Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes die Möglichkeit, im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens komplexe, vom Antragsgegner bestrittene nichttitulierte Forderungen des Antragstellers glaubhaft zu machen, überspannt.
Aus Anlass dieses Rechtsmittels ist vorweg die Frage der Zweiseitigkeit des darüber abzuführenden Verfahrens zu erörtern:
Gemäß § 171 KO sind auf das Konkursverfahren - soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist - die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels anderslautender Bestimmungen kommen daher die Normen der ZPO über das Rekursverfahren zum Tragen, die die Zweiseitigkeit des Rechtsmittels nur in den in ihrem § 521a ZPO genannten Fällen normiert, von denen jedoch hier keiner gegeben ist. Der EGMR sprach allerdings erst vor kurzem in seinem Urteil vom 6. 2. 2001 Beer gegen Österreich (= ÖJZ 2001, 516) aus, dass der aus Art 6 Abs 1 EMRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen für jede Partei eine angemessene Gelegenheit erfordere, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisierten. Jede Partei müsse daher die gegnerischen Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und kommentieren können. Das gelte sogar in untergeordneten Angelegenheit wie bei Bestimmung der Verfahrenskosten, weil das Recht zur Stellungnahme als elementarer Grundsatz jedes kontradiktorischen Verfahrens zu wahren sei. Die Partei habe die Notwendigkeit der Stellungnahme zu einem Schriftstück selbst zu beurteilen. Das Vertrauen auf die Funktionsfähigkeit der Justiz sei unter anderem auf das Wissen der Parteien gegründet, Gelegenheit gehabt zu haben, ihre Ansichten zu jedem Schriftstück im Akt darzulegen. Die unterbliebene Zustellung eines Kostenrekurses und die mangelnde Möglichkeit, ihn zu beantworten, seien daher eine Verletzung des durch Art 6 Abs 1 EMRK garantierten Grundsatzes der Waffengleichheit.Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Konkursverfahren - soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist - die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels anderslautender Bestimmungen kommen daher die Normen der ZPO über das Rekursverfahren zum Tragen, die die Zweiseitigkeit des Rechtsmittels nur in den in ihrem Paragraph 521 a, ZPO genannten Fällen normiert, von denen jedoch hier keiner gegeben ist. Der EGMR sprach allerdings erst vor kurzem in seinem Urteil vom 6. 2. 2001 Beer gegen Österreich (= ÖJZ 2001, 516) aus, dass der aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen für jede Partei eine angemessene Gelegenheit erfordere, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisierten. Jede Partei müsse daher die gegnerischen Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und kommentieren können. Das gelte sogar in untergeordneten Angelegenheit wie bei Bestimmung der Verfahrenskosten, weil das Recht zur Stellungnahme als elementarer Grundsatz jedes kontradiktorischen Verfahrens zu wahren sei. Die Partei habe die Notwendigkeit der Stellungnahme zu einem Schriftstück selbst zu beurteilen. Das Vertrauen auf die Funktionsfähigkeit der Justiz sei unter anderem auf das Wissen der Parteien gegründet, Gelegenheit gehabt zu haben, ihre Ansichten zu jedem Schriftstück im Akt darzulegen. Die unterbliebene Zustellung eines Kostenrekurses und die mangelnde Möglichkeit, ihn zu beantworten, seien daher eine Verletzung des durch Artikel 6, Absatz eins, EMRK garantierten Grundsatzes der Waffengleichheit.
Der Gesetzgeber hat in der Folge das Verfahren über Kostenrekurse wegen des soeben referierten Urteils des EGMR gemäß § 521a Abs 1 Z 4 ZPO und § 521a Abs 1 vorletzter Satz idFd Art 94 Z 20 lit c und d des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund BGBl 2001 I 98 zweiseitig gestaltet. Diese Novelle ist gemäß Art 96 Z 26 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund am 8. 8. 2001 in Kraft getreten und auf nach diesem Zeitpunkt ergangene Kostenentscheidungen anzuwenden. Durch diesen Akt der Gesetzgebung aus Anlass eines vom EGMR entschiedenen Falls (siehe dazu RV 621 BlgNR 21. GP, 82) wurde zwar die vorherige Konventionswidrigkeit des Kostenrekursverfahrens im Zivilprozess beseitigt, den weitertragenden Implikationen des vom EGMR erläuterten Erfordernisses der Waffengleichheit durch die Ermöglichung einer Stellungnahme der Parteien zu jedem (für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bedeutsamen) Schriftstück im Akt als Voraussetzung eines fairen Verfahrens über zivilrechtliche Ansprüche auch in anderen Bereichen der Verfahrensgesetzgebung wurde hingegen noch nicht entsprochen.Der Gesetzgeber hat in der Folge das Verfahren über Kostenrekurse wegen des soeben referierten Urteils des EGMR gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und Paragraph 521 a, Absatz eins, vorletzter Satz idFd Artikel 94, Ziffer 20, Litera c und d des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund Bundesgesetzblatt 2001 römisch eins 98 zweiseitig gestaltet. Diese Novelle ist gemäß Artikel 96, Ziffer 26, des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund am 8. 8. 2001 in Kraft getreten und auf nach diesem Zeitpunkt ergangene Kostenentscheidungen anzuwenden. Durch diesen Akt der Gesetzgebung aus Anlass eines vom EGMR entschiedenen Falls (siehe dazu Regierungsvorlage 621 BlgNR 21. GP, 82) wurde zwar die vorherige Konventionswidrigkeit des Kostenrekursverfahrens im Zivilprozess beseitigt, den weitertragenden Implikationen des vom EGMR erläuterten Erfordernisses der Waffengleichheit durch die Ermöglichung einer Stellungnahme der Parteien zu jedem (für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bedeutsamen) Schriftstück im Akt als Voraussetzung eines fairen Verfahrens über zivilrechtliche Ansprüche auch in anderen Bereichen der Verfahrensgesetzgebung wurde hingegen noch nicht entsprochen.
