Rechtssatz RS0119820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119820
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Norm
UVG §3 Z1
EuGVÜ Art50 Abs1
Rechtssatz
Ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel nach § 3 Z 1 UVG besteht auch dann, wenn die zur Lösung einer Vorfrage erforderliche Prüfung des einem Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zugrunde liegenden ausländischen Exekutionstitels ergibt, dass dieser für Österreich für vollstreckbar zu erklären wäre.Ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel nach Paragraph 3, Ziffer eins, UVG besteht auch dann, wenn die zur Lösung einer Vorfrage erforderliche Prüfung des einem Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zugrunde liegenden ausländischen Exekutionstitels ergibt, dass dieser für Österreich für vollstreckbar zu erklären wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1/05m
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 1/05m
Veröff: SZ 2005/36
- 1 Ob 4/05b
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 4/05b
- 10 Ob 24/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 24/24p
Beisatz: Hier: Rumänischer Bruchteilstitel. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119820
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20050315_OGH0002_0010OB00001_05M0000_001