Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Der Einwand des Verpflichteten, daß ungeachtet des Beitrittes der Türkei zu dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.April 1958, BGBl. 1961/294, das in Österreich mit dem 1.1.1982 in Kraft getreten ist, durch die nach Mitteilung der Niederländischen Regierung am 27.4.1973 erfolgte Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch die Türkei (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20.7.1973 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern BGBl. 1973/411; Art.15 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens BGBl. 1961/294) die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet sei, weil Art.540 Z 4 der Türkischen Zivilprozeßordnung in der Türkei so ausgelegt werde, daß auch ausländische Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhalt den Personen- oder Familienstand betreffen und daher nach Art.18 Z 7 des Übereinkommens vom 22.6.1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungsrechtshilfe BGBl. 1932/90 nicht zu vollstrecken seien (Heller-Berger-Stix 876), versagt. Die im § 79 EO als eine Voraussetzung der Bewilligung der Exekution geforderte Gegenseitigkeit ist durch das am 60.Tage nach der im Art.16 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25.6.1973 erfolgte Inkrafttreten dieses multilateralen Staatsvertrages für die Türkei verbürgt. Es ist nämlich davon auszugehen, daß sich jeder Vertragsstaat an die eingegangenen Verpflichtungen hält. Nach dem Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen, das Österreich und die Türkei als Vertragsstaaten ratifiziert haben, sind Entscheidungen über Begehren, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nicht ehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die in einem vertragschließenden Staat ergangen sind, in dem anderen vertragsschließenden Staat ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, wenn die im Art.2 des Übereinkommens genannten Voraussetzungen vorliegen und die im Art.4 angeführten Urkunden beigebracht sind. Damit ist sichergestellt, daß die Gegenseitigkeit von allen Vertragsstaaten beachtet wird, weil sie eben im Sinne des § 79 EO durch das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen verbürgt ist. Soweit sich der Revisionsrekurswerber auf den veröffentlichten Rechtssatz aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.10.1977, 9 R 147/77, in EFSlg. 30.610 beruft und meint, auch dort sei die Vollstreckung eines in der Türkei ergangenen Urteils wegen Fehlens der Gegenseitigkeit abgelehnt worden, obwohl die Türkei bereits das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen ratifiziert hatte, ist zu bemerken, daß in dem dieser zweitinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall über den Unterhaltanspruch des minderjährigen türkischen Kindes das Urteil am 4.5.1973 gefällt worden war und daher das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen nach seinem Art.12 nicht anzuwenden war, weil das Übereinkommen auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten (Türkei: 25.6.1973) ergangen sind, keine Anwendung findet (ZfRV 1974, 143 mit Besprechung von Hoyer). Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß alle Voraussetzungen für die Anerkennung und die Vollstreckung des über den Unterhaltsanspruch der unverheirateten Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Vertragsstaat Türkei ergangenen Urteils des Zivilfriedensgerichtes (Sulh Hukuk Mahkemesi = Bezirksgericht) in Trabzon vom 8.7.1985 vorliegen, weil eine Ausfertigung der Entscheidung und die Urkunden vorliegen, aus denen sich ergibt, daß dem Unterhaltsschuldner die das Verfahren einleitende Ladung für den 17.4.1985 am 4.12.1984 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden war (Art.3 Z 1 und Z 3 des Übereinkommens), nach Art.3 Abs.2 des Übereinkommens die Behörden des Staates, in dessen Gebiet die Unterhaltsberechtigten im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zuständig waren (Art.2 Z 1 des Übereinkommens) und auch der Versagungsgrund nach Art.2 Z 2 2.Halbsatz des Übereinkommens nicht vorliegt. Der säumige Unterhaltsschuldner hatte von dem Verfahren Kenntnis und ausreichend Zeit, für seine "Verteidigung" (= Beteiligung am Unterhaltsprozeß) vorzusorgen. Er meint, es lägen keine Urkunden vor, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die Bestätigung der Rechtskraft den im Art.4 Z 2 des Übereinkommens geforderten urkundlichen