Grundlage der von den Anspruchstellern in Österreich durchzusetzenden Unterhaltsansprüche, die infolge Leistung von Unterhaltsvorschüssen von der Stockholm L***** eingezogen werden (AS 5), ist die Urkunde AS 15 bis 17, deren Übersetzung aus dem Schwedischen in die deutsche Sprache durch einen amtlich bestellten Übersetzer vorliegt (AS 9 bis 11). Es handelt sich dabei um das in der Sache des Antragstellers Josef B***** (Verpflichteter), der durch einen Advokaten aus Stockholm als Prozessbevollmächtigten vertreten war, und seiner Ehefrau Ragnhild Sunesdotter B***** als Antragsgegnerin im Verfahren Nr T 1347/74 ergangene Urteil Nr DT 994 des Stockholms Tingsrätt (in der Übersetzung Amtsgerichts Stockholm) vom 26. 11. 1974, nach dessen Spruch die Ehe der Parteien nach ihrer mit rechtskräftigem Urteil vom 13. 4. 1972 ausgesprochenen Trennung geschieden, das Sorgerecht für die Kinder der Parteien (die betreibenden Parteien) der Mutter zugesprochen und der Vater (Verpflichteter) verhalten wurde, für jedes der Kinder im Voraus für einen Kalendermonat monatlich 500 schwedische Kronen Unterhaltsbeitrag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes zu zahlen. Das Stockholm Tingsrätt beglaubigte die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original und bestätigte am 3. 6. 1980, dass das Urteil Rechtskraft erlangt hat.
Während die beigeschlossene Übersetzung in die deutsche Sprache eine durch Unterfertigung des amtlich bestellten Übersetzers erteilte Bekräftigung ihre Richtigkeit trägt und damit den nach den Bestimmungen des Übereinkommens BGBl 1969/316 gemilderten Anforderungen (vgl § 4 Abs 1 des österreichischen Ausführungsgesetzes BGBl 1969/317) durchaus genügt (EvBl 1975/22), handelt es sich bei dem aus drei Blatt bestehenden Schriftstück AS 13, AS 15 und AS 17 jedoch nicht, wie das Rekursgericht angenommen hat, um eine vom Gericht beglaubigte Kopie des Urteils, sondern um eine im Lichtpausverfahren hergestellte Ablichtung einer beglaubigten Kopie. Weder der Stempelabdruck der Beglaubigung der Fotokopie und der Rechtskraftbestätigung noch die diesen Stempelabdrücken beigefügte Unterschrift mit dem Namenszug „Yvonne N*****“ sind auf die Fotokopie gesetzt, sondern ihrerseits nur von einer dem Erstgericht nach der Aktenlage nicht zur Verfügung gestellten Urkunde abgelichtet. Es ist daher der vom Verpflichteten schon im Rekurs vorgetragene Einwand berechtigt, dem um die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung aufgrund des ausländischen Exekutionstitels angerufenen Erstgericht seien die Urkunden, aus denen die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs abgeleitet werde, nur in Kopie (die keine Original-Beglaubigung aufweist) angeschlossen gewesen.Während die beigeschlossene Übersetzung in die deutsche Sprache eine durch Unterfertigung des amtlich bestellten Übersetzers erteilte Bekräftigung ihre Richtigkeit trägt und damit den nach den Bestimmungen des Übereinkommens BGBl 1969/316 gemilderten Anforderungen vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, des österreichischen Ausführungsgesetzes BGBl 1969/317) durchaus genügt (EvBl 1975/22), handelt es sich bei dem aus drei Blatt bestehenden Schriftstück AS 13, AS 15 und AS 17 jedoch nicht, wie das Rekursgericht angenommen hat, um eine vom Gericht beglaubigte Kopie des Urteils, sondern um eine im Lichtpausverfahren hergestellte Ablichtung einer beglaubigten Kopie. Weder der Stempelabdruck der Beglaubigung der Fotokopie und der Rechtskraftbestätigung noch die diesen Stempelabdrücken beigefügte Unterschrift mit dem Namenszug „Yvonne N*****“ sind auf die Fotokopie gesetzt, sondern ihrerseits nur von einer dem Erstgericht nach der Aktenlage nicht zur Verfügung gestellten Urkunde abgelichtet. Es ist daher der vom Verpflichteten schon im Rekurs vorgetragene Einwand berechtigt, dem um die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung aufgrund des ausländischen Exekutionstitels angerufenen Erstgericht seien die Urkunden, aus denen die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs abgeleitet werde, nur in Kopie (die keine Original-Beglaubigung aufweist) angeschlossen gewesen.
