A) Zum Unterbrechungsantrag:
Der Kläger stützt diesen Antrag auf § 190 ZPO, weil der Ausgang des von ihm beantragten Erneuerungsverfahrens nach den durch das am 1.3.1997 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl 762) eingefügten §§ 363 a ff StPO „als Vorfrage bei Erledigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs zu werten“ sei.Der Kläger stützt diesen Antrag auf Paragraph 190, ZPO, weil der Ausgang des von ihm beantragten Erneuerungsverfahrens nach den durch das am 1.3.1997 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 1996 Bundesgesetzblatt 762, ) eingefügten Paragraphen 363, a ff StPO „als Vorfrage bei Erledigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs zu werten“ sei.
Das Erneuerungsverfahren ist zweifelsfrei ein strafgerichtliches Verfahren; der Unterbrechungsantrag des Klägers kann, da sich § 190 Abs 1 ZPO ausdrücklich auf zivilgerichtliche bzw Verwaltungsverfahren bezieht, wohl nur auf § 191 ZPO gestützt werden, auch wenn dort die Zulässigkeit der Unterbrechung daran geknüpft wird, daß sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Aburteilung - im vorliegenden Fall geht es um die Strafbemessung - für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von maßgebendem Einfluß ist. Gerade ein solcher Einfluß auf den hier zur Erledigung anstehenden Rechtsstreit ist indessen nicht zu erkennen, stützte der Kläger doch sein Haftentschädigungsbegehren für den Zeitraum vom 3.7.1986 bis 30.9.1993 im erstinstanzlichen Verfahren auf das Argument, angesichts der vom EGMR festgestellten Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK könne die vom Obersten Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe nicht als eine im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK rechtmäßige Haft angesehen werden; diese Argumentation erweist sich jedoch - wie bei der Erledigung der außerordentlichen Revision noch näher zu erörtern sein wird - nicht als stichhältig.Das Erneuerungsverfahren ist zweifelsfrei ein strafgerichtliches Verfahren; der Unterbrechungsantrag des Klägers kann, da sich Paragraph 190, Absatz eins, ZPO ausdrücklich auf zivilgerichtliche bzw Verwaltungsverfahren bezieht, wohl nur auf Paragraph 191, ZPO gestützt werden, auch wenn dort die Zulässigkeit der Unterbrechung daran geknüpft wird, daß sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Aburteilung - im vorliegenden Fall geht es um die Strafbemessung - für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von maßgebendem Einfluß ist. Gerade ein solcher Einfluß auf den hier zur Erledigung anstehenden Rechtsstreit ist indessen nicht zu erkennen, stützte der Kläger doch sein Haftentschädigungsbegehren für den Zeitraum vom 3.7.1986 bis 30.9.1993 im erstinstanzlichen Verfahren auf das Argument, angesichts der vom EGMR festgestellten Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera c, EMRK könne die vom Obersten Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe nicht als eine im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK rechtmäßige Haft angesehen werden; diese Argumentation erweist sich jedoch - wie bei der Erledigung der außerordentlichen Revision noch näher zu erörtern sein wird - nicht als stichhältig.
Der erkennende Senat sieht sich deshalb zu der vom Kläger begehrten Unterbrechung des Verfahrens nicht veranlaßt.
B) Zur außerordentlichen Revision:
1. Den Ausführungen des Klägers ist insoweit beizupflichten, als die Urteile des EGMR für den innerstaatlichen Bereich Bindungswirkung entfalten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (seit dessen Entscheidung vom 29.5.1995, 1 Ob 7/95 = SZ 68/102 = JBl 1995, 794) kommt den Urteilen des EGMR zwar keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt und daß deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften materiell- und verfahrensrechtlichen Folgen in vollem Umfang auf sie anzuwenden wären (so vor allem Polakiewicz, Die Verpflichtung der Staaten aus den Urteilen des EGMR [1993], 223 ff; in diesem Sinn auch Frowein/Peukert, EMRK-Komm2 Art 53 Rz 3), doch sind die Urteile dieses Gerichtshofs keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Im Unterschied zum allgemeinen Völkerrecht ist das in seinen Rechten verletzte Individuum unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen (Polakiewicz aaO 226 ff), sodaß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) - bindet (Polakiewicz aaO 227; Frowein/Peukert aaO Rz 2). Demnach darf die Staatsgewalt nicht entgegen dem Ausspruch des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen. Der Entscheidung über das Haftentschädigungsbegehren des Klägers ist deshalb der Ausspruch des EGMR, der Oberste Gerichtshof habe durch die Unterlassung, den Kläger zum Gerichtstag, soweit dieser zur Erledigung der Berufungen bestimmt gewesen sei, vorführen zu lassen, so daß der Kläger außerstande gewesen sei, sich „persönlich zu verteidigen“, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in deren Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c verletzt, zugrundezulegen.1. Den Ausführungen des Klägers ist insoweit beizupflichten, als die Urteile des EGMR für den innerstaatlichen Bereich Bindungswirkung entfalten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (seit dessen Entscheidung vom 29.5.1995, 1 Ob 7/95 = SZ 68/102 = JBl 1995, 794) kommt den Urteilen des EGMR zwar keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt und daß deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften materiell- und verfahrensrechtlichen Folgen in vollem Umfang auf sie anzuwenden wären (so vor allem Polakiewicz, Die Verpflichtung der Staaten aus den Urteilen des EGMR [1993], 223 ff; in diesem Sinn auch Frowein/Peukert, EMRK-Komm2 Artikel 53, Rz 3), doch sind die Urteile dieses Gerichtshofs keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Im Unterschied zum allgemeinen Völkerrecht ist das in seinen Rechten verletzte Individuum unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen (Polakiewicz aaO 226 ff), sodaß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) - bindet (Polakiewicz aaO 227; Frowein/Peukert aaO Rz 2). Demnach darf die Staatsgewalt nicht entgegen dem Ausspruch des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen. Der Entscheidung über das Haftentschädigungsbegehren des Klägers ist deshalb der Ausspruch des EGMR, der Oberste Gerichtshof habe durch die Unterlassung, den Kläger zum Gerichtstag, soweit dieser zur Erledigung der Berufungen bestimmt gewesen sei, vorführen zu lassen, so daß der Kläger außerstande gewesen sei, sich „persönlich zu verteidigen“, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in deren Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Litera c, verletzt, zugrundezulegen.
