Rechtssatz RS0082951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082951
Entscheidungsdatum
15.03.2005
Rechtssatz
Den Urteilen des EGMR kommt keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, dass sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt wären und auf sie deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften prozessualen und materiellrechtlichen Folgen in vollem Umfang Anwendung fänden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 39/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 39/95
- 1 Ob 190/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 190/97s
Beisatz: Doch sind die Urteile dieses Gerichtshofs keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Im Unterschied zum allgemeinen Völkerrecht ist das in seinen Rechten verletzte Individuum unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen, sodass die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) - bindet. Demnach darf die Staatsgewalt nicht entgegen dem Ausspruch des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen. (T1) Veröff: SZ 70/243
- 1 Ob 116/97h
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 116/97h
Beis wie T1 nur: Doch sind die Urteile dieses Gerichtshofs keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Das in seinen Rechten verletzte Individuum ist unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen, sodass die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung - bindet. (T2)
- 1 Ob 191/99s
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 191/99s
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Demnach darf die Staatsgewalt nicht entgegen dem Ausspruch des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen. (T3) Beisatz: Die Wiedergutmachung kann aber nur nach Maßgabe der im nationalen Recht gebotenen Möglichkeiten erfolgen. (T4)
- Rkv 1/01
Entscheidungstext OGH 28.11.2001 Rkv 1/01
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 282/01f
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 Ob 282/01f
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Urteile des EGMR unterliegen der Auslegung, um dadurch deren über den entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung zu ergründen und die innerstaatliche Rechtsordnung auf dieser Grundlage konventionskonform auszulegen. (T5); Veröff: SZ 2002/3
- 1 Ob 250/04b
Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR 15.03.2005 1 Ob 250/04b
Auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082951
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00039_9500000_004