Die Bestimmung des Art 4 Z 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens, wonach die Partei, die sich auf eine Entscheidung über ein Begehren beruft, dass den Unterhaltsanspruch eines ehelichen Kindes zum Gegenstand hat, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art 1 Abs 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens), oder ihre Vollstreckung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, beizubringen hat, entspricht der Regelung des § 4 Abs 2 EO, wonach um die Bewilligung der Exekution auch beim Exekutionsgericht angesucht werden kann, wenn dem Antrag eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen ist. Art 5 Abs 1 des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens sieht vor, dass die Übermittlungsstelle auf Antrag des Anspruchswerbers Entscheidungen und andere gerichtliche Titeln zu übersenden hat, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht eines der vertragschließenden Teile wegen Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist. Das Durchführungsgesetz BGBl 1969/317 erwähnt im § 5 Satz 2 gleichfalls, dass eine „vollstreckbare Ausfertigung des Titels“ anzuschließen ist, wenn aufgrund eines aus einem dem Übereinkommen angehörenden Staat stammenden vollstreckbaren Titels die Vollstreckung in einem dieser Staaten eingeleitet werden soll. Auch für den Bereich des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens kann dessen Zielsetzung, die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Kindern in den Mitgliedstaaten des Übereinkommens zu erleichtern, nicht dazu führen, dass nicht auf der Beibringung einer beweiskräftigen Ausfertigung der Entscheidung zu bestehen wäre, die im anderen Staat vollstreckt werden soll. Die Vorlage einer bloßen Abschrift der Entscheidung oder einer Ablichtung einer Ausfertigung genügt nicht (vgl EvBl 1982/172).Die Bestimmung des Artikel 4, Ziffer eins, des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens, wonach die Partei, die sich auf eine Entscheidung über ein Begehren beruft, dass den Unterhaltsanspruch eines ehelichen Kindes zum Gegenstand hat, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Artikel eins, Absatz eins, des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens), oder ihre Vollstreckung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, beizubringen hat, entspricht der Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, EO, wonach um die Bewilligung der Exekution auch beim Exekutionsgericht angesucht werden kann, wenn dem Antrag eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen ist. Artikel 5, Absatz eins, des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens sieht vor, dass die Übermittlungsstelle auf Antrag des Anspruchswerbers Entscheidungen und andere gerichtliche Titeln zu übersenden hat, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht eines der vertragschließenden Teile wegen Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist. Das Durchführungsgesetz BGBl 1969/317 erwähnt im Paragraph 5, Satz 2 gleichfalls, dass eine „vollstreckbare Ausfertigung des Titels“ anzuschließen ist, wenn aufgrund eines aus einem dem Übereinkommen angehörenden Staat stammenden vollstreckbaren Titels die Vollstreckung in einem dieser Staaten eingeleitet werden soll. Auch für den Bereich des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens kann dessen Zielsetzung, die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Kindern in den Mitgliedstaaten des Übereinkommens zu erleichtern, nicht dazu führen, dass nicht auf der Beibringung einer beweiskräftigen Ausfertigung der Entscheidung zu bestehen wäre, die im anderen Staat vollstreckt werden soll. Die Vorlage einer bloßen Abschrift der Entscheidung oder einer Ablichtung einer Ausfertigung genügt nicht vergleiche EvBl 1982/172).