Der Oberste Gerichtshof äußerte sich schon mehrmals zur Tragweite der Urteile des EGMR im innerstaatlichen Bereich (1 Ob 260/01v; SZ 70/243; SZ 68/102). Diese gelten nicht gleichsam als generelle Rechtsnormen. Die Staatsgewalt darf jedoch entgegen einem Ausspruch des EGMR (auch) im Rahmen von Akten gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Vollziehung nicht die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei im entschiedenen Fall konventionsgemäß gewesen. Abgesehen davon unterliegen die Urteile des EGMR der Auslegung, um dadurch deren über den entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung zu ergründen (1 Ob 260/01v) und die innerstaatliche Rechtsordnung auf dieser Grundlage konventionskonform auszulegen (zuletzt: Oberste Rückstellungskommission vom 28. 11. 2001; Rkv 1/01).
Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat zwar befunden, dass die in einem Konkursverfahren getroffenen Entscheidungen nicht unter Art 6 EMRK fallen und die Auffassung vertreten, dass der Konkursrichter nicht dazu berufen sei, einen Streit über "zivilrechtliche Ansprüche" zu entscheiden, sondern nur darüber zu wachen, dass die Konkursmasse im besten Interesse der Gläubiger verwertet wird. Hinsichtlich der Entscheidung über die Konkurseröffnung hat sie jedoch die Anwendbarkeit des Art 6 bejaht (Peukert in Frowein/Peukert, EMRK² 187f), was im Hinblick auf den Umstand, dass der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über sein Vermögen verliert, ohne Zweifel auch zutreffend ist.Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat zwar befunden, dass die in einem Konkursverfahren getroffenen Entscheidungen nicht unter Artikel 6, EMRK fallen und die Auffassung vertreten, dass der Konkursrichter nicht dazu berufen sei, einen Streit über "zivilrechtliche Ansprüche" zu entscheiden, sondern nur darüber zu wachen, dass die Konkursmasse im besten Interesse der Gläubiger verwertet wird. Hinsichtlich der Entscheidung über die Konkurseröffnung hat sie jedoch die Anwendbarkeit des Artikel 6, bejaht (Peukert in Frowein/Peukert, EMRK² 187f), was im Hinblick auf den Umstand, dass der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über sein Vermögen verliert, ohne Zweifel auch zutreffend ist.
Damit ergibt sich aber aus der wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR die Notwendigkeit, dass im Verfahren über die Eröffnung des Konkurses dem Rechtsmittelgegner die Möglichkeit zur allfälligen Widerlegung der Rechtsmittelgründe geboten wird, um eine Entscheidung zu seinen Lasten durch die Überzeugungskraft seiner Gegenargumente zu verhindern. Diesem Gesichtspunkt kommt gerade in letzter Instanz besonderes Gewicht zu, weil der Rechtsmittelgegner nach einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Lasten keine Möglichkeit mehr hat, dem Standpunkt des Verfahrensgegners mit überzeugenden Argumenten entgegenzutreten (Oberste Rückstellungskommission v. 28. 11. 2001; Rkv 1/01). Dem Gebot zur verfassungskonformen Auslegung entsprechend ist daher davon auszugehen, dass im hier zu beurteilenden Streit um die Eröffnung des Konkursverfahrens der Antragstellerin die Gelegenheit gegeben werden muss, zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof hat der Antragstellerin diese Möglichkeit eingeräumt, die daraufhin eine mit 28. 12. 2001 datierte und am 31. 12. 2001 eingelangte Stellungnahme erstattet hat, in der sie beantragt, den von der Antragsgegnerin angefochtenen Beschluss im Sinne der Eröffnung des Konkursverfahrens abzuändern, hilfsweise, den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurückzuweisen, eventualiter, ihn abzuweisen.