2.1. Wie schon erwähnt, begehrt der Kläger im Amtshaftungsverfahren eine Haftentschädigung gemäß Art 5 Abs 5 EMRK, weil die vom Obersten Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe mit Rücksicht auf den vom EGMR festgestellten Verstoß gegen Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK nicht als im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK rechtmäßige Haft beurteilt werden könne. Art 5 Abs 5 EMRK ordnet an, daß jedermann, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleiteten Ersatzanspruch (Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht 35 f), der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist, obgleich der Anspruch kein Organverschulden voraussetzt und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfaßt (SZ 62/176 uva).2.1. Wie schon erwähnt, begehrt der Kläger im Amtshaftungsverfahren eine Haftentschädigung gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK, weil die vom Obersten Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe mit Rücksicht auf den vom EGMR festgestellten Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Litera c, EMRK nicht als im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK rechtmäßige Haft beurteilt werden könne. Artikel 5, Absatz 5, EMRK ordnet an, daß jedermann, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleiteten Ersatzanspruch (Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht 35 f), der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist, obgleich der Anspruch kein Organverschulden voraussetzt und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfaßt (SZ 62/176 uva).
2.2. Der Kläger geht, wie wenn sich das von selbst verstünde, davon aus, daß seine Haft wegen des Verstoßes gegen Art 6 EMRK (zumindest) ab dem Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof konventionswidrig sei. Er übergeht dabei jedoch die Tatsache, daß der EGMR nicht etwa feststellte, der Kläger werde entgegen Art 5 Abs 1 lit a EMRK nicht rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht - gegebenenfalls von einem bestimmten Zeitpunkt an - in Haft gehalten, sondern lediglich aussprach, der Staat sei seiner positiven Verpflichtung, die Anweseneit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Berufungen sicherzustellen, nicht nachgekommen und habe damit Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK verletzt. Wohl brachte der EGMR in einzelnen Entscheidungen auch schon zum Ausdruck, das innerstaatliche Recht, auf dessen Grundlage die Entziehung der Freiheit beruht, müsse seinerseits der Konvention einschließlich der darin ausdrücklich genannten oder implizierten allgemeinen Grundsätze entsprechen, stehe doch hinter der Formulierung des Art 5 Abs 1 EMRK „die Idee eines fairen und ordentlichen Verfahrens“, insbesondere die Auffassung, daß freiheitsentziehende Maßnahmen von der zuständigen Stelle angeordnet und ausgeführt werden sollen und nicht willkürlich sein dürfen (Peukert in Frowein/Peukert aaO Art 5 Rz 25 mwN in FN 53), doch verweigerte der Gerichtshof schon wiederholt eine nach Art 53 EMRK geforderte Entschädigung für den Freiheitsentzug, obgleich er feststellte, daß im innerstaatlichen Strafverfahren die oder einzelne der im Art 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien nicht beachtet worden seien (so vor allem im Urteil vom 20.9.1993 - Saidi gegen Frankreich, veröffentlicht ua in ÖJZ 1994, 322; ähnlich schon EGMR in EuGRZ 1974, 27, 30, 31).2.2. Der Kläger geht, wie wenn sich das von selbst verstünde, davon aus, daß seine Haft wegen des Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK (zumindest) ab dem Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof konventionswidrig sei. Er übergeht dabei jedoch die Tatsache, daß der EGMR nicht etwa feststellte, der Kläger werde entgegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK nicht rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht - gegebenenfalls von einem bestimmten Zeitpunkt an - in Haft gehalten, sondern lediglich aussprach, der Staat sei seiner positiven Verpflichtung, die Anweseneit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Berufungen sicherzustellen, nicht nachgekommen und habe damit Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Litera c, EMRK verletzt. Wohl brachte der EGMR in einzelnen Entscheidungen auch schon zum Ausdruck, das innerstaatliche Recht, auf dessen Grundlage die Entziehung der Freiheit beruht, müsse seinerseits der Konvention einschließlich der darin ausdrücklich genannten oder implizierten allgemeinen Grundsätze entsprechen, stehe doch hinter der Formulierung des Artikel 5, Absatz eins, EMRK „die Idee eines fairen und ordentlichen Verfahrens“, insbesondere die Auffassung, daß freiheitsentziehende Maßnahmen von der zuständigen Stelle angeordnet und ausgeführt werden sollen und nicht willkürlich sein dürfen (Peukert in Frowein/Peukert aaO Artikel 5, Rz 25 mwN in FN 53), doch verweigerte der Gerichtshof schon wiederholt eine nach Artikel 53, EMRK geforderte Entschädigung für den Freiheitsentzug, obgleich er feststellte, daß im innerstaatlichen Strafverfahren die oder einzelne der im Artikel 6, EMRK verankerten Verfahrensgarantien nicht beachtet worden seien (so vor allem im Urteil vom 20.9.1993 - Saidi gegen Frankreich, veröffentlicht ua in ÖJZ 1994, 322; ähnlich schon EGMR in EuGRZ 1974, 27, 30, 31).