Die Vorlage einer Fotokopie der Ausfertigung der Entscheidung, welche an sich den Exekutionsantrag decken würde, ist im Regelfall als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung behoben werden könnte (EvBl 1979/15; EvBl 1982/172). Das Rekursgericht vertrat hiezu unter Berufung auf § 88 Abs 2 EO und die Entscheidung EvBl 1979/229 die Ansicht, dass im Verfahren zur Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine solche Verbesserung nicht in Betracht kommt, weil dies durch die hier anzuwendende Vorschrift des § 95 Abs 1 GBG ausgeschlossen wird.Die Vorlage einer Fotokopie der Ausfertigung der Entscheidung, welche an sich den Exekutionsantrag decken würde, ist im Regelfall als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung behoben werden könnte (EvBl 1979/15; EvBl 1982/172). Das Rekursgericht vertrat hiezu unter Berufung auf Paragraph 88, Absatz 2, EO und die Entscheidung EvBl 1979/229 die Ansicht, dass im Verfahren zur Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine solche Verbesserung nicht in Betracht kommt, weil dies durch die hier anzuwendende Vorschrift des Paragraph 95, Absatz eins, GBG ausgeschlossen wird.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits wiederholt ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Rangverschiebung durch die Zwischenerledigung auszuschließen ist, der Exekutionsantrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Verbesserung zugänglich ist (SZ 48/6; 7. 12. 1976 3 Ob 155/76). Dies wurde jedoch ua mit dem Fehlen einer dem § 88 Abs 2 EO entsprechenden Anordnung begründet.Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits wiederholt ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Rangverschiebung durch die Zwischenerledigung auszuschließen ist, der Exekutionsantrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Verbesserung zugänglich ist (SZ 48/6; 7. 12. 1976 3 Ob 155/76). Dies wurde jedoch ua mit dem Fehlen einer dem Paragraph 88, Absatz 2, EO entsprechenden Anordnung begründet.
Durch § 88 Abs 2 EO soll bewirkt werden, dass die besonderen Vorschriften des Grundbuchsgesetzes über die Pfandrechtseinverleibung auch angewandt werden, wenn es sich um die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt. § 95 Abs 1 GBG untersagt nun generell jede Zwischenerledigung. An dem sich daraus ergebenden Grundsatz, dass das Grundbuchsverfahren keinen Verbesserungsauftrag kennt, hält auch die neueste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest (etwa 1. 4. 1980 5 Ob 3/80; 20. 9. 1983 5 Ob 41/83). Die von den Rechtsmittelwerbern zur Stützung ihrer Ansicht über eine Verbesserungsfähigkeit von Formmängeln ihres Exekutionsantrags herangezogenen Ausführungen in Heller-Berger-Stix, 615, nehmen nur allgemein die Zulässigkeit der Verbesserung in Fällen an, in denen daraus eine Rangverschiebung nicht zu besorgen ist, wie etwa bei der Entscheidung des Titelgerichts über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung. Dass bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine weitere Einschränkung gilt, folgt aus der Stellungnahme zur Bewilligung dieser Exekution beim Bruchteilstitel aber auch zur Verbesserung im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (Heller-Berger-Stix, 926 und 931). Es ist daher an der zuletzt in der Entscheidung vom 23. 5. 1979, EvBl 1979/229, geäußerten Ansicht festzuhalten, dass wegen der Geltung der Vorschriften des Grundbuchsgesetzes (§ 88 Abs 2 EO, § 93, § 94, § 95 Abs 1 GBG) bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine Zwischenerledigung durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Formmangels ausgeschlossen ist.Durch Paragraph 88, Absatz 2, EO soll bewirkt werden, dass die besonderen Vorschriften des Grundbuchsgesetzes über die Pfandrechtseinverleibung auch angewandt werden, wenn es sich um die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt. Paragraph 95, Absatz eins, GBG untersagt nun generell jede Zwischenerledigung. An dem sich daraus ergebenden Grundsatz, dass das Grundbuchsverfahren keinen Verbesserungsauftrag kennt, hält auch die neueste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest (etwa 1. 