Der Rekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig.
I. Ausländischer Unterhaltstitelrömisch eins. Ausländischer Unterhaltstitel
1. Slowenische Rechtslage
1. 1. Der Rekurswerber geht selbst davon aus, dass in Slowenien in Gerichtsurteilen festgesetzte Unterhaltsbeträge durch Gesetz wertgesichert sind. Er ist jedoch der Ansicht, "das Schreiben des Ministeriums" gebe "nur die allgemeine Gesetzeslage ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wieder". Die Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit seien zwar an sich geeignet, den aufgrund der gesetzlich bestimmten Wertsicherung zustehenden Unterhalt bzw Unterhaltsrückstände für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln, sie könnten jedoch nach den Leitlinien der Entscheidung 3 Ob 39/86 (= SZ 59/81) mangels einer Bestätigung der zuständigen Behörde auf dem Exekutionstitel über Umfang des geschuldeten wertgesicherten Unterhalts und Angabe der Zeiträume keine Grundlage für eine Exekutionsbewilligung sein.
1. 2. Nach der slowenischen Rechtslage, wie sie aus den dem Exekutionsantrag angeschlossenen behördlichen Urkunden ableitbar ist, hat die Regierung Sloweniens den ab einem bestimmten Zeitpunkt wirksamen Aufwertungsfaktor für die unmittelbar kraft Gesetzes aufzuwertenden Unterhaltsansprüche jeweils mit Beschluss, der im Amtsblatt der Republik Slowenien kundgemacht wird, festzulegen. Daran anknüpfend hat das slowenische Zentrum für Sozialarbeit die gesetzlich determinierte Aufgabe, die Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner über die rechnerische Auswirkung der Anwendung des durch den jeweiligen Regierungsbeschluss festgelegten Aufwertungsfaktors auf schon titulierte Unterhaltsansprüche zu benachrichtigen. Solche Benachrichtigungen bilden nach der slowenischen Rechtslage "zusammen mit der Entscheidung bzw Vereinbarung" über einen Unterhaltsanspruch den "Vollstreckungstitel".
2. Exequierbarkeit
Im Kern unterscheidet sich der Anlassfall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen 3 Ob 39/86 (= SZ 59/81 - schwedischer Unterhaltstitel) und 3 Ob 106/92 (= EFSlg 70.564 - finnischer Unterhaltstitel) zugrunde lagen, nur soweit, als die maßgebenden Erhöhungsbeträge nicht auf dem ursprünglichen Unterhaltstitel bestätigt bzw vermerkt sind. Für die Frage nach der Exequierbarkeit eines ausländischen Unterhaltstitels macht es indes keinen bedeutsamen Unterschied, ob die für unterschiedliche Perioden festgelegten Erhöhungsbeträge auf dem ursprünglichen Titel selbst oder in den diesen insofern ergänzenden begleitenden amtlichen Urkunden bestätigt werden, die nach slowenischem Recht "zusammen mit der Entscheidung bzw Vereinbarung" über einen Unterhaltsanspruch den "Vollstreckungstitel" bilden. Es hieße einem Formalismus um seiner selbst willen das Wort reden, verlangte man für die Exequierbarkeit eines slowenischen Unterhaltstitels gemäß § 7 Abs 1 EO die Bestätigung dessen, was Gegenstand der den Unterhaltstitel ergänzenden begleitenden amtlichen Urkunden ist, auf der ursprünglichen Titelurkunde. Daher sind das hier relevante slowenische Unterhaltsurteil und die Bestätigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit rechtlich als Einheit anzusehen. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht kann daher nicht gesagt werden, es liege ein "die Aufwertung dokumentierender und an den Verpflichteten gerichteter behördlicher Akt" nicht vor. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit "über die Anpassung des Unterhalts" wurden überdies jeweils (auch) an die Wiener Anschrift des Verpflichteten adressiert. Somit besteht nach dem bisherigen Akteninhalt kein Zweifel über deren Zugang. Gegenteiliges wird auch im Rekurs nicht behauptet. Nach den voranstehenden Erwägungen bedarf es ferner keiner Erörterung, ob der § 84b EO, wonach ein ausländischer Exekutionstitel nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer zu behandeln ist und ihm nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zukommen kann, nur eine Wirkungsgleichstellung oder eine Wirkungserstreckung (siehe dazu Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar, § 84b Rz 1 