Rechtssatz RS0116136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116136
Geschäftszahl
8Ob282/01f; 8Ob92/07y; 8Ob51/13b (8Ob52/13z)
Entscheidungsdatum
28.10.2013
Rechtssatz
Mangels abweichender Bestimmungen in der KO gilt auch im Konkursverfahren die Bestimmung des § 526 Abs 1 ZPO, nach der über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Damit ist auch im Konkursverfahren der zweiten Instanz die Möglichkeit der Umwürdigung vom Erstgericht unmittelbar aufgenommener Beweise durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien verwehrt.Mangels abweichender Bestimmungen in der KO gilt auch im Konkursverfahren die Bestimmung des Paragraph 526, Absatz eins, ZPO, nach der über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Damit ist auch im Konkursverfahren der zweiten Instanz die Möglichkeit der Umwürdigung vom Erstgericht unmittelbar aufgenommener Beweise durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien verwehrt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 282/01f
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 Ob 282/01f
Veröff: SZ 2002/3
- 8 Ob 92/07y
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 92/07y
Auch; Beisatz: Hat das Erstgericht unmittelbar Beweise aufgenommen, ist die Tatsachenrüge im Rekurs unzulässig und somit unbeachtlich; dies gilt gemäß § 171 KO auch im Insolvenzverfahren. (T1)
- 8 Ob 51/13b
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 51/13b
Vgl; Beisatz: Eine mündliche Verhandlung ist im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht vorgesehen, den Parteien steht diesbezüglich kein Antragsrecht zu. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116136
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20020124_OGH0002_0080OB00282_01F0000_002