Der eben wiedergegebene (Haupt-)antrag der Antragstellerin auf Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Eröffnung des Konkurses ist allerdings zurückzuweisen, weil die Antragstellerin den Beschluss des Rekursgerichtes innerhalb der ihr hierfür offen stehenden Frist nicht angefochten hat und sie diese Anfechtung nicht in einer Stellungnahme zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nachholen kann.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil er Anlass zu grundsätzlichen Überlegungen über die Frage der Überprüfbarkeit der Würdigung vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen durch den erkennenden Richter im Konkursverfahren sowie über die Erfordernisse der Bescheinigung nicht titulierter Forderungen im Konkurseröffnungsverfahren gibt.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Vorweg ist aber festzuhalten, dass die oben angestellten Überlegungen über die Notwendigkeit, im Konkurseröffnung dem Rechtsmittelgegner Gelegenheit zu geben, zum Rechtsmittel Stellung zu nehmen, auf das im vorliegenden Verfahren durchgeführte Rekursverfahren jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen keine Auswirkungen haben. Zwar wurde die (als "Äußerung zum Rekurs" bezeichnete) Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin von den Vorinstanzen übereinstimmend und damit unanfechtbar zurückgewiesen. Die zweite Instanz hat jedoch - wie ihren beiden Entscheidungen zu entnehmen ist - die Äußerung berücksichtigt und letztlich die erstgerichtliche Entscheidung auch mit der Begründung aufgehoben, dass der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben sei, zu den von der Antragstellerin im Rekurs vorgebrachten Behauptungen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin durch das Rekursgericht, die vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste, ist daher zu verneinen. Der Antrag der Revisionsrekurswerberin, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 176 KO stellen, ist zurückzuweisen, weil die Parteien nach ständiger Rechtsprechung kein entsprechendes Antragsrecht haben (RIS-Justiz RS0058452; zuletzt 3 Ob 249/01s). Im übrigen besteht zu einer solchen Antragstellung an den VfGH im Hinblick auf die oben angestellten Überlegungen über die Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation der Rechtslage auch keine Veranlassung. In der Sache erweist sich der Revisionsrekurs aus folgenden Überlegungen als berechtigt:Vorweg ist aber festzuhalten, dass die oben angestellten Überlegungen über die Notwendigkeit, im Konkurseröffnung dem Rechtsmittelgegner Gelegenheit zu geben, zum Rechtsmittel Stellung zu nehmen, auf das im vorliegenden Verfahren durchgeführte Rekursverfahren jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen keine Auswirkungen haben. Zwar wurde die (als "Äußerung zum Rekurs" bezeichnete) Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin von den Vorinstanzen übereinstimmend und damit unanfechtbar zurückgewiesen. Die zweite Instanz hat jedoch - wie ihren beiden Entscheidungen zu entnehmen ist - die Äußerung berücksichtigt und letztlich die erstgerichtliche Entscheidung auch mit der Begründung aufgehoben, dass der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben sei, zu den von der Antragstellerin im Rekurs vorgebrachten Behauptungen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin durch das Rekursgericht, die vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste, ist daher zu verneinen. Der Antrag der Revisionsrekurswerberin, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 176, KO stellen, ist zurückzuweisen, weil die Parteien nach ständiger Rechtsprechung kein entsprechendes Antragsrecht haben (RIS-Justiz RS0058452; zuletzt 3 Ob 249/01s). Im übrigen besteht zu einer solchen Antragstellung an den VfGH im Hinblick auf die oben angestellten Überlegungen über die Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation der Rechtslage auch keine Veranlassung. In der Sache erweist sich der Revisionsrekurs aus folgenden Überlegungen als berechtigt:
Zunächst ist der Revisionsrekurswerberin beizupflichten, dass auch im Konkursverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. Zu Recht beruft sich die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des verstärkten Senates des OGH SZ 66/164, die sich allerdings auf das in der EO geregelte Sicherungsverfahren bezieht. Die zur Begründung dieser Entscheidung angeführten Überlegungen sind aber auf das Konkursverfahren übertragbar. Der verstärkte Senat hat die zitierte Entscheidung damit begründet, dass eine aufgrund des persönlichen Eindrucks von unmittelbar aufgenommenen Beweisen gewonnene Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur durch eine auf demselben Weg gewonnene Beweiswürdigung des Rekursgerichtes überprüft und als unrichtig erkannt werden könne; dies sei dem Rekursgericht aber nicht möglich, weil gemäß § 526 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO) über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden sei. Diese Auffassung, der der Oberste Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung folgt (RIS-Justiz RS0012391; zuletzt 3 Ob 256/01w), stellt - im Gegensatz zur von der Antragstellerin in zweiter Instanz vertretenen Meinung - deklariert nicht darauf ab, ob im Verfahren der Unmittelbarkeitsgrundsatz gesetzlich angeordnet ist, sondern vielmehr darauf, ob die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen tatsächlich auf Grund eines unmittelbaren Verfahrens gewonnen wurden oder nicht (so bereits EvBl 1963/15; ausdrücklich gebilligt vom verstärkten Senat in SZ 66/164).Zunächst ist der Revisionsrekurswerberin beizupflichten, dass auch im Konkursverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. Zu Recht beruft sich die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des verstärkten Senates des OGH SZ 66/164, die sich allerdings auf das in der EO geregelte Sicherungsverfahren bezieht. Die zur Begründung dieser Entscheidung angeführten Überlegungen sind aber auf das Konkursverfahren übertragbar. Der verstärkte Senat hat die zitierte Entscheidung damit begründet, dass eine aufgrund des persönlichen Eindrucks von unmittelbar aufgenommenen Beweisen gewonnene Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur durch eine auf demselben Weg gewonnene Beweiswürdigung des Rekursgerichtes überprüft und als unrichtig erkannt werden könne; dies sei dem Rekursgericht aber nicht möglich, weil gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden sei. Diese Auffassung, der der Oberste Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung folgt (RIS-Justiz RS0012391; zuletzt 3 Ob 256/01w), stellt - im Gegensatz zur von der Antragstellerin in zweiter Instanz vertretenen Meinung - deklariert nicht darauf ab, ob im Verfahren der Unmittelbarkeitsgrundsatz gesetzlich angeordnet ist, sondern vielmehr darauf, ob die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen tatsächlich auf Grund eines unmittelbaren Verfahrens gewonnen wurden oder nicht (so bereits EvBl 1963/15; ausdrücklich gebilligt vom verstärkten Senat in SZ 66/164).
