen deutschen Exekutionstitels als Erfolgsvoraussetzung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in dem - nach der geltenden Rechtslage allenfalls in drei Instanzen zu führenden - Verfahren gemäß §§ 83 f EO (mit Neuerungserlaubnis für den Antragsgegner im Rekursverfahren gemäß § 84 Abs 2 Z 2 und Abs 3 EO) zu erwirken, so wäre der unter 1. 1. erläuterte Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes vereitelt, könnte doch ein erfolgversprechender Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung eingebracht werden. In Fällen, in denen eine Exekution in Österreich mangels eines inländischen Drittschuldners und mangels irgendwelcher sonstiger pfändbarer Vermögenswerte des Unterhaltsschuldners im Inland gemäß §§ 18 f EO nicht in Betracht käme, diente die Erklärung der Vollstreckbarkeit einer deutschen Titelurkunde nach Art 50 Abs 1 iVm Art 31 ff EuGVÜ überdies nicht dem Zweck, die Voraussetzung für eine Exekution gegen den Unterhaltsschuldner in Österreich zu schaffen, sondern lediglich der Erfüllung eines Formalerfordernisses für die Bevorschussung des titulierten Unterhaltsanspruchs nach § 3 Z 1 UVG. Ein derartiger Sachverhalt könnte auch hier vorliegen, weil der erste Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund einer Behauptung der Vorschusswerberin erfolgreich war, eine Exekution erscheine aussichtslos, „weil kein Dritt-Schuldner und kein pfändbares Vermögen des (Kindes-)Vaters bekannt" seien.2. 1. Legte man die Wendung in Paragraph 3, Ziffer eins, UVG, es müsse zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen „ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel" bestehen, dahin aus, dass es gemäß Artikel 50, Absatz eins, EuGVÜ einer besonderen Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Urkunde eines deutschen Landratsamts „über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung" nach Artikel 31, ff EuGVÜ bedürfe, damit diese Urkunde als „vollstreckbarer Exekutionstitel" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG angesehen werden kann, so hätte sich die Rechtsposition von Unterhaltsgläubigern durch das Inkrafttreten des EuGVÜ gegenüber der Rechtslage nach dem unter 1. 2. erörterten völkerrechtlichen Vertrag vom 6. 6. 1959 zwischen Österreich und Deutschland erheblich verschlechtert, bedurfte es doch nach diesem Vertrag keines besonderen Verfahrens, um einen nach deutschem Recht vollstreckbaren Unterhaltstitel in der Gestalt einer öffentlichen Urkunde in Österreich für vollstreckbar zu erklären. Hätte ein Unterhaltsgläubiger in Österreich die rechtskräftige Erklärung der Vollstreckbarkeit eines solchen deutschen Exekutionstitels als Erfolgsvoraussetzung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in dem - nach der geltenden Rechtslage allenfalls in drei Instanzen zu führenden - Verfahren gemäß Paragraphen 83, f EO (mit Neuerungserlaubnis für den Antragsgegner im Rekursverfahren gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, EO) zu erwirken, so wäre der unter 1. 1. erläuterte Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes vereitelt, könnte doch ein erfolgversprechender Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung eingebracht werden. In Fällen, in denen eine Exekution in Österreich mangels eines inländischen Drittschuldners und mangels irgendwelcher sonstiger pfändbarer Vermögenswerte des Unterhaltsschuldners im Inland gemäß Paragraphen 18, f EO nicht in Betracht käme, diente die Erklärung der Vollstreckbarkeit einer deutschen Titelurkunde nach Artikel 50, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 31, ff EuGVÜ überdies nicht dem Zweck, die Voraussetzung für eine Exekution gegen den Unterhaltsschuldner in Österreich zu schaffen, sondern lediglich der Erfüllung eines Formalerfordernisses für die Bevorschussung des titulierten Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 3, Ziffer eins, UVG. Ein derartiger Sachverhalt könnte auch hier vorliegen, weil der erste Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund einer Behauptung der Vorschusswerberin erfolgreich war, eine Exekution erscheine aussichtslos, „weil kein Dritt-Schuldner und kein pfändbares Vermögen des (Kindes-)Vaters bekannt" seien.