Es soll dabei nicht verhehlt werden, daß Art 5 Abs 5 und Art 50 EMRK auf verschiedenen Ebenen angesiedelt sind, wenngleich sie beide Entschädigungsfragen im Rahmen des Konventionsrechts zum Gegenstand haben: Art 5 Abs 5 EMRK statuiert ein materielles Recht; er gehört zu den „normativen“ Regeln des Abschnitts I der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und garantiert ein Individualrecht, dessen Wahrung zunächst den Behörden der Vertragsstaaten aufgegeben ist („enforceable right to compensation“), wogegen Art 50 EMRK eine Kompetenznorm ist, die den EGMR ermächtigt, der „verletzten Partei“ unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen; dieser Gerichtshof hat jedoch in Wahrnehmung der ihm durch Art 50 EMRK übertragenen Zuständigkeit neben anderen Umständen die materiellrechtliche Bestimmung des Art 5 Abs 5 EMRK zu berücksichtigen (so etwa EGMR in EuGRZ 1974, 27, 28). In dem schon erwähnten Fall Saidi gegen Frankreich hielt der EGMR, obwohl er einen Verstoß der befaßten innerstaatlichen Instanzen gegen Art 6 Abs 1 iVm 3 lit d EMRK feststellte, dem Schadenersatz fordernden Beschwerdeführer entgegen, er könne keine „Spekulationen darüber anstellen, welchen Ausgang ein Verfahren genommen hätte, hätte keine Verletzung der Konvention stattgefunden“ (Z.49), und wies dessen Ersatzbegehren deshalb ab.Es soll dabei nicht verhehlt werden, daß Artikel 5, Absatz 5 und Artikel 50, EMRK auf verschiedenen Ebenen angesiedelt sind, wenngleich sie beide Entschädigungsfragen im Rahmen des Konventionsrechts zum Gegenstand haben: Artikel 5, Absatz 5, EMRK statuiert ein materielles Recht; er gehört zu den „normativen“ Regeln des Abschnitts römisch eins der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und garantiert ein Individualrecht, dessen Wahrung zunächst den Behörden der Vertragsstaaten aufgegeben ist („enforceable right to compensation“), wogegen Artikel 50, EMRK eine Kompetenznorm ist, die den EGMR ermächtigt, der „verletzten Partei“ unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen; dieser Gerichtshof hat jedoch in Wahrnehmung der ihm durch Artikel 50, EMRK übertragenen Zuständigkeit neben anderen Umständen die materiellrechtliche Bestimmung des Artikel 5, Absatz 5, EMRK zu berücksichtigen (so etwa EGMR in EuGRZ 1974, 27, 28). In dem schon erwähnten Fall Saidi gegen Frankreich hielt der EGMR, obwohl er einen Verstoß der befaßten innerstaatlichen Instanzen gegen Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit 3, Litera d, EMRK feststellte, dem Schadenersatz fordernden Beschwerdeführer entgegen, er könne keine „Spekulationen darüber anstellen, welchen Ausgang ein Verfahren genommen hätte, hätte keine Verletzung der Konvention stattgefunden“ (Ziffer 49,), und wies dessen Ersatzbegehren deshalb ab.
2.3. Jüngst erst lehnte der EGMR aber auch den auf Art 5 Abs 5 EMRK gestützten Schadenersatzanspruch eines Beschwerdeführers ab, der von einem Magistratsgericht im Vereinigten Königreich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt worden war, weil er eine Abgabenschuld zu begleichen unterließ, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, in der Zwischenzeit Geld zu verdienen; das übergeordnete Gericht hatte diese Entscheidung aufgehoben, weil dem Erstgericht keine eindeutigen Beweise vorgelegen seien, die die Feststellung zuließen, daß die unterlassene Zahlung auf einem Verschulden des Beschwerdeführers beruhe (Urteil vom 10.6.1996 - Benham gegen Vereinigtes Königreich, ua veröffentlicht in ÖJZ 1996, 915). Der Gerichtshof führte dort aus, die Konvention verweise zur Lösung der Fragen, ob die Haft „rechtmäßig“ gewesen und ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ verhängt worden sei, „im wesentlichen“ auf das innerstaatliche Recht zurück und ordne an, daß dessen materiellen und formellen Bestimmungen zu entsprechen sei; sie verlange jedoch zusätzlich, daß jeder Freiheitsentzug mit dem Zweck des Art 5, den einzelnen vor Willkür zu schützen, im Einklang stehen müsse. Die Haft sei grundsätzlich dann rechtmäßig, wenn sie in Ausführung einer gerichtlichen Verfügung („pursuant to a court order“) vollzogen werde; die nachträgliche Feststellung, daß das Gericht bei Erlassung der Verfügung nach innerstaatlichem Recht fehlerhaft gehandelt habe, berühre nicht notwendig die Gültigkeit der inzwischen zurückgelegten Haftzeit. Deshalb hätten es die Straßburger Organe auch „beharrlich“ abgelehnt, Beschwerden von Verurteilten darüber, daß deren Verurteilung und die über diese verhängten Strafen auf Rechts- oder Tatsachenirrtümern beruhten, stattzugeben. Bloß die Tatsache, daß die Anordnung im Rechtsmittelverfahren beseitigt worden sei, habe für sich die Rechtsmäßigkeit der Haft nicht berührt. Soweit (dort) der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art 5 Abs 5 EMRK behauptete, bemerkte der Gerichtshof - obwohl er die gleichzeitige Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK bejahte, weil dem Beschwerdeführer kein Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe beigestellt worden sei - , Art 5 Abs 5 EMRK gewähre nur denjenigen ein erzwingbares Recht auf Schadenersatz, die unter Verletzung des Art 5 EMRK Opfer einer Festnahme oder Haft geworden seien. Angesichts der Feststellung, daß keine Verletzung des Art 5 Abs 1 EMRK stattgefunden habe, gelange der Gerichtshof zum Schluß, daß Art 5 Abs 5 EMRK deshalb nicht anwendbar sei (Z.50).2.3. Jüngst erst lehnte der EGMR aber auch den auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK gestützten Schadenersatzanspruch eines Beschwerdeführers