Rechtssatz RS0119880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119880
Entscheidungsdatum
15.03.2005
Rechtssatz
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist gemäß deren Art 1 auch auf Personen anwendbar, die sich in Flughafentransiträumen, in Hotels auf dem Flughafengelände oder in gelandeten Flugzeugen aufhalten. Diese Personen befinden sich unter der Jurisdiktion des betreffenden Staates. Flughafentransiträume sind somit nicht exterritorial.Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist gemäß deren Artikel eins, auch auf Personen anwendbar, die sich in Flughafentransiträumen, in Hotels auf dem Flughafengelände oder in gelandeten Flugzeugen aufhalten. Diese Personen befinden sich unter der Jurisdiktion des betreffenden Staates. Flughafentransiträume sind somit nicht exterritorial.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119880
Dokumentnummer
JJR_20050315_OGH0002_0010OB00250_04B0000_002