Nachweis der Vollstreckbarkeit ersetzt, wenn nichts darauf hinweist, daß der rechtskräftig erteilte Leistungsauftrag dennoch nicht vollstreckbar ist. Nach Art.2 Z 3 des Übereinkommens ist eine Voraussetzung der Anerkennung und Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung, daß sie in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat. Der hier nicht in Betracht kommende Fall der trotz Anfechtbarkeit möglichen Vollstreckung vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen und vorläufiger Maßnahmen ist nicht zu erörtern. Die auf der Urteilsausfertigung erteilte Bestätigung, daß die Entscheidung seit dem 22.12.1985 rechtskräftig ist, reicht als urkundlicher Nachweis der Vollstreckbarkeit aus (RZ 1985/79). Damit ist den Erfordernissen auch des Art.2 Z 3 und des Art.4 Z 2 des Übereinkommens Genüge getan. Die Prüfung des Exekutionsantrages beschränkt sich nach Art.5 des Übereinkommens auf die im Art.2 genannten Voraussetzungen und die im Art.4 aufgezählten Urkunden.Der Einwand des Verpflichteten, daß ungeachtet des Beitrittes der Türkei zu dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.April 1958, BGBl. 1961/294, das in Österreich mit dem 1.1.1982 in Kraft getreten ist, durch die nach Mitteilung der Niederländischen Regierung am 27.4.1973 erfolgte Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch die Türkei (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20.7.1973 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern BGBl. 1973/411; Artikel 15, des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens BGBl. 1961/294) die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet sei, weil Artikel 540, Ziffer 4, der Türkischen Zivilprozeßordnung in der Türkei so ausgelegt werde, daß auch ausländische Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhalt den Personen- oder Familienstand betreffen und daher nach Artikel 18, Ziffer 7, des Übereinkommens vom 22.6.1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungsrechtshilfe BGBl. 1932/90 nicht zu vollstrecken seien (Heller-Berger-Stix 876), versagt. Die im Paragraph 79, EO als eine Voraussetzung der Bewilligung der Exekution geforderte Gegenseitigkeit ist durch das am 60.Tage nach der im Artikel 16, des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25.6.1973 erfolgte Inkrafttreten dieses multilateralen Staatsvertrages für die Türkei verbürgt. Es ist nämlich davon auszugehen, daß sich jeder Vertragsstaat an die eingegangenen Verpflichtungen hält. Nach dem Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen, das Österreich und die Türkei als Vertragsstaaten ratifiziert haben, sind Entscheidungen über Begehren, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nicht ehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die in einem vertragschließenden Staat ergangen sind, in dem anderen vertragsschließenden Staat ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, wenn die im Artikel 2, des Übereinkommens genannten Voraussetzungen vorliegen und die im Artikel 4, angeführten Urkunden beigebracht sind. Damit ist sichergestellt, daß die Gegenseitigkeit von allen Vertragsstaaten beachtet wird, weil sie eben im Sinne des Paragraph 79, EO durch das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen verbürgt ist. Soweit sich der Revisionsrekurswerber auf den veröffentlichten Rechtssatz aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.10.1977, 9 R 147/77, in EFSlg. 30.610 beruft und meint, auch dort sei die Vollstreckung eines in der Türkei ergangenen Urteils wegen Fehlens der Gegenseitigkeit abgelehnt worden, obwohl die Türkei bereits das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen ratifiziert hatte, ist zu bemerken, daß in dem dieser zweitinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall über den Unterhaltanspruch des minderjährigen türkischen Kindes das Urteil am 4.5.1973 gefällt worden war und daher das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen nach seinem Artikel 12, nicht anzuwenden war, weil das Übereinkommen auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten (Türkei: 25.6.1973) ergangen sind, keine Anwendung findet (ZfRV 1974, 143 mit Besprechung von Hoyer). Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß alle Voraussetzungen für die Anerkennung und die Vollstreckung des über den Unterhaltsanspruch der unverheirateten Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Vertragsstaat Türkei ergangenen Urteils des Zivilfriedensgerichtes (Sulh Hukuk Mahkemesi = Bezirksgericht) in Trabzon vom 8.7.1985 vorliegen, weil eine Ausfertigung der Entscheidung und die Urkunden vorliegen, aus denen sich ergibt, daß dem Unterhaltsschuldner die das Verfahren einleitende Ladung für den 17.4.1985 am 4.12.1984 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden war (Artikel 3, Ziffer eins und Ziffer 3, des Übereinkommens), nach Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens die Behörden des Staates, in dessen Gebiet die Unterhaltsberechtigten im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zuständig waren (Artikel 2, Ziffer eins, des Übereinkommens) und auch der Versagungsgrund nach Artikel 2, Ziffer 2, 2.Halbsatz des Übereinkommens nicht vorliegt. Der säumige Unterhaltsschuldner hatte von dem Verfahren Kenntnis und ausreichend Zeit, für seine "Verteidigung" (= Beteiligung am Unterhaltsprozeß) vorzusorgen. Er meint, es lägen keine Urkunden vor, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die Bestätigung der Rechtskraft den im Artikel 4, Ziffer 2, des Übereinkommens geforderten urkundlichen Nachweis der Vollstreckbarkeit ersetzt, wenn nichts darauf hinweist, daß der rechtskräftig erteilte Leistungsauftrag dennoch nicht vollstreckbar ist. Nach Artikel 2, Ziffer 3, des Übereinkommens ist eine Voraussetzung der Anerkennung und Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung, daß sie in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat. Der hier nicht in Betracht kommende Fall der trotz Anfechtbarkeit möglichen Vollstreckung vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen und vorläufiger Maßnahmen ist nicht zu erörtern. Die auf der Urteilsausfertigung erteilte Bestätigung, daß die Entscheidung seit dem 22.12.1985 rechtskräftig ist, reicht als urkundlicher Nachweis der Vollstreckbarkeit aus (RZ 1985/79). Damit ist den Erfordernissen auch des Artikel 2, Ziffer 3 und des Artikel 4, Ziffer 2, des Übereinkommens Genüge getan. Die Prüfung des Exekutionsantrages beschränkt sich nach Artikel 5, des Übereinkommens auf die im Artikel 2, genannten Voraussetzungen und die im Artikel 4, aufgezählten Urkunden.
Aber auch inhaltlich ist die Exekutionsbewilligung für den sich aus der Unterhaltsentscheidung des türkischen Gerichtes ergebenden vollstreckbaren Unterhaltsanspruch berechtigt. Es ist nicht zweifelhaft, daß in diesem Urteil dem Verpflichteten die Leistung des monatlichen Unterhaltsbetrages von je 30.000 TL (= türkische Pfund) für die Kinder zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin auferlegt ist. Ob das Begehren, das zu der Entscheidung geführt hat, von der für die Kinder (als Vormund) eingeschrittenen Mutter erhoben wurde oder als Klägerin allein die Mutter auftrat, ist einer Prüfung entzogen, weil eine sachliche Nachprüfung, ob das Unterhaltsurteil nach dem Verfahrensrecht des Entscheidungsstaates richtig zustande kam, nach Art.2 Einleitungssatz des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens nicht stattzufinden hat. Der Entscheidung ist aber zu entnehmen, daß die Mutter für sich und die Kinder einschritt. Nach dem Spruch der Entscheidung steht der Anspruch den Kindern zu. Nur sie können daher die Durchsetzung ihres Anspruches mittels Exekution betreiben. Auch dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt.Aber auch inhaltlich ist die Exekutionsbewilligung für den sich aus der Unterhaltsentscheidung des türkischen Gerichtes ergebenden vollstreckbaren Unterhaltsanspruch berechtigt. Es ist nicht zweifelhaft, daß in diesem Urteil dem Verpflichteten die Leistung des monatlichen Unterhaltsbetrages von je 30.000 TL (= türkische Pfund) für die Kinder zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin auferlegt ist. Ob das Begehren, das zu der Entscheidung geführt hat, von der für die Kinder (als Vormund) eingeschrittenen Mutter erhoben wurde oder als Klägerin allein die Mutter auftrat, ist einer Prüfung entzogen, weil eine sachliche Nachprüfung, ob das Unterhaltsurteil nach dem Verfahrensrecht des Entscheidungsstaates richtig zustande kam, nach Artikel 2, Einleitungssatz des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens nicht stattzufinden hat. Der Entscheidung ist aber zu entnehmen, daß die Mutter für sich und die Kinder einschritt. Nach dem Spruch der Entscheidung steht der Anspruch den Kindern zu. Nur sie können daher die Durchsetzung ihres Anspruches mittels Exekution betreiben. Auch dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt.