ab, der von einem Magistratsgericht im Vereinigten Königreich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt worden war, weil er eine Abgabenschuld zu begleichen unterließ, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, in der Zwischenzeit Geld zu verdienen; das übergeordnete Gericht hatte diese Entscheidung aufgehoben, weil dem Erstgericht keine eindeutigen Beweise vorgelegen seien, die die Feststellung zuließen, daß die unterlassene Zahlung auf einem Verschulden des Beschwerdeführers beruhe (Urteil vom 10.6.1996 - Benham gegen Vereinigtes Königreich, ua veröffentlicht in ÖJZ 1996, 915). Der Gerichtshof führte dort aus, die Konvention verweise zur Lösung der Fragen, ob die Haft „rechtmäßig“ gewesen und ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ verhängt worden sei, „im wesentlichen“ auf das innerstaatliche Recht zurück und ordne an, daß dessen materiellen und formellen Bestimmungen zu entsprechen sei; sie verlange jedoch zusätzlich, daß jeder Freiheitsentzug mit dem Zweck des Artikel 5,, den einzelnen vor Willkür zu schützen, im Einklang stehen müsse. Die Haft sei grundsätzlich dann rechtmäßig, wenn sie in Ausführung einer gerichtlichen Verfügung („pursuant to a court order“) vollzogen werde; die nachträgliche Feststellung, daß das Gericht bei Erlassung der Verfügung nach innerstaatlichem Recht fehlerhaft gehandelt habe, berühre nicht notwendig die Gültigkeit der inzwischen zurückgelegten Haftzeit. Deshalb hätten es die Straßburger Organe auch „beharrlich“ abgelehnt, Beschwerden von Verurteilten darüber, daß deren Verurteilung und die über diese verhängten Strafen auf Rechts- oder Tatsachenirrtümern beruhten, stattzugeben. Bloß die Tatsache, daß die Anordnung im Rechtsmittelverfahren beseitigt worden sei, habe für sich die Rechtsmäßigkeit der Haft nicht berührt. Soweit (dort) der Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 5, Absatz 5, EMRK behauptete, bemerkte der Gerichtshof - obwohl er die gleichzeitige Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Litera c, EMRK bejahte, weil dem Beschwerdeführer kein Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe beigestellt worden sei - , Artikel 5, Absatz 5, EMRK gewähre nur denjenigen ein erzwingbares Recht auf Schadenersatz, die unter Verletzung des Artikel 5, EMRK Opfer einer Festnahme oder Haft geworden seien. Angesichts der Feststellung, daß keine Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, EMRK stattgefunden habe, gelange der Gerichtshof zum Schluß, daß Artikel 5, Absatz 5, EMRK deshalb nicht anwendbar sei (Ziffer 50,).
2.4. Mit der diesem Urteil zugrundegelegten Auffassung, die der Berechtigung des vom Kläger erhobenen Ersatzanspruchs entgegensteht, entfernt sich der Straßburger Gerichtshof auch keineswegs von seiner bisherigen, von Peukert (aaO Rz 25 ff und 47 ff) referierten Rechtsprechung: Die von einem Vertragsstaat zu vertretende Freiheitsentziehung ist dann im Sinne des Art 5 EMRK konventionsmäßig, wenn a) für sie eine von der Rechtsordnung des Vertragsstaats dafür vorgesehene materiellrechtliche Grundlage besteht, wird doch der Eingriffsvorbehalt in jedem der Tatbestände der lit a bis f auf „rechtmäßige“ („lawful“ bzw „detention reguliere“) Maßnahmen beschränkt, b) die freiheitsentziehende Maßnahme in Entsprechung eines nach innerstaatlichem Recht geetzmäßigen Verfahrens (arg „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ in Abs 1) angeordnet wird (so der EGMR etwa in EuGRZ 1979, 650 ua) und c) wenigstens einer der in Abs 1 lit a bis f aufgeführten Haftgründe gegeben ist. Die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung beruht insofern auf einer Wechselwirkung zwischen nationalem Recht und Konvention, weil diese eine innerstaatliche gesetzliche Regelung, die den Eingriff in die Freiheit vorsieht, nicht ersetzt, sondern voraussetzt, andererseits aber fordert, daß die freiheitsentziehende Maßnahme in einem fairen, ordentlichen Verfahren, demnach von der zuständigen Stelle getroffen wird und nicht willkürlich ist (so EGMR etwa in EuGRZ 1987, 101).2.4. Mit der diesem Urteil zugrundegelegten Auffassung, die der Berechtigung des vom Kläger erhobenen Ersatzanspruchs entgegensteht, entfernt sich der Straßburger Gerichtshof auch keineswegs von seiner bisherigen, von Peukert (aaO Rz 25 ff und 47 ff) referierten Rechtsprechung: Die von einem Vertragsstaat zu vertretende Freiheitsentziehung ist dann im Sinne des Artikel 5, EMRK konventionsmäßig, wenn a) für sie eine von der Rechtsordnung des Vertragsstaats dafür vorgesehene materiellrechtliche Grundlage besteht, wird doch der Eingriffsvorbehalt in jedem der Tatbestände der Litera a bis f auf „rechtmäßige“ („lawful“ bzw „detention reguliere“) Maßnahmen beschränkt, b) die freiheitsentziehende Maßnahme in Entsprechung eines nach innerstaatlichem Recht geetzmäßigen Verfahrens (arg „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ in Absatz eins,) angeordnet wird (so der EGMR etwa in EuGRZ 1979, 650 ua) und c) wenigstens einer der in Absatz eins, Litera a bis f aufgeführten Haftgründe gegeben ist. Die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung beruht insofern auf einer Wechselwirkung zwischen nationalem Recht und Konvention, weil diese eine innerstaatliche gesetzliche Regelung, die den Eingriff in die Freiheit vorsieht, nicht ersetzt, sondern voraussetzt, andererseits aber fordert, daß die freiheitsentziehende Maßnahme in einem fairen, ordentlichen Verfahren, demnach von der zuständigen Stelle getroffen wird und nicht willkürlich ist (so EGMR etwa in EuGRZ 1987, 101).