4. 1980 5 Ob 3/80; 20. 9. 1983 5 Ob 41/83). Die von den Rechtsmittelwerbern zur Stützung ihrer Ansicht über eine Verbesserungsfähigkeit von Formmängeln ihres Exekutionsantrags herangezogenen Ausführungen in Heller-Berger-Stix, 615, nehmen nur allgemein die Zulässigkeit der Verbesserung in Fällen an, in denen daraus eine Rangverschiebung nicht zu besorgen ist, wie etwa bei der Entscheidung des Titelgerichts über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung. Dass bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine weitere Einschränkung gilt, folgt aus der Stellungnahme zur Bewilligung dieser Exekution beim Bruchteilstitel aber auch zur Verbesserung im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (Heller-Berger-Stix, 926 und 931). Es ist daher an der zuletzt in der Entscheidung vom 23. 5. 1979, EvBl 1979/229, geäußerten Ansicht festzuhalten, dass wegen der Geltung der Vorschriften des Grundbuchsgesetzes (Paragraph 88, Absatz 2, EO, Paragraph 93,, Paragraph 94,, Paragraph 95, Absatz eins, GBG) bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine Zwischenerledigung durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Formmangels ausgeschlossen ist.
Dass auch das Fehlen der Vollstreckbarkeitsbestätigung der Bewilligung der Exekution entgegenstehe, trifft hingegen hier nicht zu. Das anzuwendende Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen sieht in seinem Art 4 Z 2 nur vor, dass die Urkunden beizubringen sind, aus denen sich „ergibt“, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Die Bestätigung, dass die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat, ersetzt nach Ansicht des erkennenden Senats falls nichts darauf hinweist, dass dennoch der erteilte Leistungsauftrag nicht vollstreckbar ist, den geforderten urkundlichen Nachweis der Vollstreckbarkeit, weil sich daraus regelmäßig „ergibt“, dass die Entscheidung auch vollstreckbar ist.Dass auch das Fehlen der Vollstreckbarkeitsbestätigung der Bewilligung der Exekution entgegenstehe, trifft hingegen hier nicht zu. Das anzuwendende Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen sieht in seinem Artikel 4, Ziffer 2, nur vor, dass die Urkunden beizubringen sind, aus denen sich „ergibt“, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Die Bestätigung, dass die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat, ersetzt nach Ansicht des erkennenden Senats falls nichts darauf hinweist, dass dennoch der erteilte Leistungsauftrag nicht vollstreckbar ist, den geforderten urkundlichen Nachweis der Vollstreckbarkeit, weil sich daraus regelmäßig „ergibt“, dass die Entscheidung auch vollstreckbar ist.
Den Ausführungen des Rekursgerichts zu den sonst vom Verpflichteten in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Einwänden wird beizutreten sein. Dessen ungeachtet war die Entscheidung des Rekursgerichts zu bestätigen, weil eine Verbesserung des Formmangels, der – allein – im Fehlen der Beibringung einer amtlichen Ausfertigung des Urteils über das Begehren nach den vorstehenden Ausführungen im gegenständlichen Verfahren zufolge § 88 Abs 2 EO und § 95 Abs 1 GBG unzulässig ist.Den Ausführungen des Rekursgerichts zu den sonst vom Verpflichteten in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Einwänden wird beizutreten sein. Dessen ungeachtet war die Entscheidung des Rekursgerichts zu bestätigen, weil eine Verbesserung des Formmangels, der – allein – im Fehlen der Beibringung einer amtlichen Ausfertigung des Urteils über das Begehren nach den vorstehenden Ausführungen im gegenständlichen Verfahren zufolge Paragraph 88, Absatz 2, EO und Paragraph 95, Absatz eins, GBG unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO, §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40 und 50 ZPO.