Gemäß § 171 KO sind im Konkursverfahren - soweit in der KO nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze anzuwenden. Mangels abweichender Bestimmungen in der KO gilt daher auch im Konkursverfahren die Bestimmung des § 526 Abs 1 ZPO, nach der über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Damit ist aber auch im Konkursverfahren der zweiten Instanz die Möglichkeit der Umwürdigung vom Erstgericht unmittelbar aufgenommener Beweise durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien verwehrt.Gemäß Paragraph 171, KO sind im Konkursverfahren - soweit in der KO nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze anzuwenden. Mangels abweichender Bestimmungen in der KO gilt daher auch im Konkursverfahren die Bestimmung des Paragraph 526, Absatz eins, ZPO, nach der über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Damit ist aber auch im Konkursverfahren der zweiten Instanz die Möglichkeit der Umwürdigung vom Erstgericht unmittelbar aufgenommener Beweise durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien verwehrt.
Der gegenteiligen Auffassung von Deixler-Hübner (in Konecny/Schubert, § 176 KO, Rz 26, 27 und 29) schließt sich der erkennende Senat nicht an. Sie verweist auf die Bestimmung des § 176 Abs 2 KO, nach der im Rekurs neue Tatsachen, soweit sie zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden können. Diese Bestimmung könne sich nicht nur auf den Fall einer bloß mittelbaren Beweisaufnahme beziehen. Für das Konkursverfahren sei daher der gleiche Weg zu gehen, wie ihn der OGH wegen der Neuerungserlaubnis in § 10 AußStrG in der Entscheidung JBl 1996, 799 gegangen sei, in der er die Zulässigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung und damit auch die Möglichkeit des Rekursgerichtes bejaht hat, auf Grund unmittelbar Beweiswürdigung gewonnene Beweisergebnisse umzuwürdigen.Der gegenteiligen Auffassung von Deixler-Hübner (in Konecny/Schubert, Paragraph 176, KO, Rz 26, 27 und 29) schließt sich der erkennende Senat nicht an. Sie verweist auf die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz 2, KO, nach der im Rekurs neue Tatsachen, soweit sie zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden können. Diese Bestimmung könne sich nicht nur auf den Fall einer bloß mittelbaren Beweisaufnahme beziehen. Für das Konkursverfahren sei daher der gleiche Weg zu gehen, wie ihn der OGH wegen der Neuerungserlaubnis in Paragraph 10, AußStrG in der Entscheidung JBl 1996, 799 gegangen sei, in der er die Zulässigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung und damit auch die Möglichkeit des Rekursgerichtes bejaht hat, auf Grund unmittelbar Beweiswürdigung gewonnene Beweisergebnisse umzuwürdigen.
Diese Ausführungen lassen aber außer Acht, dass der Oberste Gerichtshof in der eben zitierten Entscheidung JBl 1996, 799 seine auf das außerstreitige Verfahren bezogene Auffassung von der Zulässigkeit einer Rekursverhandlung ausdrücklich damit begründet hat, dass die allgemeinen, das Rekursverfahren regelnden Bestimmungen des AußStrG - anders als die ZPO - kein Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung enthalten. Da die Zulässigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung überhaupt nicht geregelt sei, liege eine planwidrige Lücke vor, die durch die analoge Anwendung der Regeln der ZPO über die Berufung - allenfalls auch der Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 lit f und g MRG - im Sinne der Bejahung der Zulässigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung zu schließen sei.Diese Ausführungen lassen aber außer Acht, dass der Oberste Gerichtshof in der eben zitierten Entscheidung JBl 1996, 799 seine auf das außerstreitige Verfahren bezogene Auffassung von der Zulässigkeit einer Rekursverhandlung ausdrücklich damit begründet hat, dass die allgemeinen, das Rekursverfahren regelnden Bestimmungen des AußStrG - anders als die ZPO - kein Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung enthalten. Da die Zulässigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung überhaupt nicht geregelt sei, liege eine planwidrige Lücke vor, die durch die analoge Anwendung der Regeln der ZPO über die Berufung - allenfalls auch der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera f und g MRG - im Sinne der Bejahung der Zulässigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung zu schließen sei.
Es wurde aber bereits oben ausgeführt, dass im Hinblick auf die Anordnung des § 171 KO im Konkursverfahren § 526 Abs 1 ZPO zum Tragen kommt, der die Möglichkeit einer mündlichen Rekursverhandlung ausschließt. Damit kann im Konkursverfahren von einer planwidrigen Lücke, die durch die analoge Anwendung anderer Normen zu schließen sei, nicht die Rede sein.Es wurde aber bereits oben ausgeführt, dass im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 171, KO im Konkursverfahren Paragraph 526, Absatz eins, ZPO zum Tragen kommt, der die Möglichkeit einer mündlichen Rekursverhandlung ausschließt. Damit kann im Konkursverfahren von einer planwidrigen Lücke, die durch die analoge Anwendung anderer Normen zu schließen sei, nicht die Rede sein.
