Rechtssatz RS0002318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002318
Entscheidungsdatum
12.11.1986
Norm
EO §79
Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen Art16
Rechtssatz
Die im § 79 EO als eine Voraussetzung der Bewilligung der Exekution geforderte Gegenseitikeit ist durch das am 60. Tage nach der im Art 16 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25.6.1973 erfolgte Inkraftreten diese multilateralen Staatsvertrages für die Türkei verbürgt. Dem steht auch nicht Art 540 Z 4 der Türkischen ZPO nicht entgegen.Die im Paragraph 79, EO als eine Voraussetzung der Bewilligung der Exekution geforderte Gegenseitikeit ist durch das am 60. Tage nach der im Artikel 16, des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25.6.1973 erfolgte Inkraftreten diese multilateralen Staatsvertrages für die Türkei verbürgt. Dem steht auch nicht Artikel 540, Ziffer 4, der Türkischen ZPO nicht entgegen.
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen
Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
(BGBl 1961/294)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002318
Dokumentnummer
JJR_19861112_OGH0002_0030OB00106_8600000_001