bis 3) anordnet.Im Kern unterscheidet sich der Anlassfall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen 3 Ob 39/86 (= SZ 59/81 - schwedischer Unterhaltstitel) und 3 Ob 106/92 (= EFSlg 70.564 - finnischer Unterhaltstitel) zugrunde lagen, nur soweit, als die maßgebenden Erhöhungsbeträge nicht auf dem ursprünglichen Unterhaltstitel bestätigt bzw vermerkt sind. Für die Frage nach der Exequierbarkeit eines ausländischen Unterhaltstitels macht es indes keinen bedeutsamen Unterschied, ob die für unterschiedliche Perioden festgelegten Erhöhungsbeträge auf dem ursprünglichen Titel selbst oder in den diesen insofern ergänzenden begleitenden amtlichen Urkunden bestätigt werden, die nach slowenischem Recht "zusammen mit der Entscheidung bzw Vereinbarung" über einen Unterhaltsanspruch den "Vollstreckungstitel" bilden. Es hieße einem Formalismus um seiner selbst willen das Wort reden, verlangte man für die Exequierbarkeit eines slowenischen Unterhaltstitels gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO die Bestätigung dessen, was Gegenstand der den Unterhaltstitel ergänzenden begleitenden amtlichen Urkunden ist, auf der ursprünglichen Titelurkunde. Daher sind das hier relevante slowenische Unterhaltsurteil und die Bestätigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit rechtlich als Einheit anzusehen. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht kann daher nicht gesagt werden, es liege ein "die Aufwertung dokumentierender und an den Verpflichteten gerichteter behördlicher Akt" nicht vor. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit "über die Anpassung des Unterhalts" wurden überdies jeweils (auch) an die Wiener Anschrift des Verpflichteten adressiert. Somit besteht nach dem bisherigen Akteninhalt kein Zweifel über deren Zugang. Gegenteiliges wird auch im Rekurs nicht behauptet. Nach den voranstehenden Erwägungen bedarf es ferner keiner Erörterung, ob der Paragraph 84 b, EO, wonach ein ausländischer Exekutionstitel nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer zu behandeln ist und ihm nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zukommen kann, nur eine Wirkungsgleichstellung oder eine Wirkungserstreckung (siehe dazu Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar, Paragraph 84 b, Rz 1 bis 3) anordnet.
II. Zulässigkeit des Rekursesrömisch zwei. Zulässigkeit des Rekurses
1. Wegfall der Beschwer
Die Fahrnisexekution wurde nach Ergehen der Entscheidung zweiter Instanz gemäß § 200 Z 3 iVm § 282 Abs 1 EO rechtskräftig eingestellt. Angesichts dessen ist der Verpflichtete durch den angefochtenen Beschluss, soweit er sich auch auf den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution bezieht, nicht mehr beschwert. Da die Beschwer als Voraussetzung einer Sachentscheidung auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung vorliegen muss (RIS-Justiz RS0002495), ist der Rekurs soweit schon mangels eines Rechtsschutzinteresses des Verpflichteten an einer Sachentscheidung zurückzuweisen. Insofern liegt auch ein Anwendungsfall des § 74 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO nicht vor, weil der erörterte Einstellungsbeschluss bereits vor Einbringung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwuchs.Die Fahrnisexekution wurde nach Ergehen der Entscheidung zweiter Instanz gemäß Paragraph 200, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz eins, EO rechtskräftig eingestellt. Angesichts dessen ist der Verpflichtete durch den angefochtenen Beschluss, soweit er sich auch auf den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution bezieht, nicht mehr beschwert. Da die Beschwer als Voraussetzung einer Sachentscheidung auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung vorliegen muss (RIS-Justiz RS0002495), ist der Rekurs soweit schon mangels eines Rechtsschutzinteresses des Verpflichteten an einer Sachentscheidung zurückzuweisen. Insofern liegt auch ein Anwendungsfall des Paragraph 74, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO nicht vor, weil der erörterte Einstellungsbeschluss bereits vor Einbringung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwuchs.
