1. In zutreffender Weise hat das Rekursgericht nach der auf dem Urteil des Kreisgerichtes Vehmaa angebrachten Bestätigung, daß die Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht angefochten wurde, die Ansicht vertreten, es ergebe sich aus der Urkunde, daß die Entscheidung vollstreckbar ist (Art 4 Z 2 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens). An die Rechtskraft knüpft sich regelmäßig auch die Vollstreckbarkeit; sie "ergibt" sich aus dieser (3 Ob 55/84 = RZ 1985/79 = ZfRV 1986, 133; 3 Ob 106/86). Die Bestimmung des Art 13 Abs 1 des mit 1.5.1988 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen, BGBl 1988/118, wonach die Partei, welche die Vollstreckung beantragt,1. In zutreffender Weise hat das Rekursgericht nach der auf dem Urteil des Kreisgerichtes Vehmaa angebrachten Bestätigung, daß die Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht angefochten wurde, die Ansicht vertreten, es ergebe sich aus der Urkunde, daß die Entscheidung vollstreckbar ist (Artikel 4, Ziffer 2, des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens). An die Rechtskraft knüpft sich regelmäßig auch die Vollstreckbarkeit; sie "ergibt" sich aus dieser (3 Ob 55/84 = RZ 1985/79 = ZfRV 1986, 133; 3 Ob 106/86). Die Bestimmung des Artikel 13, Absatz eins, des mit 1.5.1988 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen, BGBl 1988/118, wonach die Partei, welche die Vollstreckung beantragt,
.... den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Entscheidungsstaat sowie
.... den Nachweis der Rechtskraft vorzulegen hat, ändert daran
nichts, zumal das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, dessen Zweck es ist, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch von Kindern zum Gegenstand hat (Art 1 Abs 1 des Übereinkommens), gegenüber dem bilateralen Vertrag, der generell auf Entscheidungen, die auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällt wurden, anzuwenden ist (Art 1 Abs 1 des Abkommens BGBl 1988/118), die speziellere Norm ist (vgl. 3 Ob 6/63) und das Abkommen BGBl 1988/118 nach seinem Art 16 Abs 1 (ausdrücklich) nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen berührt, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen regeln.nichts, zumal das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, dessen Zweck es ist, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch von Kindern zum Gegenstand hat (Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens), gegenüber dem bilateralen Vertrag, der generell auf Entscheidungen, die auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällt wurden, anzuwenden ist (Artikel eins, Absatz eins, des Abkommens BGBl 1988/118), die speziellere Norm ist vergleiche 3 Ob 6/63) und das Abkommen BGBl 1988/118 nach seinem Artikel 16, Absatz eins, (ausdrücklich) nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen berührt, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen regeln.
2. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht des Verpflichteten handelt es sich beim Urteil des Kreisgerichtes Vehmaa vom 29.5.1980 nicht um eine Versäumnisentscheidung iSd Art 4 Z 3 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens. Der Verpflichtete war in dem Verfahren, zu dem er unter Anschluß der Klage durch Veröffentlichung (Bekanntmachung) im (finnischen) Amtsblatt gemäß der finnischen Prozeßordnung vorgeladen worden war, durch einen Abwesenheitskurator ("Verwalter") in der Person des Gerichtsbeamten Kimmo KOIVISTO vertreten.2. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht des Verpflichteten handelt es sich beim Urteil des Kreisgerichtes Vehmaa vom 29.5.1980 nicht um eine Versäumnisentscheidung iSd Artikel 4, Ziffer 3, des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens. Der Verpflichtete war in dem Verfahren, zu dem er unter Anschluß der Klage durch Veröffentlichung (Bekanntmachung) im (finnischen) Amtsblatt gemäß der finnischen Prozeßordnung vorgeladen worden war, durch einen Abwesenheitskurator ("Verwalter") in der Person des Gerichtsbeamten Kimmo KOIVISTO vertreten.
3. Verfehlt ist der Vorwurf, es habe zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes (18.2.1992) kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis des Vertreters der betreibenden Partei bestanden, weil die am 26.12.1973 geborene betreibende Partei zu diesem Zeitpunkt bereits großjährig und die Vollmachtskette durch den Wegfall der gesetzlichen Vertretung durch die Mutter unterbrochen gewesen sei. Zwar war die betreibende Partei zu dem genannten Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig, weil in Finnland das Volljährigkeitsalter mit Gesetz vom 3.6.1976, Nr. 457, auf 18 Jahre herabgesetzt wurde (vgl. Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht3, Finnland, 87, Anm 4); doch wurde sie nicht von einem von ihrer (vormaligen) gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern im Sinne des Beschlusses des Erstgerichtes vom 20.11.1991, ON 8, und des Bescheides der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 26.11.1991, ON 9, von einem ihr gemäß § 6 Abs 4 des Gesetzes BGBl 1969/317 idF BGBl 1986/377 zur Verfahrenshilfe beigebenen Rechtsanwalt vertreten.3. Verfehlt ist der Vorwurf, es habe zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes (18.2.1992) kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis des Vertreters der betreibenden Partei bestanden, weil die am 26.12.1973 geborene betreibende Partei zu diesem Zeitpunkt bereits großjährig und die Vollmachtskette durch den Wegfall der gesetzlichen Vertretung durch die Mutter unterbrochen gewesen sei. Zwar war die betreibende Partei zu dem genannten Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig, weil in Finnland das Volljährigkeitsalter mit Gesetz vom 3.6.1976, Nr. 457, auf 18 Jahre herabgesetzt wurde vergleiche Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht3, Finnland, 87, Anmerkung 4); doch wurde sie nicht von einem von ihrer (vormaligen) gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern im Sinne des Beschlusses des Erstgerichtes vom 20.11.1991, ON 8, und des Bescheides der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 26.11.1991, ON 9, von einem ihr gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Gesetzes BGBl 1969/317 in der Fassung BGBl 1986/377 zur Verfahrenshilfe beigebenen Rechtsanwalt vertreten.
Daran hat sich durch die Erreichung der Volljährigkeit nichts geändert.
4. Nicht berechtigt ist schließlich auch die Ansicht, es seien der Exekutionsbewilligung nicht auch die durch das Sozialamt Helsinki bestätigten Indexierungen zugrundezulegen. Der Verpflichtete meint, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von jenem, der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.5.1986, 3 Ob 39/86 (= SZ 59/81) zugrundegelegen sei; denn in jenem Verfahren sei die Indexierung - bei einem schwedischen Urteil - vom Gerichtsvollzieheramte, also von einem Gerichtsorgan, ausgestellt worden; eine Verbindung des Sozialamtes zum Gericht sei dagegen nicht ersichtlich. Werde in Art 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen, BGBl 1988/118, bestimmt, daß Bestätigungen des finnischen Sozialausschusses über die geänderte Höhe der aufgrund von Entscheidungen, Vergleichen oder Verträgen geschuldeten Unterhaltsbeiträge als Teil des betreffenden Unterhaltstitels gelten, sei zu beachten, daß nach Art 17, zweiter Absatz, des Abkommens dieses, wenn die Entscheidung vor dem Tag seines Inkrafttretens (1.5.1988) gefällt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß der betreffende Unterhaltstitel nur hinsichtlich der nach dem Tag des Inkrafttretens fällig werdenden Zahlungen gemäß diesem Abkommen anzuerkennen und zu vollstrecken ist.4. Nicht berechtigt ist schließlich auch die Ansicht, es seien der Exekutionsbewilligung nicht auch die durch das Sozialamt Helsinki bestätigten Indexierungen zugrundezulegen. Der Verpflichtete meint, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von jenem, der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.5.1986, 3 Ob 39/86 (= SZ 59/81) zugrundegelegen sei; denn in jenem Verfahren sei die Indexierung - bei einem schwedischen Urteil - vom Gerichtsvollzieheramte, also von einem Gerichtsorgan, ausgestellt worden; eine Verbindung des Sozialamtes zum Gericht sei dagegen nicht ersichtlich. Werde in Artikel 15, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen, BGBl 1988/118, bestimmt, daß Bestätigungen des finnischen Sozialausschusses über die geänderte Höhe der aufgrund von Entscheidungen, Vergleichen oder Verträgen geschuldeten Unterhaltsbeiträge als Teil des betreffenden Unterhaltstitels gelten, sei zu beachten, daß nach Artikel 17,, zweiter Absatz, des Abkommens dieses, wenn die Entscheidung vor dem Tag seines Inkrafttretens (1.5.1988) gefällt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß der betreffende Unterhaltstitel nur hinsichtlich der nach dem Tag des Inkrafttretens fällig werdenden Zahlungen gemäß diesem Abkommen anzuerkennen und zu vollstrecken ist.
