Rechtssatz RS0075813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075813
Geschäftszahl
3Ob130/74; 3Ob18/76; 3Ob55/84; 3Ob56/98a
Entscheidungsdatum
14.07.1999
Norm
New Yorker Unterhaltsschutzabk allg
BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk §4
BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk §6
Rechtssatz
Die Beglaubigung von Übersetzungen durch einen in Österreich eingetragenen Gerichtsdolmetsch ist daher nach Auffassung des OGH bei einem auf Grund des Übereinkommens BGBl 1969/316 gestellten Antrag zufolge §§ 4 Abs 1 und 6 Abs 1 BGBl 1969/317 unter Bedachtnahme auf den bereits dargelegten Erleichterungszweck nur dann erforderlich, wenn gegen die sachliche Richtigkeit einer vorgelegten bzw vom BMfJ vorgenommenen Übersetzung aus irgendeinem Grund Bedenken bestehen können.Die Beglaubigung von Übersetzungen durch einen in Österreich eingetragenen Gerichtsdolmetsch ist daher nach Auffassung des OGH bei einem auf Grund des Übereinkommens BGBl 1969/316 gestellten Antrag zufolge Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz eins, BGBl 1969/317 unter Bedachtnahme auf den bereits dargelegten Erleichterungszweck nur dann erforderlich, wenn gegen die sachliche Richtigkeit einer vorgelegten bzw vom BMfJ vorgenommenen Übersetzung aus irgendeinem Grund Bedenken bestehen können.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 130/74
Entscheidungstext OGH 09.07.1974 3 Ob 130/74
Veröff: EvBl 1975/22 S 49
- 3 Ob 18/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 18/76
Veröff: EvBl 1976/264 S 609
- 3 Ob 55/84
Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 55/84
Auch; Beisatz: Wenn die beigeschlossene Übersetzung der Entscheidung in die deutsche Sprache eine durch Unterfertigung des amtlich bestellten Übersetzers erteilte Bekräftigung ihrer Richtigkeit trägt genügt sie damit den nach den Bestimmungen des Übereinkommens BGBl 1969/316 gemilderten Anforderungen. (T1) Veröff: ZfRV 1986,133 (Hoyer)
- 3 Ob 56/98a
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 56/98a
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0075813
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0030OB00130_7400000_002