Die Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist gemäß deren Art 1 auch auf Personen anwendbar, die sich in Flughafentransiträumen, in Hotels auf dem Flughafengelände oder in gelandeten Flugzeugen aufhalten. Diese Personen befinden sich unter der Jurisdiktion des betreffenden Staates. Flughafentransiträume sind somit nicht exterritorial.Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist gemäß deren Artikel eins, auch auf Personen anwendbar, die sich in Flughafentransiträumen, in Hotels auf dem Flughafengelände oder in gelandeten Flugzeugen aufhalten. Diese Personen befinden sich unter der Jurisdiktion des betreffenden Staates. Flughafentransiträume sind somit nicht exterritorial.
Um festzustellen, ob einer Person die Freiheit im Sinne von Art 5 EMRK entzogen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) von der konkreten Situation des Betroffenen auszugehen. Infolge der Vielzahl berücksichtigungswürdiger Elemente und des nur graduellen Unterschieds zwischen Beschränkung und Entzug der Freiheit (EGMR vom 25. Juni 1996, Nr 17/1995/523/609, im Fall Amuur gegen Frankreich = ÖJZ 1996, 956) handelt es sich hiebei um eine im Einzelfall zu lösende Frage.Um festzustellen, ob einer Person die Freiheit im Sinne von Artikel 5, EMRK entzogen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) von der konkreten Situation des Betroffenen auszugehen. Infolge der Vielzahl berücksichtigungswürdiger Elemente und des nur graduellen Unterschieds zwischen Beschränkung und Entzug der Freiheit (EGMR vom 25. Juni 1996, Nr 17/1995/523/609, im Fall Amuur gegen Frankreich = ÖJZ 1996, 956) handelt es sich hiebei um eine im Einzelfall zu lösende Frage.
Bereits in der zuvor zitierten Entscheidung des EGMR im Fall Amuur nahm dieser Gerichtshof eine umfassende Interpretation des Rechts auf persönliche Freiheit vor (Netzer, Zum Aufenthalt Fremder im Transit, in Wiederin, Neue Perspektiven im Ausländerrecht, 149 [159]). Bei der Anwendung nationalen Rechts ist durch Auslegung (auch) dieser Entscheidung des EGMR die über den entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung zu ergründen und die innerstaatliche Rechtsordnung auf dieser Grundlage konventionskonform auszulegen (SZ 2002/3).
Die tragenden Begründungselemente der Entscheidung im Fall Amuur sind folgende:
1.) Der EGMR betonte das „unbestreitbare souveräne Recht" der Mitgliedstaaten, die Einreise in ihr Staatsgebiet und den Aufenthalt auf diesem in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention, einschließlich deren Art 5, zu regeln. Freiheitsbeschränkungen seien unerlässlich, wenn ein Asylantrag zu prüfen oder die Rückführung eines Fremden zu organisieren sei.1.) Der EGMR betonte das „unbestreitbare souveräne Recht" der Mitgliedstaaten, die Einreise in ihr Staatsgebiet und den Aufenthalt auf diesem in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention, einschließlich deren Artikel 5,, zu regeln. Freiheitsbeschränkungen seien unerlässlich, wenn ein Asylantrag zu prüfen oder die Rückführung eines Fremden zu organisieren sei.
2.) Der Unterschied zwischen Entzug und Beschränkung der Freiheit sei einer des Grades und der Intensität der Maßnahme. Die Dauer der Anhaltung im Transitbereich sei insofern von Bedeutung, als bei einer exzessiven Verlängerung der Maßnahme das Risiko bestehe, dass diese von einer unerlässlichen bloßen Beschränkung der Freiheit zu einer Freiheitsentziehung werde. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den betroffenen Personen nicht um Straftäter handle, sondern um solche, die aus ihrer Heimat - vielfach aus Furcht um ihr Leben - geflohen seien.
3.) Der Zugang zu sozialem Beistand und rechtlicher Beratung sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Kontrolle müssten gewährleistet sein. Der EGMR beurteilte die 20 Tage hindurch ohne sozialen und rechtlichen Beistand in einem Transithotel am Flughafen erfolgte Anhaltung (wobei die Asylanträge unbehandelt blieben und bis zum 17. Tag keine gerichtliche Kontrolle der Situation erfolgte) als Freiheitsentzug. Eine derartige Situation würde sich nicht wesentlich von Maßnahmen unterscheiden, die üblicherweise als „Haft" qualifiziert werden.
4.) Der Umstand, dass den Asylwerbern die jederzeitige Abreise offen stand, habe nicht die Bedeutung, dass allein deshalb eine Freiheitsentziehung ausgeschlossen werden könne. Außerdem handle es sich hiebei dann um eine rein theoretische Möglichkeit, wenn kein sicherer Drittstaat zur Aufnahme des Asylwerbers bereit sei und die Zurücksendung an das nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention gebundene Heimatland auf Hindernisse stoße.
Der Verfassungsgerichtshof übernahm diese Grundsätze des EGMR (VfSlg 15465). Er vertrat die Ansicht, dass die Anordnung der Sicherheitsorgane, wonach sich ein Fremder im allgemeinen Transitraum aufzuhalten habe, keine Freiheitsentziehung darstelle. Bei der Verbringung in einen sogenannten Sondertransitraum seien jedoch die genauen Umstände zu prüfen. Wesentlich sei die Möglichkeit, den Sondertransitraum zum Zwecke des Abflugs verlassen und die Ausreise selbst organisieren zu können.
In seinem Erkenntnis vom 11. 6. 2001 Zl 2000/02/0299, interpretierte der Verwaltungsgerichtshof die Aussage des Verfassungsgerichtshofs „die Ausreise selbst zu organisieren" dahin, dass darunter auch die Möglichkeit, hiezu die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, zu verstehen sei.
Unter Bedachtnahme auf diese vom EGMR, VfGH und VwGH dargelegten Grundsätze liegen im vorliegenden Fall jeweils nur - zulässige - Freiheitsbeschränkungen vor:
Nach den Feststellungen wären die Kläger im Falle eines Ausreisewunsches binnen weniger Stunden in den allgemeinen Transitbereich gebracht worden. In diesem waren Einrichtungen wie Telefon, Bankomat, Wechselschalter und Ticketbüros verschiedener Fluglinien vorhanden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kläger von dort aus ihre Ausreise durchaus „selbst" - also sogar ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe - hätten organisieren können. Wären sie dazu aus sprachlichen oder finanziellen Gründen oder infolge Fehlens von Reisedokumenten nicht in der Lage gewesen, hätten sie nach den Feststellungen Unterstützung durch die Mitarbeiter des Flughafensozialdienstes oder der Bundepolizeidirektion Schwechat erhalten. Die Ausreisemöglichkeit für die Kläger war zudem eine „reale" und nicht - wie im Fall Amuur - nur eine theoretische. Infolge der die Asylanträge abweisenden Asylbescheide zweier Instanzen und der Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass den Klägern die Ausreise in einen Staat offenstand, in welchem sie keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.
Richtig ist, dass der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) nicht die Art und Dauer der Freiheitsbeschränkung zwecks Verhinderung der Einreise prüft, sondern nur zu beurteilen hat, ob die von der ersten Instanz angenommenen Gründe der Ab- oder Zurückweisung des Asylantrages bestehen. Liegt ein von der ersten Instanz angenommener Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat der Unabhängige Bundesasylsenat den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass das Bundesasylamt als Behörde erster Instanz über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund (neuerlich) zu entscheiden hat. Gemäß §§ 72 und 73 FrG steht aber jeder Person, die unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde, das Recht zu, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung anzurufen, die bisherige oder andauernde Anhaltung sei rechtswidrig. Eine derartige „Maßnahmebeschwerde" kann während andauernder Anhaltung auch mehrmals erhoben werden (VwGH 19.10.2001,2001/02/0169). Die unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen dem Tribunalbegriff gemäß der Judikatur des EGMR (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 1487/1). Damit stand den Klägern die Möglichkeit einer „gerichtlichen Kontrolle" ihrer Freiheitsbeschränkung im Sinne der Judikatur des EGMR offen. Tatsächlich machten sie von dieser Beschwerdemöglichkeit auch Gebrauch.Richtig ist, dass der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) nicht die Art und Dauer der Freiheitsbeschränkung zwecks Verhinderung der Einreise prüft, sondern nur zu beurteilen hat, ob die von der ersten Instanz angenommenen Gründe der Ab- oder Zurückweisung des Asylantrages bestehen. Liegt ein von der ersten Instanz angenommener Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat der Unabhängige Bundesasylsenat den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass das Bundesasylamt als Behörde erster Instanz über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund (neuerlich) zu entscheiden hat. Gemäß Paragraphen 72 und 73 FrG steht aber jeder Person, die unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde, das Recht zu, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung anzurufen, die bisherige oder andauernde Anhaltung sei rechtswidrig. Eine derartige „Maßnahmebeschwerde" kann während andauernder Anhaltung auch mehrmals erhoben werden (VwGH 19.10.2001,2001/02/0169). Die unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen dem Tribunalbegriff gemäß der Judikatur des EGMR (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 1487/1). Damit stand den Klägern die Möglichkeit einer „gerichtlichen Kontrolle" ihrer Freiheitsbeschränkung im Sinne der Judikatur des EGMR offen. Tatsächlich machten sie von dieser Beschwerdemöglichkeit auch Gebrauch.
Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR (vgl Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu prüfen, ob nicht durch die Dauer der Anhaltung (im vorliegenden Fall 77, 56 und 58 Tage) die bis zur Erledigung des Asylverfahrens notwendige Freiheitsbeschränkung die rechtliche Qualität einer Freiheitsentziehung gewann:Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR vergleiche Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu prüfen, ob nicht durch die Dauer der Anhaltung (im vorliegenden Fall 77, 56 und 58 Tage) die bis zur Erledigung des Asylverfahrens notwendige Freiheitsbeschränkung die rechtliche Qualität einer Freiheitsentziehung gewann:
Gemäß § 32 AsylG idF BGBl I 1999/4 hatte die Entscheidung im (abgekürzten) Berufungsverfahren binnen 10 Arbeitstagen zu ergehen; diese Entscheidungsfrist verlängerte sich aber in dem Maß, als dies für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich war, wobei das Berufungsverfahren insgesamt nicht länger als zwanzig Arbeitstage dauern sollte. In solchen Fällen war damit auch eine entsprechend längere Dauer der Sicherung der Zurückweisung zulässig. Nun haben die Kläger nie vorgebracht, dass die im vorliegenden Fall wesentlich längere Dauer des Berufungsverfahrens auf ein Untätigbleiben der Behörden zurückzuführen gewesen wäre. Somit ist davon auszugehen, dass die Dauer der Anhaltung im AsylG Deckung findet und keine „exzessive" Verlängerung der Freiheitsbeschränkung vorliegt, die diese zur Freiheitsentziehung werden ließe.Gemäß Paragraph 32, AsylG in der Fassung BGBl I 1999/4 hatte die Entscheidung im (abgekürzten) Berufungsverfahren binnen 10 Arbeitstagen zu ergehen; diese Entscheidungsfrist verlängerte sich aber in dem Maß, als dies für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich war, wobei das Berufungsverfahren insgesamt nicht länger als zwanzig Arbeitstage dauern sollte. In solchen Fällen war damit auch eine entsprechend längere Dauer der Sicherung der Zurückweisung zulässig. Nun haben die Kläger nie vorgebracht, dass die im vorliegenden Fall wesentlich längere Dauer des Berufungsverfahrens auf ein Untätigbleiben der Behörden zurückzuführen gewesen wäre. Somit ist davon auszugehen, dass die Dauer der Anhaltung im AsylG Deckung findet und keine „exzessive" Verlängerung der Freiheitsbeschränkung vorliegt, die diese zur Freiheitsentziehung werden ließe.
Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass die Kläger - im Unterschied zu den Beschwerdeführern im Fall Amuur - für die Dauer ihrer Anhaltung sozialen Beistand durch die Mitarbeiter des Flughafensozialdienstes erhielten und voll verpflegt wurden. Sie waren auch in der Lage, alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten (Berufung gegen den erstinstanzlich abweislichen Asylbescheid, Maßnahmebeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat) zur Wahrung ihrer Rechte in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei nicht unerwähnt, dass die Schlaf- und Hygienebedingungen im Sondertransit sogar besser waren als im allgemeinen Transitraum.
Angesichts all dieser Umstände tritt die Ausstattung des Sondertransitbereichs als „haftlokalähnliche Einrichtung" in den Hintergrund. Die konkrete Situation der Kläger im Sondertransitbereich stellte somit eine bloße Freiheitsbeschränkung dar. Diese war notwendige und zulässige Folge des Rechts, Fremden bis zur positiven Erledigung ihrer Asylanträge die Einreise in das Bundesgebiet zu verweigern. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher das auf Art 5 EMRK gestützte Klagebegehren abgewiesen.Angesichts all dieser Umstände tritt die Ausstattung des Sondertransitbereichs als „haftlokalähnliche Einrichtung" in den Hintergrund. Die konkrete Situation der Kläger im Sondertransitbereich stellte somit eine bloße Freiheitsbeschränkung dar. Diese war notwendige und zulässige Folge des Rechts, Fremden bis zur positiven Erledigung ihrer Asylanträge die Einreise in das Bundesgebiet zu verweigern. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher das auf Artikel 5, EMRK gestützte Klagebegehren abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 46, Absatz eins, 50, ZPO.