Der erkennende Senat ist auch nicht der Meinung, dass es dadurch notwendig sei, die Neuerungserlaubnis des § 176 KO auf den Fall der mittelbaren Beweisaufnahme zu beschränken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in jenen (in der Praxis äußerst seltenen) Fällen, in denen zulässige Neuerungen im Rekurs geltend gemacht werden, die eine unmittelbare Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung erfordern, das Rekursgericht mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen und dem Erstgericht die Aufnahme der entsprechenden Beweise aufzutragen hat.Der erkennende Senat ist auch nicht der Meinung, dass es dadurch notwendig sei, die Neuerungserlaubnis des Paragraph 176, KO auf den Fall der mittelbaren Beweisaufnahme zu beschränken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in jenen (in der Praxis äußerst seltenen) Fällen, in denen zulässige Neuerungen im Rekurs geltend gemacht werden, die eine unmittelbare Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung erfordern, das Rekursgericht mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen und dem Erstgericht die Aufnahme der entsprechenden Beweise aufzutragen hat.
Der erkennende Senat bleibt daher bei der Auffassung, dass im Konkursverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat.
Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin ist allerdings das Rekursgericht mit dem weitaus größten Teil seiner Ausführungen gar nicht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abgegangen. Vielmehr hat es dem Umstand Rechnung getragen, dass das Erstgericht die Ergebnisse des umfangreichen Bescheinigungsverfahrens in seiner Entscheidung nicht verwertet und zu den wesentlichen Fragen keine konkreten Tatsachenfeststellungen getroffen hat. So stellt etwa der in den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes (ohne jede Begründung) aufgenommene Hinweis, dass die Aktivlegitimation der Antragstellerin ungeklärt sei, in Wahrheit keine verwertbare Feststellung dar, sodass das Rekursgericht, das nunmehr auf Grund von Urkunden eine Veräußerung der antragsgegenständlichen Forderung als nicht bescheinigt erachtet, damit nicht von einer erstgerichtlichen Feststellungen abgeht sondern erstmals selbst zu diesem Punkt eine konkrete Feststellung trifft. Auch die vom Erstgericht begründungslos und ohne jede Bezugnahme auf Sachverhaltsgrundlagen in die Ausführungen zur Beweiswürdigung aufgenommene Ausführung, dass "mit Sicherheit nicht zu klären (war), ob und welche Ansprüche bestehen, wem sie zustehen und inwieweit Gegenforderungen besteht", bedeutet nicht, dass das Erstgericht insofern einen Sachverhalt (welchen?) als bescheinigt angenommen hat. Feststellungen, die eine Beurteilung von Inhalt, Bedeutung und Rechtsnatur der "Warrant Lists" und der Auswirkungen ermöglichen würden, die die Zurückbehaltung der Originale dieser Urkunden durch die Antragstellerin für die Antragsgegnerin gehabt haben, fehlen ebenfalls völlig. Das Erstgericht hat sich in tatsächlicher Hinsicht nicht einmal dazu geäußert, ob bzw in welchem Umfang es Zahlungen der Antragstellerin auf Grund der Akkreditive als bescheinigt erachtet. Ebenso fehlen jegliche Hinweise auf die von der Antragsgegnerin behaupteten eigenmächtigen Umbuchungen durch die Antragstellerin und deren Auswirkungen auf die Geschäftsabwicklung und auf die Höhe allenfalls bestehender Forderungen. Mit der Frage der Zahlungsunfähigkeit bzw der Überschuldung der Antragsgegnerin hat sich das Erstgericht (insoweit allerdings nach seiner Rechtsauffassung konsequent) überhaupt nicht beschäftigt. Soweit sich daher das Rekursgericht mit all diesen Fragen auseinandergesetzt hat, hat es nur - völlig zutreffend - das Fehlen von zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Tatsachenfeststellungen aufgezeigt und ausführliche Überlegungen über die seiner Ansicht nach gebotene weitere Vorgangsweise angestellt.
Dass der vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Sacherhalt zu einer endgültigen Beurteilung darüber, als die behaupteten Forderungen als glaubhaft gemacht anzusehen sind, nicht ausreicht, bedarf angesichts dieser Überlegungen keiner weiteren Begründung. Dem Rekursgericht ist darüber hinaus auch beizupflichten, dass in den von ihm mit ausführlicher Begründung aufgezeigten Zusammenhängen auch noch eine Ergänzung des ohnehin schon ausführlichen Bescheinigungsverfahrens erforderlich wäre. Insofern kann auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der zweiten Instanz - etwa zur Notwendigkeit der ergänzenden Befragung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin und zum Umstand, dass zahlreiche Urkunden bislang nur in englischer oder gar tschechischer Sprache vorliegen - verwiesen werden.
Damit stellt sich aber die Frage, ob im hier zu beurteilenden Fall die Grenzen der Möglichkeiten des Konkurseröffnungsverfahrens nicht schon längst überschritten sind.