2. 2. Der erkennende Senat sprach als verstärkter Senat in der Entscheidung 1 Ob 107/98m (= SZ 71/183) aus, ein Gesetz sei - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel seien immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". Die Anwendung objektiv-teleologischer Kriterien könne jedoch auch zur Fortschreibung eines gesetzlichen Leitgedankens trotz der steten Entwicklung der Rechtslage durch Novellen und Rechtsprechung führen, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt würden noch das nächstliegende Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziere. Daran ist festzuhalten. Vor dem Hintergrund dieses Auslegungsziels kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, er habe durch die mit Inkraftreten des EuGVÜ bewirkte - unter 1. 3. erörterte - Änderung der Rechtslage eine Vereitelung des Zwecks des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend den Erwägungen zu 2. 1. herbeiführen wollen. Angesichts dieser Erkenntnis ist die Frage, ob ein ausländischer Exekutionstitel in Österreich als vollstreckbar im Sinne des § 3 Z 1 UVG anzusehen ist, als Vorfrage der im Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu treffenden Entscheidung zu lösen. Stünde einer Vollstreckbarerklärung kein Hindernis entgegen, so besteht ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel im Sinne des § 3 Z 1 UVG.2. 2. Der erkennende Senat sprach als verstärkter Senat in der Entscheidung 1 Ob 107/98m (= SZ 71/183) aus, ein Gesetz sei - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel seien immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". Die Anwendung objektiv-teleologischer Kriterien könne jedoch auch zur Fortschreibung eines gesetzlichen Leitgedankens trotz der steten Entwicklung der Rechtslage durch Novellen und Rechtsprechung führen, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt würden noch das nächstliegende Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziere. Daran ist festzuhalten. Vor dem Hintergrund dieses Auslegungsziels kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, er habe durch die mit Inkraftreten des EuGVÜ bewirkte - unter 1. 3. erörterte - Änderung der Rechtslage eine Vereitelung des Zwecks des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend den Erwägungen zu 2. 1. herbeiführen wollen. Angesichts dieser Erkenntnis ist die Frage, ob ein ausländischer Exekutionstitel in Österreich als vollstreckbar im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG anzusehen ist, als Vorfrage der im Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu treffenden Entscheidung zu lösen. Stünde einer Vollstreckbarerklärung kein Hindernis entgegen, so besteht ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG.
Die bisherigen Erwägungen sind somit wie folgt zusammenzufassen:
Ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel nach § 3 Z 1 UVG besteht auch dann, wenn die zur Lösung einer Vorfrage erforderliche Prüfung des einem Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zugrunde liegenden ausländischen Exekutionstitels ergibt, dass dieser für Österreich für vollstreckbar zu erklären wäre.Ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel nach Paragraph 3, Ziffer eins, UVG besteht auch dann, wenn die zur Lösung einer Vorfrage erforderliche Prüfung des einem Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zugrunde liegenden ausländischen Exekutionstitels ergibt, dass dieser für Österreich für vollstreckbar zu erklären wäre.
Hier besteht nach dem Akteninhalt kein Zweifel daran, dass einer Vollstreckbarerklärung der vom Landratsamt Traunstein (Kreisjugendamt) errichteten Titelurkunde vom 24. 4. 2001 in dem gemäß Art 34 EuGVÜ zunächst einseitigen Verfahren kein Hindernis entgegenstünde, sodass diese Urkunde nach der zuvor begründeten Leitlinie einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel im Sinne des § 3 Z 1 UVG bildet.Hier besteht nach dem Akteninhalt kein Zweifel daran, dass einer Vollstreckbarerklärung der vom Landratsamt Traunstein (Kreisjugendamt) errichteten Titelurkunde vom 24. 4. 2001 in dem gemäß Artikel 34, EuGVÜ zunächst einseitigen Verfahren kein Hindernis entgegenstünde, sodass diese Urkunde nach der zuvor begründeten Leitlinie einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG bildet.