Ist aber - wie gerade auch bei dem hier maßgeblichen Tatbestand des Abs 1 lit a („nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“) - bloß eine formelle Rechtfertigung vorgesehen, so hat sich die Prüfung durch die Konventionsorgane auf die Frage zu beschränken, ob eine solche gesetzlich vorgeschriebene Verurteilung vorliegt, wogegen ihnen die Prüfung deren Berechtigung verwehrt bleibt (Peukert aaO Rz 48).Ist aber - wie gerade auch bei dem hier maßgeblichen Tatbestand des Absatz eins, Litera a, („nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“) - bloß eine formelle Rechtfertigung vorgesehen, so hat sich die Prüfung durch die Konventionsorgane auf die Frage zu beschränken, ob eine solche gesetzlich vorgeschriebene Verurteilung vorliegt, wogegen ihnen die Prüfung deren Berechtigung verwehrt bleibt (Peukert aaO Rz 48).
2.5. Art 5 Abs 1 lit a EMRK setzt nicht etwa eine „rechtmäßige Verurteilung“ voraus, sondern rechtfertigt die Haft (schon) dann, wenn sie „rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ vollzogen wird. Daraus folgt, daß sich die Straßburger Organe auf die Prüfung der Frage, ob die Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausgesprochen wurde, beschränkt; zur Nachprüfung der Urteile nationaler Gerichte dahin, ob diesen (die behaupteten) Sach- oder Rechtsirrtümer unterlaufen sind, sind sie indessen nicht berufen (Peukert aaO Rz 50 mwN in FN 90).2.5. Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK setzt nicht etwa eine „rechtmäßige Verurteilung“ voraus, sondern rechtfertigt die Haft (schon) dann, wenn sie „rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ vollzogen wird. Daraus folgt, daß sich die Straßburger Organe auf die Prüfung der Frage, ob die Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausgesprochen wurde, beschränkt; zur Nachprüfung der Urteile nationaler Gerichte dahin, ob diesen (die behaupteten) Sach- oder Rechtsirrtümer unterlaufen sind, sind sie indessen nicht berufen (Peukert aaO Rz 50 mwN in FN 90).
2.6. Wohl wird die Konvention verletzt, beruht die Verurteilung auf einem konventionswidrigen Strafgesetz (vgl etwa Herzog, Das Grundrecht der Freiheit in der EKMR, AöR 1961, 194, 215 f) oder auf einem Strafverfahren, in dem - wie der insoweit bindenden Entscheidung des EGMR zufolge im hier vom Kläger beanstandeten Verfahren - die in Art 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien nicht beachtet wurden, doch ist die Haft, geschieht sie in Vollstreckung eines strafgerichtlichen Urteils, angesichts des „formellen Charakters des Eingriffsvorbehalts“ jedenfalls nach Abs 1 lit a gerechtfertigt (vgl die Nachweise bei Peukert aaO Rz 52 in FN 97). Selbst die Haft aufgrund des auf einer konventionswidrigen Norm beruhenden verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses ist im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK „rechtmäßig“, weil die Feststellung der Verletzung einer Konventionsnorm keine Nichtigkeit des angewendeten Strafgesetzes nach sich zieht. Auch die Verletzung einer (oder einzelner) der in Art 6 EMRK festgeschriebenen Verfahrensgarantien stellt die Rechtmäßigkeit des dem beanstandeten Urteil vorausgegangenen Strafverfahrens grundsätzlich nicht in Frage, regelt die genannte Konventionsnorm doch nicht etwa das innerstaatliche Verfahren, sondern stellt bloß an dieses bestimmte Anforderungen (Peukert aaO Rz 52). Solche Erwägungen haben wohl auch den EGMR im Fall Benham gegen Vereinigtes Königreich (ÖJZ 1996, 915) dazu bestimmt, die behauptete Verletzung des Art 5 Abs 1 lit b EMRK zu verneinen und das auf Art 5 Abs 5 EMRK gestellte Ersatzbegehren abzuweisen, obwohl er gleichzeitig einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK annahm.2.6. Wohl wird die Konvention verletzt, beruht die Verurteilung auf einem konventionswidrigen Strafgesetz vergleiche etwa Herzog, Das Grundrecht der Freiheit in der EKMR, AöR 1961, 194, 215 f) oder auf einem Strafverfahren, in dem - wie der insoweit bindenden Entscheidung des EGMR zufolge im hier vom Kläger beanstandeten Verfahren - die in Artikel 6, EMRK verankerten Verfahrensgarantien nicht beachtet wurden, doch ist die Haft, geschieht sie in Vollstreckung eines strafgerichtlichen Urteils, angesichts des „formellen Charakters des Eingriffsvorbehalts“ jedenfalls nach Absatz eins, Litera a, gerechtfertigt vergleiche die Nachweise bei Peukert aaO Rz 52 in FN 97). Selbst die Haft aufgrund des auf einer konventionswidrigen Norm beruhenden verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses ist im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK „rechtmäßig“, weil die Feststellung der Verletzung einer Konventionsnorm keine Nichtigkeit des angewendeten Strafgesetzes nach sich zieht. Auch die Verletzung einer (oder einzelner) der in Artikel 6, EMRK festgeschriebenen Verfahrensgarantien stellt die Rechtmäßigkeit des dem beanstandeten Urteil vorausgegangenen Strafverfahrens grundsätzlich nicht in Frage, regelt die genannte Konventionsnorm doch nicht etwa das innerstaatliche Verfahren, sondern stellt bloß an dieses bestimmte Anforderungen (Peukert aaO Rz 52). Solche Erwägungen haben wohl auch den EGMR im Fall Benham gegen Vereinigtes Königreich (ÖJZ 1996, 915) dazu bestimmt, die behauptete Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, EMRK zu verneinen und das auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK gestellte Ersatzbegehren abzuweisen, obwohl er gleichzeitig einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Litera c, EMRK annahm.