2. Erhebliche Rechtsfrage
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Nach den Erwägungen unter I. entspricht das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis der ratio der Entscheidungen 3 Ob 39/86 und 3 Ob 106/92. Der unter I. 2. erörterte Unterschied in einer reinen Formfrage kann eine Abweisung des noch unerledigten Teils des Exekutionsantrags nicht rechtfertigen. Dass der Exekutionsantrag den in § 54 Abs 1 Z 2 EO normierten Erfordernissen nicht entspricht und deshalb - dem Auftrag der zweiten Instanz entsprechend - die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Der Verpflichtete teilt insofern die Ansicht der zweiten Instanz. Somit ist aber der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Nach den Erwägungen unter römisch eins. entspricht das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis der ratio der Entscheidungen 3 Ob 39/86 und 3 Ob 106/92. Der unter römisch eins. 2. erörterte Unterschied in einer reinen Formfrage kann eine Abweisung des noch unerledigten Teils des Exekutionsantrags nicht rechtfertigen. Dass der Exekutionsantrag den in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO normierten Erfordernissen nicht entspricht und deshalb - dem Auftrag der zweiten Instanz entsprechend - die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Der Verpflichtete teilt insofern die Ansicht der zweiten Instanz. Somit ist aber der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
III. Zweiseitigkeit des Rekursverfahrensrömisch drei. Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens
Der Betreibende erstattete eine "Revisionsrekursbeantwortung". Nach Entscheidungen über Exekutionsanträge verneinte der erkennende Senat bisher die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (3 Ob 216/01p; 3 Ob 9/00w ua). Ob diese Frage nach der Zweiseitigkeit im Licht des Urteils des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich (= ÖJZ 2001/16 [MRK], 516) nunmehr anders zu beantworten wäre, wurde etwa in der Entscheidung 3 Ob 104/01t deshalb offen gelassen, weil die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei dort wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Hier hängt die Entscheidung allein von der Lösung von Rechtsfragen ab. Insofern hatte der Verpflichtete unbeschränktes rechtliches Gehör im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Da dessen Rekurs nach den Erläuterungen unter II. unzulässig ist und der Betreibende darauf in der Rekursbeantwortung (siehe zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nach einem "echten" Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz als Rekursgericht 1 Ob 189/02d) nicht hinwies, käme ein Zuspruch der verzeichneten Kosten mangels einer der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Prozesshandlung selbst dann nicht in Betracht, wenn der erörterte Schriftsatz zulässig wäre. Die Verneinung eines Kostenersatzanspruchs des Betreibenden setzt daher eine Zurückweisung der Rekursbeantwortung nicht voraus. Demzufolge bedarf es auch hier noch keiner abschließenden Klärung, ob das Rekursverfahren nach Entscheidungen über Exekutionsanträge - in Anlehnung an die Leitlinien der Entscheidung der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof Rkv 1/01 und der für bestimmte Fälle deren ratio folgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 189/02d, 4 Ob 133/02s, 6 Ob 281/01v, 8 Ob 282/01f - zumindest vor dem Obersten Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht zweiseitig ist. Die Lösung dieser Frage wäre hier für die Rechtsstellung des Betreibenden nur mehr von rein theoretischer Bedeutung.Der Betreibende erstattete eine "Revisionsrekursbeantwortung". Nach Entscheidungen über Exekutionsanträge verneinte der erkennende Senat bisher die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (3 Ob 216/01p; 3 Ob 9/00w ua). Ob diese Frage nach der Zweiseitigkeit im Licht des Urteils des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich (= ÖJZ 2001/16 [MRK], 516) nunmehr anders zu beantworten wäre, wurde etwa in der Entscheidung 3 Ob 104/01t deshalb offen gelassen, weil die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei dort wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Hier hängt die Entscheidung allein von der Lösung von Rechtsfragen ab. Insofern hatte der Verpflichtete unbeschränktes rechtliches Gehör im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Da dessen Rekurs nach den Erläuterungen unter römisch zwei. unzulässig ist und der Betreibende darauf in der Rekursbeantwortung (siehe zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nach einem "echten" Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz als Rekursgericht 1 Ob 189/02d) nicht hinwies, käme ein Zuspruch der verzeichneten Kosten mangels einer der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Prozesshandlung selbst dann nicht in Betracht, wenn der erörterte Schriftsatz zulässig wäre. Die Verneinung eines Kostenersatzanspruchs des Betreibenden setzt daher eine Zurückweisung der Rekursbeantwortung nicht voraus. Demzufolge bedarf es auch hier noch keiner abschließenden Klärung, ob das Rekursverfahren nach Entscheidungen über Exekutionsanträge - in Anlehnung an die Leitlinien der Entscheidung der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof Rkv 1/01 und der für bestimmte Fälle deren ratio folgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 189/02d, 4 Ob 133/02s, 6 Ob 281/01v, 8 Ob 282/01f - zumindest vor dem Obersten Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht zweiseitig ist. Die Lösung dieser Frage wäre hier für die Rechtsstellung des Betreibenden nur mehr von rein theoretischer Bedeutung.