3. Stellung des Unterhaltsschuldners
3. 1. Da der Unterhaltsschuldner im Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht gehört wird, hat die zuvor erläuterte Rechtslage folgende weitere Konsequenz:
Ein Unterhaltsschuldner, gegen den der Präsident des Oberlandesgerichts geleistete Unterhaltsvorschüsse mangels schuldbefreiender Zahlungen gemäß § 31 Abs 1 UVG zwangsweise hereinbringt, kann im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung in analoger Anwendung des § 84 EO einwenden, der ausländische Exekutionstitel, der der Gewährung von Unterhaltvorschüssen zugrunde liege, sei in Österreich nicht vollstreckbar; in diesem Fall ist auch § 84a Abs 2 EO analog anzuwenden.Ein Unterhaltsschuldner, gegen den der Präsident des Oberlandesgerichts geleistete Unterhaltsvorschüsse mangels schuldbefreiender Zahlungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, UVG zwangsweise hereinbringt, kann im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung in analoger Anwendung des Paragraph 84, EO einwenden, der ausländische Exekutionstitel, der der Gewährung von Unterhaltvorschüssen zugrunde liege, sei in Österreich nicht vollstreckbar; in diesem Fall ist auch Paragraph 84 a, Absatz 2, EO analog anzuwenden.
3. 2. Sollte sich der Unterhaltsschuldner mit der unter 3. 1. erörterten Einwendung durchsetzen, so hätte der Bund Leistungen bevorschusst, die gegen den Unterhaltsschuldner in Österreich nicht hätten hereingebracht werden können. Das müsste zur Abweisung des Exekutionsantrags im Rechtsmittelverfahren führen. Diese Sachlage verwirklichte den die Einstellung gewährter Unterhaltsvorschüsse regelnden Tatbestand nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG, eine Rechtslage, die wie folgt zusammenzufassen ist:3. 2. Sollte sich der Unterhaltsschuldner mit der unter 3. 1. erörterten Einwendung durchsetzen, so hätte der Bund Leistungen bevorschusst, die gegen den Unterhaltsschuldner in Österreich nicht hätten hereingebracht werden können. Das müsste zur Abweisung des Exekutionsantrags im Rechtsmittelverfahren führen. Diese Sachlage verwirklichte den die Einstellung gewährter Unterhaltsvorschüsse regelnden Tatbestand nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG, eine Rechtslage, die wie folgt zusammenzufassen ist:
Erhob der Unterhaltsschuldner im Rekurs gegen eine nach § 31 Abs 1 UVG erwirkte Exekutionsbewilligung erfolgreich die Einwendung, dass der der Gewährung von Unterhaltvorschüssen zugrunde liegende ausländische Exekutionstitel in Österreich nicht vollstreckbar sei, so erfüllt dieser Sachverhalt den Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG.Erhob der Unterhaltsschuldner im Rekurs gegen eine nach Paragraph 31, Absatz eins, UVG erwirkte Exekutionsbewilligung erfolgreich die Einwendung, dass der der Gewährung von Unterhaltvorschüssen zugrunde liegende ausländische Exekutionstitel in Österreich nicht vollstreckbar sei, so erfüllt dieser Sachverhalt den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG.
