Rechtssatz RS0119822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119822
Entscheidungsdatum
15.03.2005
Rechtssatz
Erhob der Unterhaltsschuldner im Rekurs gegen eine nach § 31 Abs 1 UVG erwirkte Exekutionsbewilligung erfolgreich die Einwendung, dass der der Gewährung von Unterhaltvorschüssen zugrunde liegende ausländische Exekutionstitel in Österreich nicht vollstreckbar sei, so erfüllt dieser Sachverhalt den Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG.Erhob der Unterhaltsschuldner im Rekurs gegen eine nach Paragraph 31, Absatz eins, UVG erwirkte Exekutionsbewilligung erfolgreich die Einwendung, dass der der Gewährung von Unterhaltvorschüssen zugrunde liegende ausländische Exekutionstitel in Österreich nicht vollstreckbar sei, so erfüllt dieser Sachverhalt den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119822
Dokumentnummer
JJR_20050315_OGH0002_0010OB00001_05M0000_003