2.7. Die Verurteilung muß allerdings von einem Gericht ausgesprochen worden sein, das im Sinne des Art 6 EMRK unabhängig und unparteilich ist, auf dem Gesetz beruht und auch die Gewähr für die Einhaltung angemessener Verfahrensgarantien bietet (EGMR in EuGRZ 1976, 422 ua). Das Erfordernis der Zuständigkeit entspricht dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl Art 83 Abs 2 B-VG) und ist den nationalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, den Gerichtsstand und die Geschäftsverteilung zu entnehmen (Peukert aaO Rz 54). Daß (das Kreisgericht Korneuburg bzw) der Oberste Gerichtshof im Strafverfahren im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK ein zuständiges Gericht war, kann nicht bezweifelt werden (vgl nur Art 92 Abs 1 B-VG) und wird selbst vom Kläger nicht angezweifelt.2.7. Die Verurteilung muß allerdings von einem Gericht ausgesprochen worden sein, das im Sinne des Artikel 6, EMRK unabhängig und unparteilich ist, auf dem Gesetz beruht und auch die Gewähr für die Einhaltung angemessener Verfahrensgarantien bietet (EGMR in EuGRZ 1976, 422 ua). Das Erfordernis der Zuständigkeit entspricht dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und ist den nationalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, den Gerichtsstand und die Geschäftsverteilung zu entnehmen (Peukert aaO Rz 54). Daß (das Kreisgericht Korneuburg bzw) der Oberste Gerichtshof im Strafverfahren im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK ein zuständiges Gericht war, kann nicht bezweifelt werden vergleiche , nur Artikel 92, Absatz eins, B-VG) und wird selbst vom Kläger nicht angezweifelt.
2.8. Da Art 5 Abs 5 EMRK, auf den der Kläger sein Ersatzbegehren stützt, die Verletzung von Bestimmungen Art 5 Abs 1 bis 4 EMRK voraussetzt (EGMR in ÖJZ 1996, 915 ua; Peukert aaO Rz 158), kann der Ersatzanspruch des Klägers entgegen dessen Auffassung nicht einfach darauf gestützt werden, dem Obersten Gerichtshof sei - wie der EGMR bindend festgestellt habe - bei Erledigung der Berufungen ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c EMRK unterlaufen, weil er den Kläger von der persönlichen Teilnahme am Gerichtstag ausgeschlossen habe. Stellt selbst die Verletzung einer im Art 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien - wie schon unter 2.6 ausgeführt wurde - die Rechtmäßigkeit des der Verurteilung vorangegangenen Verfahrens grundsätzlich nicht in Frage, so mag zwar - wie Holoubek (in seiner teils kritischen Besprechung des Vorlagebeschlusses in ZfV 1996, 28, 38 mwN in FN 80) meint - das Urteil nur dann Grundlage einer rechtmäßigen Haft im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK sein, wenn das vorausgegangene Verfahren den wesentlichen Grundsätzen eines „fairen“ Verfahrens im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK entsprach, doch fordert die erstere Konventionsbestimmung zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Haft gewiß nicht die Beachtung jedweder in Art 6 EMRK und damit nicht auch jeder der besonderen in Abs 3 festgeschriebenen Verfahrensgarantien, handelt es sich doch bei den Grundrechten des Art 5 und des Art 6 EMRK um gesondert statuierte Konventionsrechte, die jeweils auch voneinander gesonderte Anforderungen an die innerstaatliche Rechtsordnung stellt (Peukert aaO Rz 52). Holoubek bemerkt dazu unter Berufung auf das Schrifttum (aaO FN 82 und 83), ein Verfahrensverstoß schließe die Rechtmäßigkeit der in Vollstreckung des Urteils vollzogenen Haft im Sinn des Art 5 Abs 1 lit a EMRK aber doch nur dann aus, wenn das Verfahren dem für ein „faires“ Verfahren zu fordernden Mindeststandard gerecht werde, also das rechtliche Gehör, „gewisse Verteidigungsrechte“ und die Öffentlichkeit gewährleistet seien; insoweit ist ihm beizupflichten:2.8. Da Artikel 5, Absatz 5, EMRK, auf den der Kläger sein Ersatzbegehren stützt, die Verletzung von Bestimmungen Artikel 5, Absatz eins bis 4 EMRK voraussetzt (EGMR in ÖJZ 1996, 915 ua; Peukert aaO Rz 158), kann der Ersatzanspruch des Klägers entgegen dessen Auffassung nicht einfach darauf gestützt werden, dem Obersten Gerichtshof sei - wie der EGMR bindend festgestellt habe - bei Erledigung der Berufungen ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Litera c, EMRK unterlaufen, weil er den Kläger von der persönlichen Teilnahme am Gerichtstag ausgeschlossen habe. Stellt selbst die Verletzung einer im Artikel 6, EMRK verankerten Verfahrensgarantien - wie schon unter 2.6 ausgeführt wurde - die Rechtmäßigkeit des der Verurteilung vorangegangenen Verfahrens grundsätzlich nicht in Frage, so mag zwar - wie Holoubek (in seiner teils kritischen Besprechung des Vorlagebeschlusses in ZfV 1996, 28, 38 mwN in FN 80) meint - das Urteil nur dann Grundlage einer rechtmäßigen Haft im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK sein, wenn das vorausgegangene Verfahren den wesentlichen Grundsätzen eines „fairen“ Verfahrens im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprach, doch fordert die erstere Konventionsbestimmung zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Haft gewiß nicht die Beachtung jedweder in Artikel 6, EMRK und damit nicht auch jeder der besonderen in Absatz 3, festgeschriebenen Verfahrensgarantien, handelt es sich doch bei den Grundrechten des Artikel 5, und des Artikel 6, EMRK um gesondert statuierte Konventionsrechte, die jeweils auch voneinander gesonderte Anforderungen an die innerstaatliche Rechtsordnung stellt (Peukert aaO Rz 52). Holoubek bemerkt dazu unter Berufung auf das Schrifttum (aaO FN 82 und 83), ein Verfahrensverstoß schließe die Rechtmäßigkeit der in Vollstreckung des Urteils vollzogenen Haft im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK aber doch nur dann aus, wenn das Verfahren dem für ein „faires“ Verfahren zu fordernden Mindeststandard gerecht werde, also das rechtliche Gehör, „gewisse Verteidigungsrechte“ und die Öffentlichkeit gewährleistet seien; insoweit ist ihm beizupflichten:
Dieser Mindeststandard eines „fairen“ Verfahrens ist bei Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR wohl nur dann nicht gewahrt, wenn der zuständigen Stelle Willkür vorzuwerfen ist (vgl EGMR in ÖJZ 1996, 915 [Z.47] und EuGRZ 1987, 101 uva; Peukert aaO Rz 25). Davon kann aber bei der Anordnung lebenslanger Freiheitsstrafe durch den Obersten Gerichtshof infolge der Berufung des öffentlichen Anklägers trotz Verhandlung über die gegen die Strafbemessung gerichteten Rechtsmittel in Abwesenheit des Angeklagten (Klägers) wohl nicht gesprochen werden, wurden die Interessen des Klägers, der seine Vorführung zum Gerichtstag nicht einmal beantragt hatte, dort doch von seinem rechts- und sachkundigen Verteidiger wahrgenommen. Wenngleich der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs - so jedenfalls der EGMR - durch die Unterlassung der Anordnung der Vorführung des Angeklagten zum Gerichtstag die Konvention in deren allgemeinem Tatbestand des Art 6 Abs 1 und in dem besonderen, den allgemeinen Tatbestand näher ausführenden Tatbestand des Abs 3 lit c verletzt hat, blieben die Verteidigungsrechte des Angeklagten doch jedenfalls so weit gewahrt, daß das Verfahren nicht als willkürliches staatliches Verhalten beurteilt werden kann, zumal Art 6 Abs 3 lit c EMRK - seinem Wortlaut nach wohl alternativ (vgl Peukert aaO Art 6 Rz 188) - dem Angeklagten das Recht sichert, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl und (zu lesen wohl: oder) - mangels der erforderlichen Mittel - unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Bezeichnenderweise beurteilte auch der EGMR in dem schon mehrfach erwähnten Fall Benham gegen Vereinigtes Königreich (ÖJZ 1996, 915) die Haft des Beschwerdeführers, obschon es die Interessen der Rechtspflege erfordert hätten, ihm zur Gewährleistung eines „fairen“ Verfahrens eine „unentgeltliche anwaltliche Vertretung“ zu verschaffen, dennoch als nicht willkürlich und versagte daher - in einem Fall, in dem ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c EMRK von gewiß nicht geringerem Gewicht als jenem der hier zu beurteilenden Konventionsverletzung festgestellt wurde, - dem auf Art 5 Abs 5 EMRK gestützten Schadenersatzbegehren die Berechtigung.Dieser Mindeststandard eines „fairen“ Verfahrens ist bei Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR wohl nur dann nicht gewahrt, wenn der zuständigen Stelle Willkür vorzuwerfen ist vergleiche , EGMR in ÖJZ 1996, 915 [Z.47] und EuGRZ 1987, 101 uva; Peukert aaO Rz 25). Davon kann aber bei der Anordnung lebenslanger Freiheitsstrafe durch den Obersten Gerichtshof infolge der Berufung des öffentlichen Anklägers trotz Verhandlung über die gegen die Strafbemessung gerichteten Rechtsmittel in Abwesenheit des Angeklagten (Klägers) wohl nicht gesprochen werden, wurden die Interessen des Klägers, der seine Vorführung zum Gerichtstag nicht einmal beantragt hatte, dort doch von seinem rechts- und sachkundigen Verteidiger wahrgenommen. Wenngleich der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs - so jedenfalls der EGMR - durch die Unterlassung der Anordnung der Vorführung des Angeklagten zum Gerichtstag die Konvention in deren allgemeinem Tatbestand des Artikel 6, Absatz eins und in dem besonderen, den allgemeinen Tatbestand näher ausführenden Tatbestand des Absatz 3, Litera c, verletzt hat, blieben die Verteidigungsrechte des Angeklagten doch jedenfalls so weit gewahrt, daß das Verfahren nicht als willkürliches staatliches Verhalten beurteilt werden kann, zumal Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK - seinem Wortlaut nach wohl alternativ vergleiche Peukert aaO Artikel 6, Rz 188) - dem Angeklagten das Recht sichert, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl und (zu lesen wohl: oder) - mangels der erforderlichen Mittel - unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Bezeichnenderweise beurteilte auch der EGMR in dem schon mehrfach erwähnten Fall Benham gegen Vereinigtes Königreich (ÖJZ 1996, 915) die Haft des Beschwerdeführers, obschon es die Interessen der Rechtspflege erfordert hätten, ihm zur Gewährleistung eines „fairen“ Verfahrens eine „unentgeltliche anwaltliche Vertretung“ zu verschaffen, dennoch als nicht willkürlich und versagte daher - in einem Fall, in dem ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, und Absatz 3, Litera c, EMRK von gewiß nicht geringerem Gewicht als jenem der hier zu beurteilenden Konventionsverletzung festgestellt wurde, - dem auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK gestützten Schadenersatzbegehren die Berechtigung.