Gemäß § 70 Abs 1 KO hat das Konkursgericht auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich den Konkurs zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich auch nicht fällige - Konkursforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Nach Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle hat das Gericht - wenn der Antrag nicht schon auf Grund einer ersten Prüfung abzuweisen ist - den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, KO hat das Konkursgericht auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich den Konkurs zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich auch nicht fällige - Konkursforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle hat das Gericht - wenn der Antrag nicht schon auf Grund einer ersten Prüfung abzuweisen ist - den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.
Aus diesen Bestimmungen hat das Rekursgericht zu Recht abgeleitet, dass der Gesetzgeber ein rasch durchzuführendes Konkurseröffnungsverfahren vor Augen hat. Die von ihm als ausreichend erachtete Glaubhaftmachung (Bescheinigung) hat gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln. Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch und nicht an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens im engeren Sinn gebunden; es muss rasch durchgeführt werden, weshalb die Bescheinigungsmittel parat sein müssen; der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gilt nicht (so mit weiteren Nachweisen und ausdrücklich zum Konkurseröffnungsverfahren bereits 5 Ob 303/86; zuletzt etwa JBl 2000, 600). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass das vom Gesetzgeber als ausreichend erachtete Bescheinigungsverfahren nicht jene Rechtsschutz- und Richtigkeitsgarantie bieten kann, wie das beim im Prozess abzuführenden Beweisverfahren im engeren Sinn der Fall ist, dem ein höherer Beweismaßstab und auch die Möglichkeit, nicht parate Beweise aufzunehmen, eigen ist.
Das Rekursgericht hat auch schon darauf verwiesen, dass dessen ungeachtet die Forderung des Antragstellers nicht tituliert sein muss, dass aber im Falle einer nichttitulierten Forderung an die Behauptung und die Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur auf Grund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird (ZIK 1997, 102; 8 Ob 293/97i, auszugsweise veröffentlicht in ZIK 1998, 67; zuletzt 8 Ob 291/01d). Daraus kann allerdings entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin nicht abgeleitet werden, dass - in Abweichung vom klaren Wortlaut des Gesetzes - im Konkursverfahren keine Beweismaßreduzierung gegenüber dem Beweisverfahren im engeren Sinn stattzufinden habe. Wohl aber ergibt sich daraus, dass der Möglichkeit, im Konkurseröffnungsverfahren nicht titulierte Forderungen glaubhaft zu machen, die der Antragsgegner substantiiert und in einer Weise bestreitet, die umfangreiche Beweisaufnahmen und die Klärung schwieriger Rechtsfragen erfordert, Grenzen gesetzt sind. Die mit der Konkurseröffnung verbundenen Folgen für den Antragsgegner sind weitgehend, in der Regel existenzvernichtend und endgültig. Dem Rechtsmittel gegen den Konkurseröffnungsbeschluss kommt gemäß § 71c Abs 2 KO keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die mit der Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner verbundenen, in der Praxis teils irreversiblen Folgen (Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen, Bankverbindungen etc) sofort eintreten und auch im Wege einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig nicht zur Gänze beseitigt werden können. Im Sicherungsverfahren nach der EO, in dem der Gesetzgeber ebenfalls die mit dem Bescheinigungsverfahren verbundene Beweismaßreduzierung angeordnet hat, geht es um weit weniger weitreichende und noch dazu bloß vorläufige Anordnungen; dennoch ist in § 390 Abs 1 EO vorgesehen, dass im Falle der nicht ausreichenden Anspruchsbescheinigung die einstweilige Verfügung nur angeordnet werden kann, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zweck eine vom Gericht zu bestimmende Sicherheit geleistet hat. § 390 Abs 2 EO schafft überdies die Möglichkeit, selbst bei genügender Bescheinigung die Erlassung der einstweiligen Verfügung von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dazu kommt die in § 394 Abs 1 normierte Erfolgshaftung der gefährdeten Partei (SZ 62/66 ua; Kodek in Angst, Kommentar zur EO § 394 Rz 3; König, Einstweilige Verfügung Rz 210), die ua dann eintritt, wenn ihr der behauptete Anspruch, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wurde oder ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist. Eine vergleichbare Absicherung des Antragsgegners besteht im viel weitergehenden Konkursverfahren nicht, sodass gerade in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag auf eine bestrittene nichttitulierte Forderung stützt, ein strenger Maßstab angelegt werden muss, um ungerechtfertigte und für den Antragsgegner ruinöse Konkurseröffnungen zu vermeiden.Das Rekursgericht hat auch schon darauf verwiesen, dass dessen ungeachtet die Forderung des Antragstellers nicht tituliert sein muss, dass aber im Falle einer nichttitulierten Forderung an die Behauptung und die Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur auf Grund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird (ZIK 1997, 102; 8 Ob 293/97i, auszugsweise veröffentlicht in ZIK 1998, 67; zuletzt 8 Ob 291/01d). Daraus kann allerdings entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin nicht abgeleitet werden, dass - in Abweichung vom klaren Wortlaut des Gesetzes - im Konkursverfahren keine Beweismaßreduzierung gegenüber dem Beweisverfahren im engeren Sinn stattzufinden habe. Wohl aber ergibt sich daraus, dass der Möglichkeit, im Konkurseröffnungsverfahren nicht titulierte Forderungen glaubhaft zu machen, die der Antragsgegner substantiiert und in einer Weise bestreitet, die umfangreiche Beweisaufnahmen und die Klärung schwieriger Rechtsfragen erfordert, Grenzen gesetzt sind. Die mit der Konkurseröffnung verbundenen Folgen für den Antragsgegner sind weitgehend, in der Regel existenzvernichtend und endgültig. Dem Rechtsmittel gegen den Konkurseröffnungsbeschluss kommt gemäß Paragraph 71 c, Absatz 2, KO keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die mit der Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner verbundenen, in der Praxis teils irreversiblen Folgen (Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen, Bankverbindungen etc) sofort eintreten und auch im Wege einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig nicht zur Gänze beseitigt werden können. Im Sicherungsverfahren nach der EO, in dem der Gesetzgeber ebenfalls die mit dem Bescheinigungsverfahren verbundene Beweismaßreduzierung angeordnet hat, geht es um weit weniger weitreichende und noch dazu bloß vorläufige Anordnungen; dennoch ist in Paragraph 390, Absatz eins, EO vorgesehen, dass im Falle der nicht ausreichenden Anspruchsbescheinigung die einstweilige Verfügung nur angeordnet werden kann, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zweck eine vom Gericht zu bestimmende Sicherheit geleistet hat. Paragraph 390, Absatz 2, EO schafft überdies die Möglichkeit, selbst bei genügender Bescheinigung die Erlassung der einstweiligen Verfügung von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dazu kommt die in Paragraph 394, Absatz eins, normierte Erfolgshaftung der gefährdeten Partei (SZ 62/66 ua; Kodek in Angst, Kommentar zur EO Paragraph 394, Rz 3; König, Einstweilige Verfügung Rz 210), die ua dann eintritt, wenn ihr der behauptete Anspruch, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wurde oder ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist. Eine vergleichbare Absicherung des Antragsgegners besteht im viel weitergehenden Konkursverfahren nicht, sodass gerade in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag auf eine bestrittene nichttitulierte Forderung stützt, ein strenger Maßstab angelegt werden muss, um ungerechtfertigte und für den Antragsgegner ruinöse Konkurseröffnungen zu vermeiden.
Aus eben diesem Grund geht in Deutschland schon zur bisher in geltend gestandenen dKO als auch nunmehr zur dInsO die herrschende Auffassung davon aus, dass - obwohl auch dort das Gesetz nicht die rechtskräftige Feststellung bzw. die Titulierung der Forderung verlangt - jedenfalls bei einem nicht titulierten, aber auch bei einem vorläufig vollstreckbaren titulierten Anspruch der volle Beweis der Forderung zu verlangen ist, wenn der Bestand der (bestrittenen) Forderung für die Frage der Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung des Antragsgegners entscheidend ist. Begründet wird dies damit, dass das Konkurseröffnungsverfahren als Eilverfahren nicht dazu geeignet sein kann, den Bestand einer bestrittenen Forderung zu klären, da das Gericht nicht berechtigt ist, Beweise zu erheben. Bei einer nichttitulierten Forderung, deren Entstehung oder Fortbestand der Schuldner bestreite, müsse der Gläubiger daher auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden (Hess, Kommentar zur KO5 § 105 Rz 11; Uhlenbruck, Kommentar zur KO11 § 105 Rz 3f; Hess, Kommentar zur InsO I § 14 Rz 28, 29; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO § 14 InsO Rz 9).Aus eben diesem Grund geht in Deutschland schon zur bisher in geltend gestandenen dKO als auch nunmehr zur dInsO die herrschende Auffassung davon aus, dass - obwohl auch dort das Gesetz nicht die rechtskräftige Feststellung bzw. die Titulierung der Forderung verlangt - jedenfalls bei einem nicht titulierten, aber auch bei einem vorläufig vollstreckbaren titulierten Anspruch der volle Beweis der Forderung zu verlangen ist, wenn der Bestand der (bestrittenen) Forderung für die Frage der Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung des Antragsgegners entscheidend ist. Begründet wird dies damit, dass das Konkurseröffnungsverfahren als Eilverfahren nicht dazu geeignet sein kann, den Bestand einer bestrittenen Forderung zu klären, da das Gericht nicht berechtigt ist, Beweise zu erheben. Bei einer nichttitulierten Forderung, deren Entstehung oder Fortbestand der Schuldner bestreite, müsse der Gläubiger daher auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden (Hess, Kommentar zur KO5 Paragraph 105, Rz 11; Uhlenbruck, Kommentar zur KO11 Paragraph 105, Rz 3f; Hess, Kommentar zur InsO römisch eins Paragraph 14, Rz 28, 29; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO Paragraph 14, InsO Rz 9).