Nun berührt allerdings, wie bereits erwähnt wurde, das genannte Abkommen gemäß Art 16, erster Absatz, nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen regeln.Nun berührt allerdings, wie bereits erwähnt wurde, das genannte Abkommen gemäß Artikel 16,, erster Absatz, nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen regeln.
In der gleichen Weise wie in Schweden (im Fall der Entscheidung SZ 59/81) besteht auch in Finnland eine automatische Anpassung von Unterhaltsrenten an die gestiegenen Lebenshaltungskosten, und zwar durch das Gesetz vom 16.12.1966, Nr. 660. Die Berechnung der Steigerungen des Lebenshaltungskostenindex obliegt dem Sozial- und Gesundheitsministerium, das jeweils im November durch Beschluß den Eintritt einer Beitragserhöhung konstatieren und den prozentualen Erhöhungsbetrag bezeichnen soll; der Beschluß wird im Gesetzblatt veröffentlicht. Die Beitragserhöhungen gemäß dem Indexgesetz treten jeweils zum Jahresbeginn kraft Gesetzes ein, es bedarf hiezu keiner gerichtlichen Abänderung des Unterhaltstitels; doch sind nach § 5 des Gesetzes die Sozialämter der finnischen Gemeinden gehalten, auf allen ihnen vorgelegten Unterhaltstiteln den Zeitpunkt der Beitragserhöhung und den erhöhten Unterhaltsbeitrag zu vermerken; dieser Vermerk hat deklarativen Charakter ("Der Amtsvormund" 1984, 283 ff).In der gleichen Weise wie in Schweden (im Fall der Entscheidung SZ 59/81) besteht auch in Finnland eine automatische Anpassung von Unterhaltsrenten an die gestiegenen Lebenshaltungskosten, und zwar durch das Gesetz vom 16.12.1966, Nr. 660. Die Berechnung der Steigerungen des Lebenshaltungskostenindex obliegt dem Sozial- und Gesundheitsministerium, das jeweils im November durch Beschluß den Eintritt einer Beitragserhöhung konstatieren und den prozentualen Erhöhungsbetrag bezeichnen soll; der Beschluß wird im Gesetzblatt veröffentlicht. Die Beitragserhöhungen gemäß dem Indexgesetz treten jeweils zum Jahresbeginn kraft Gesetzes ein, es bedarf hiezu keiner gerichtlichen Abänderung des Unterhaltstitels; doch sind nach Paragraph 5, des Gesetzes die Sozialämter der finnischen Gemeinden gehalten, auf allen ihnen vorgelegten Unterhaltstiteln den Zeitpunkt der Beitragserhöhung und den erhöhten Unterhaltsbeitrag zu vermerken; dieser Vermerk hat deklarativen Charakter ("Der Amtsvormund" 1984, 283 ff).
Ist aber nach dem genannten Gesetz der Vermerk des Sozialausschusses auf den ihm vorgelegten Unterhaltstiteln anzubringen, handelt es sich dabei ebenso um einen (integrierenden) Teil der Entscheidung wie die Bestätigung des Gerichtsvollzieheramtes im Fall der Entscheidung SZ 59/81 und bildet damit auch schon für die Zeit vor dem Abkommen BGBl 1988/118 gemeinsam mit der gerichtlichen Entscheidung eine "Entscheidung" im Sinne der Bestimmungen des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unbegründet, sodaß ihm ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO und die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO und die Paragraphen 40, 50, ZPO.