Mit dem Hinweis auf die von ihm vorgelegte Übersetzung des Titels aus der türkischen in die deutsche Sprache wiederholt der Revisionsrekurswerber schließlich seinen gegen die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts erhobenen Einwand, in seiner Übersetzung finde sich der Zusatz, daß die Unterhaltsbeträge "ab Klagserhebung" zu leisten seien, im Gegensatz zu der dem Gericht vorliegenden Übersetzung nicht. Daß die vom Verpflichteten vorgelegte Übersetzung des Urteilsspruches durch den gerichtlich beeideten Dolmetsch für die türkische Sprache Mag.Kudret C*** in Innsbruck: "Der Angeklagte ist schuldig, für die Frau 50.000,-- TL für die Kinder pro Person 30.000 TL als Summe 110.000,-- Alimente zu zahlen" frei und unvollständig ist, ergibt sich schon aus der Vergleichung mit dem in türkischer Sprache verfaßten Original der Urteilsausfertigung, in der etwa auch das Geburtsjahr der Kinder angeführt ist. Die "sinngemäße" Übersetzung des Originaltextes: "Wie in der Begründung oben erklärt wurde, hat der Beklagte für seine Ehefrau-Klägerin monatlich Unterhalt in Höhe von 50.000 TL, für den Coscun, geb. 1970, den monatlichen Unterhalt in Höhe von 30.000,-- TL und für den Mehmet, geb. 1970 monatlichen Unterhalt in Höhe von 30.000 TL zusammen den monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 110.000 TL zu zahlen natürlich ab Klagserhebung. Der Antrag auf mehreren Unterhalt wird hiermit abgelehnt" entspricht schon von den Zahlenangaben her eher dem Originaltext. Es ist dem Titel durchaus mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die vollstreckbare Unterhaltsverpflichtung mit dem Tag der Erhebung der Unterhaltsklage am 23.10.1984 einsetzt:
Die Übersetzung: "ab Klagserhebung" findet in den im Original enthaltenen Worten "dava tarihinden itibaren" (= ab Klagszeitpunkt) ihre Deckung (Heuser-Sevket, Türkisch-deutsches Wörterbuch 5 , 129). Der als Beginn der Unterhaltsverpflichtung festgesetzte Zeitpunkt der Erhebung der Klage ist in der Unterhaltsentscheidung mit dem 23.10.1984 bezeichnet. Die Exekutionsbewilligung entspricht daher auch insoweit dem im Inland zu vollstreckenden Anspruch der betreibenden Parteien auf Grund der im Aufenthaltsstaat ergangenen Entscheidung der zuständigen Behörde über den Unterhaltsanspruch der Kinder.
Der Revisionsrekurs kann deshalb keinen Erfolg haben. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Verpflichtete nach § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.Der Revisionsrekurs kann deshalb keinen Erfolg haben. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Verpflichtete nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.