Wenngleich die österreichische Rechtslage mit der deutschen nur beschränkt vergleichbar ist, muss auch hier den Grenzen der Möglichkeiten des Konkurseröffnungsverfahrens Rechnung getragen werden. Es muss vermieden werden, dass auf Grund nicht hinreichend geklärter Behauptung der Konkurs eröffnet und in der Folge im vom Masseverwalter pflichtgemäß einzuleitenden Prüfungsprozess ein Verfahren mit höherer Rechtsschutzgarantie geführt wird, das die zur Konkurseröffnung führenden Behauptungen widerlegt. Das bedeutet nicht, dass im Falle strittiger nicht titulierter Forderungen die Möglichkeit der Anspruchsbescheinigung im Konkurseröffnungsverfahrens generell verneint werden muss. Eine solche Lösung würde der dargestellten österreichischen Rechtslage nicht entsprechen. Wohl aber muss bei strittigen titulierten Forderungen beim für die Bescheinigung des Anspruchs zu fordernden Maßstab dem reduzierten Beweismaß des Bescheinigungsverfahrens Rechnung getragen werden. Dementsprechend nennen etwa Bartsch/Pollak (Konkursordnung3 Anm 26 zu § 71 KO) als mögliche Bescheinigungsmittel im Konkurseröffnungsverfahren einen vom Schuldner akzeptierten Wechsel, einen Zahlungsauftrag im Urkundenprozess, ein obgleich noch nicht rechtskräftiges Urteil, einen beglaubigten Buchauszug aus den ordnungsgemäß geführten Handelsbüchern des Gläubigers, Korrespondenzen oder einen Ausgleichsvorschlag des Schuldners, das Ansuchen um mehrmonatige Stundung und ähnliches.Wenngleich die österreichische Rechtslage mit der deutschen nur beschränkt vergleichbar ist, muss auch hier den Grenzen der Möglichkeiten des Konkurseröffnungsverfahrens Rechnung getragen werden. Es muss vermieden werden, dass auf Grund nicht hinreichend geklärter Behauptung der Konkurs eröffnet und in der Folge im vom Masseverwalter pflichtgemäß einzuleitenden Prüfungsprozess ein Verfahren mit höherer Rechtsschutzgarantie geführt wird, das die zur Konkurseröffnung führenden Behauptungen widerlegt. Das bedeutet nicht, dass im Falle strittiger nicht titulierter Forderungen die Möglichkeit der Anspruchsbescheinigung im Konkurseröffnungsverfahrens generell verneint werden muss. Eine solche Lösung würde der dargestellten österreichischen Rechtslage nicht entsprechen. Wohl aber muss bei strittigen titulierten Forderungen beim für die Bescheinigung des Anspruchs zu fordernden Maßstab dem reduzierten Beweismaß des Bescheinigungsverfahrens Rechnung getragen werden. Dementsprechend nennen etwa Bartsch/Pollak (Konkursordnung3 Anmerkung 26 zu Paragraph 71, KO) als mögliche Bescheinigungsmittel im Konkurseröffnungsverfahren einen vom Schuldner akzeptierten Wechsel, einen Zahlungsauftrag im Urkundenprozess, ein obgleich noch nicht rechtskräftiges Urteil, einen beglaubigten Buchauszug aus den ordnungsgemäß geführten Handelsbüchern des Gläubigers, Korrespondenzen oder einen Ausgleichsvorschlag des Schuldners, das Ansuchen um mehrmonatige Stundung und ähnliches.
Bescheinigungsverfahren wie das hier abgeführte - 9 Tagsatzungen mit großteils umfangreichen Beweisaufnahmen, neben dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz 7 weitere Schriftsätze der Parteien - hatte der Gesetzgeber hingegen ganz offenkundig nicht im Auge.
Der erkennende Senat hält daher zwar an der Möglichkeit des Antragstellers, im Konkurseröffnungsverfahren auch strittige nichttitulierte Forderungen zu bescheinigen, fest; gelingt es aber dem Schuldner im Laufe des Konkurseröffnungsverfahren durch seine Bestreitung und durch die Vorlage von Gegenbescheinigungen solche Zweifel am Bestand der Forderung zu wecken, dass eine Klärung umfangreiche Beweisaufnahmen und die Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen erfordert, muss davon ausgegangen werden, dass nach dem in solchen Fällen anzulegenden strengen Maßstäben dem Antragsteller die von ihm angestrebte Anspruchsbescheinigung nicht geglückt ist. Für solche komplexen Fragen ist das Konkurseröffnungsverfahren nicht geeignet; sie müssen dem mit höheren Rechtsschutzgarantien versehenen Rechtsstreit vorbehalten werden, der überdies nicht auf parate Bescheinigungsmittel beschränkt ist.
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Einwendungen der Antragsgegnerin und die von ihr angebotenen Gegenbescheinigungen jedenfalls solche Zweifel an der Anspruchsbescheinigung geweckt haben, die - will man unberechtigte Konkurseröffnungen und die Gefahr divergierender Entscheidungen im Konkurseröffnungsverfahren und im folgenden Prüfungsprozess mit einiger Sicherheit vermeiden - nur mehr im streitigen Prozess geklärt werden können. Schon das erstgerichtliche Verfahren hat den Umfang des möglichen Bescheinigungsverfahren bei weitem gesprengt. Die erstinstanzliche Entscheidung nunmehr aufzuheben und dem Erstgericht die Aufnahme weiterer Beweise aufzutragen, kommt daher nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach dem bei nicht titulierten Forderungen anzulegenden strengen Maßstab die Antragstellerin die von ihr behauptete Forderung nicht hinreichend bescheinigt hat.
Im Ergebnis ist daher in Stattgebung des Revisionsrekurses die vom Erstgericht vorgenommene Abweisung des Konkursantrags wiederherzustellen.