4. Bestimmbarkeit der vollstreckbaren Leistung
4. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 3 Ob 104/03w aus, das EuGVÜ werde bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen vom Gedanken der Wirkungserstreckung getragen. Demnach habe die Gerichtsentscheidung eines Vertragsstaats in allen anderen Vertragsstaaten die gleiche Wirkung wie im Staat des erkennenden Gerichts. Eine Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel sei zwar deren „hinreichende Bestimmtheit", insoweit dürften jedoch nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. Besonders bei „'europäischen Titeln'", die im Ursprungsstaat vollstreckbar seien, habe eine strenge Bestimmtheitsprüfung zu unterbleiben. „'Offene Titel'" müsse das Exekutionsgericht konkretisieren. Allerdings müsse die vollstreckbare Forderung „ohne weitere Wertungsentscheidung" berechenbar sein. Bei dem nach der deutschen Regelbetragsverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt handle es sich um eine Schuld, deren Höhe ohne ein Zwischenverfahren ermittelt werden könne. Wegen des vom EuGVÜ angestrebten Systems „des 'freien Verkehrs der Urteile' innerhalb der Vertragsstaaten" zur Förderung der Anerkennung und Erleichterung der Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen dürften „allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung oder Überprüfung des Inhalts ausländischer Gesetze und Verordnungen ... nicht dazu herangezogen werden, die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat erwirkter Exekutionstitel zu erschweren oder zu vereiteln". Diese Grundsätze prägen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch in Fällen, die nicht unter dem Regime des LGVÜ/EuGVÜ oder der EuGVVO stehen (vgl 3 Ob 71/03t [Exekutionsbewilligung auf Grund eines für vollstreckbar erklärten slowenischen Unterhaltsurteils vom 20. 6. 1989]).4. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 3 Ob 104/03w aus, das EuGVÜ werde bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen vom Gedanken der Wirkungserstreckung getragen. Demnach habe die Gerichtsentscheidung eines Vertragsstaats in allen anderen Vertragsstaaten die gleiche Wirkung wie im Staat des erkennenden Gerichts. Eine Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel sei zwar deren „hinreichende Bestimmtheit", insoweit dürften jedoch nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. Besonders bei „'europäischen Titeln'", die im Ursprungsstaat vollstreckbar seien, habe eine strenge Bestimmtheitsprüfung zu unterbleiben. „'Offene Titel'" müsse das Exekutionsgericht konkretisieren. Allerdings müsse die vollstreckbare Forderung „ohne weitere Wertungsentscheidung" berechenbar sein. Bei dem nach der deutschen Regelbetragsverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt handle es sich um eine Schuld, deren Höhe ohne ein Zwischenverfahren ermittelt werden könne. Wegen des vom EuGVÜ angestrebten Systems „des 'freien Verkehrs der Urteile' innerhalb der Vertragsstaaten" zur Förderung der Anerkennung und Erleichterung der Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen dürften „allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung oder Überprüfung des Inhalts ausländischer Gesetze und Verordnungen ... nicht dazu herangezogen werden, die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat erwirkter Exekutionstitel zu erschweren oder zu vereiteln". Diese Grundsätze prägen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch in Fällen, die nicht unter dem Regime des LGVÜ/EuGVÜ oder der EuGVVO stehen vergleiche 3 Ob 71/03t [Exekutionsbewilligung auf Grund eines für vollstreckbar erklärten slowenischen Unterhaltsurteils vom 20. 6. 1989]).
4. 2. Auf dem Boden der soeben erörterten, fortzuschreibenden Rechtsprechung erweist sich die Ansicht des Erstgerichts als unzutreffend, der Antrag der Vorschusswerberin vom 29. 3. 2004 müsse scheitern, weil die nach dem maßgebenden deutschen Exekutionstitel geschuldete Leistung bloß bestimmbar sei. Nach der deutschen Rechtslage lässt sich auch ermitteln, ob - und bejahendenfalls in welcher Höhe - Kindergeld auf die titulierte Unterhaltsschuld anzurechnen ist.
II. Ergebnisrömisch zwei. Ergebnis
Gegen die zutreffende Ansicht des Rekursgerichts, der Antrag der Vorschusswerberin sei kein solcher nach § 19 Abs 2 UVG, sodass alle Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen neuerlich zu prüfen seien, wird im Rekurs nichts ins Treffen geführt. Dem Rechtsmittel ist jedoch nach allen voranstehenden Erwägungen im Rahmen des - im Abänderungsantrag enthaltenen - Aufhebungsbegehrens stattzugeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren werden alle Gewährungsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen, insbesondere wird auf die mittlerweilige Vorschussgewährung vom 16. 9. 2004 Bedacht zu nehmen sein.Gegen die zutreffende Ansicht des Rekursgerichts, der Antrag der Vorschusswerberin sei kein solcher nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG, sodass alle Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen neuerlich zu prüfen seien, wird im Rekurs nichts ins Treffen geführt. Dem Rechtsmittel ist jedoch nach allen voranstehenden Erwägungen im Rahmen des - im Abänderungsantrag enthaltenen - Aufhebungsbegehrens stattzugeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren werden alle Gewährungsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen, insbesondere wird auf die mittlerweilige Vorschussgewährung vom 16. 9. 2004 Bedacht zu nehmen sein.