Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 56/98a×

Entscheidung 3 Ob 56/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob56/98a

Entscheidungsdatum

14.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Tamas H*****, geboren ***** 1987, vertreten durch die Mutter Rozalia H*****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Franz P*****, vertreten durch Dr. Peter Knirsch und Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt (Gesamtstreitwert 158.355 S), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 1997, GZ 46 R 777/97y-20, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20. Jänner 1997, GZ 14 E 2330/96b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei werden mit 8.370 S (darin 1.395 S USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20. 1. 1997 (ON 13) wurde die Bezeichnung der betreibenden Partei berichtigt (Pkt 1), das Urteil des Stadtgerichtes Nagykanizsa, vom 4. 3. 1993, mit dem der Verpflichtete unter dem Rechtstitel des Unterhaltes schuldig erkannt wurde, dem der mj Betreibenden "für" die Mutter Rozalia H***** einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 7. 5. 1987 bis 31. 3. 1993 in Höhe von 1,065.000 Forint innerhalb von 60 Tagen und vom 1. 4. 1993 beginnend mit einer Fälligkeit bis zum 10. jeden Monates einen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 15.000 Forint zu bezahlen, für vollstreckbar erklärt (Pkt 2) und aufgrund dieses Exekutionstitels dem Betreibenden die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt (Pkt 3 und 5) ferner wurden die Kosten des Betreibenden antragsgemäß mit 3.386,40 S bestimmt (Pkt 4).

Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs, in dem die Bestätigung des Punktes 1 des erstgerichtlichen Beschlusses ausdrücklich nicht angefochten wird, ist unzulässig.

Soweit sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen die Bestätigung der Punkte 3 bis 5 des erstinstanzlichen Beschlusses richtet, ist er - wie vom Rekursgericht richtig ausgeführt - gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig, weil einerseits der erstinstanzliche Beschluß diesbezüglich zur Gänze bestätigt (Pkt 3 bis 5) und andererseits über den Kostenpunkt (Pkt 4) entschieden wurde. Daran ändert entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers nichts, daß diese Entscheidungsteile mit der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Exekutionstitels in engem Zusammenhang stehen, zumal dem der Gesetzgeber durch die Schaffung des Einstellungsgrundes nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, EO ohnedies Rechnung getragen hat.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten hingegen gegen die Bestätigung des Pkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses nicht jedenfalls unzulässig, weil gemäß Paragraph 84, Absatz 6, EO gegen die Entscheidungen über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze bestätigt hat, weshalb hier - wie vom Revisionsrekurswerber richtig ausgeführt - eine Ausnahme vom in Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO normierten Grundsatz vorliegt. Der Beschluß der Vorinstanz ist sohin unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO grundsätzlich anfechtbar. Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Beglaubigung von Übersetzungen durch einen in Österreich eingetragenen Gerichtsdolmetsch bei einem Exekutionsantrag, der auf Grund des hier maßgebenden Übereinkommens vom 20. 6. 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl 1969/316) gestellt wird, zufolge Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz eins, des österreichischen Ausführungsgesetzes (BGBl 1969/317) unter Bedachtnahme auf den hiedurch angestrebten Erleichterungszweck nur dann erforderlich ist, wenn gegen die sachliche Richtigkeit einer vorgelegten bzw vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen Übersetzung aus irgendeinem Grund Bedenken bestehen können (EvBl 1975/22; EvBl 1976/264). Insbesondere dann, wenn die beigeschlossene Übersetzung der Entscheidung in die deutsche Sprache eine durch Unterfertigung des amtlich bestellten Übersetzers erteilte Bekräftigung ihrer Richtigkeit trägt, genügt sie damit den nach den Bestimmungen des Übereinkommens (BGBl 1969/316) gemilderten Anforderungen (RZ 1985/79 = ZfRV 1986, 133).

Der Lösung der Frage, ob gegen die hier vorgelegte Übersetzung solche Bedenken bestehen können, kommt aber keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu. Steht aber fest, daß die in dieser Bestimmung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muß dem Rekursgericht nicht die Ergänzung seines Beschlusses durch den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1997) aufgetragen werden, zumal der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528, Absatz 3 und 508 a Absatz eins, ZPO (ebenfalls in der Fassung vor der WGN 1997) nicht gebunden wäre.

Erhebliche Rechtsfragen, die eine Sachentscheidung erfordern würden, werden sohin vom Verpflichteten in seinem Rechtsmittel nicht aufgezeigt. Aus diesen Erwägungen war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Weil in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wurde, waren dem Betreibenden diese Kosten gemäß Paragraph 74, EO zu bestimmen.

Anmerkung

E54783 03A00568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00056.98A.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19990714_OGH0002_0030OB00056_98A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung