Rechtssatz RS0119882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119882
Geschäftszahl
1Ob250/04b; Bsw74762/01
Entscheidungsdatum
08.12.2005
Rechtssatz
Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR (vgl Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu prüfen, ob nicht durch die Dauer der Anhaltung die bis zur Erledigung des Asylverfahrens notwendige Freiheitsbeschränkung die rechtliche Qualität einer Freiheitsentziehung gewann.Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR vergleiche Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu prüfen, ob nicht durch die Dauer der Anhaltung die bis zur Erledigung des Asylverfahrens notwendige Freiheitsbeschränkung die rechtliche Qualität einer Freiheitsentziehung gewann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 250/04b
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 250/04b
- Bsw 74762/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 08.12.2005 Bsw 74762/01
nur: Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR (vgl Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. (T1); Veröff: NL 2006,3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119882
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20050315_OGH0002_0010OB00250_04B0000_004