Rechtssatz RS0074488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074488
Entscheidungsdatum
20.10.2005
Norm
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art1
Rechtssatz
Auch ein mit einer Bestätigung des zuständigen Gerichtsvollzieheramtes über Aufwertungsbeträge versehenes Urteil eines (hier: schwedischen) Gerichtes ist hinsichtlich des Aufwertungsbetrages eine "Entscheidung" im Sinne der Bestimmungen des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 39/86
Entscheidungstext OGH 07.05.1986 3 Ob 39/86
Veröff: SZ 59/81 = JBl 1986,594 = EvBl 1987/70 S 281
- 3 Ob 106/92
Entscheidungstext OGH 18.11.1992 3 Ob 106/92
Beisatz: Finnland (T1)
- 3 Ob 71/03t
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 71/03t
Vgl auch; Beisatz: Ein slowenisches Unterhaltsurteil und die gesetzlich vorgesehenen, mit dem Urteil vorgelegten Bestätigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit über Aufwertungsbeträge sind rechtlich als Einheit anzusehen und können daher gemeinsam Grundlage für eine Exekutionsbewilligung in Österreich sein und für vollstreckbar erklärt werden. (T2)
- 3 Ob 201/05p
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 201/05p
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung für die Vollstreckung ist die Zustellung der Bestätigungen („Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit") an den Unterhaltsschuldner, da diese nach der slowenischen Rechtslage ihre konstitutive Wirkung für die Begründung einer - gemessen am Ausgangstitel - erhöhten Unterhaltsschuld nur auf Grund von Zustellakten entfalten. (T3); Veröff: SZ 2005/154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074488
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19860507_OGH0002_0030OB00039_8600000_001