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Rechtssatz RS0119882

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119882

Geschäftszahl

1Ob250/04b; Bsw74762/01

Entscheidungsdatum

08.12.2005

Rechtssatz

Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR vergleiche Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu prüfen, ob nicht durch die Dauer der Anhaltung die bis zur Erledigung des Asylverfahrens notwendige Freiheitsbeschränkung die rechtliche Qualität einer Freiheitsentziehung gewann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 250/04b
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 250/04b
  • Bsw 74762/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.12.2005 Bsw 74762/01
    nur: Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR (vgl Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. (T1); Veröff: NL 2006,3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119882

Im RIS seit

14.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20050315_OGH0002_0010OB00250_04B0000_004