2.9. Dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz kann gerade noch entnommen werden, daß er sein Ersatzbegehren auch auf eine Verletzung des Art 5 Abs 4 EMRK stützt, weil sich die beklagte Partei weigere, das Urteil des EGMR vom 21.9.1993 durchzuführen, indem die Behörden seine Entlassung aus der Strafhaft verweigerten und ihm kein gerichtliches Verfahren eröffneten, in dem die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Strafhaft geprüft werden könne. Dieses Vorbringen machte der Kläger auch zum Gegenstand einer Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), die diese jedoch mit Entscheidung vom 18.10.1995 (= EuGRZ 1995, 544) als unzulässig erklärte. Die EKMR vertrat dabei die Ansicht, die Haft beruhe auf den „ursprünglichen Entscheidungen“ des Kreisgerichts Korneuburg und des Obersten Gerichtshofs und sei als Entziehung der Freiheit nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK anzusehen. In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung des EMGR entwickelten Grundsätzen seien die Anforderungen des Art 5 Abs 4 EMRK deshalb durch die „ursprüngliche Hauptverhandlung und das Berufungsverfahren“ erfüllt. Nach der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs sei eine gerichtliche Haftprüfung im Sinne des Art 5 Abs 4 EMRK bei Vollstreckung eines strafgerichtlichen Urteils grundsätzlich nicht erforderlich, weil der rein formelle Haftgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht nachträglich „automatisch“ wegfallen und die Rechtmäßigkeit der Verurteilung nicht mehr ständig über Art 5 Abs 4 EMRK in Frage gestellt werden könne. Daher habe der „bedingungslos“ zu lebenslanger Haft Verurteilte auch nach Zurücklegung einer mehrjährigen Haftdauer noch keinen Anspruch auf Prüfung dahin, ob eine - etwa gnadenweise - Haftentlassung in Frage komme (Peukert aaO Rz 136 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat ohnehin bereits über Antrag des Klägers die Voraussetzungen für die nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO geprüft (allerdings für nicht gegeben erachtet) und wird über dessen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens über die Berufungen gemäß den §§ 363a ff StPO zu befinden haben. So wie aber die Abänderung oder Aufhebung eines Strafurteils im Rechtsmittelverfahren (vgl nur EGMR in ÖJZ 1996, 915) bzw dessen Aufhebung im wiederaufgenommenen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Haft aufgrund des aufgehobenen Urteils nicht berührt (Peukert aaO Rz 51 mwN), so könnte eine Neubemessung der mit dem oberstgerichtlichen Urteil vom 2.7.1986 verhängten Freiheitsstrafe die Konventionsmäßigkeit der auf dessen Grundlage vollzogenen Haft nicht in Frage stellen.2.9. Dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz kann gerade noch entnommen werden, daß er sein Ersatzbegehren auch auf eine Verletzung des Artikel 5, Absatz 4, EMRK stützt, weil sich die beklagte Partei weigere, das Urteil des EGMR vom 21.9.1993 durchzuführen, indem die Behörden seine Entlassung aus der Strafhaft verweigerten und ihm kein gerichtliches Verfahren eröffneten, in dem die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Strafhaft geprüft werden könne. Dieses Vorbringen machte der Kläger auch zum Gegenstand einer Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), die diese jedoch mit Entscheidung vom 18.10.1995 (= EuGRZ 1995, 544) als unzulässig erklärte. Die EKMR vertrat dabei die Ansicht, die Haft beruhe auf den „ursprünglichen Entscheidungen“ des Kreisgerichts Korneuburg und des Obersten Gerichtshofs und sei als Entziehung der Freiheit nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK anzusehen. In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung des EMGR entwickelten Grundsätzen seien die Anforderungen des Artikel 5, Absatz 4, EMRK deshalb durch die „ursprüngliche Hauptverhandlung und das Berufungsverfahren“ erfüllt. Nach der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs sei eine gerichtliche Haftprüfung im Sinne des Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Vollstreckung eines strafgerichtlichen Urteils grundsätzlich nicht erforderlich, weil der rein formelle Haftgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht nachträglich „automatisch“ wegfallen und die Rechtmäßigkeit der Verurteilung nicht mehr ständig über Artikel 5, Absatz 4, EMRK in Frage gestellt werden könne. Daher habe der „bedingungslos“ zu lebenslanger Haft Verurteilte auch nach Zurücklegung einer mehrjährigen Haftdauer noch keinen Anspruch auf Prüfung dahin, ob eine - etwa gnadenweise - Haftentlassung in Frage komme (Peukert aaO Rz 136 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat ohnehin bereits über Antrag des Klägers die Voraussetzungen für die nachträgliche Strafmilderung gemäß Paragraph 410, StPO geprüft (allerdings für nicht gegeben erachtet) und wird über dessen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens über die Berufungen gemäß den Paragraphen 363 a, ff StPO zu befinden haben. So wie aber die Abänderung oder Aufhebung eines Strafurteils im Rechtsmittelverfahren vergleiche , nur EGMR in ÖJZ 1996, 915) bzw dessen Aufhebung im wiederaufgenommenen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Haft aufgrund des aufgehobenen Urteils nicht berührt (Peukert aaO Rz 51 mwN), so könnte eine Neubemessung der mit dem oberstgerichtlichen Urteil vom 2.7.1986 verhängten Freiheitsstrafe die Konventionsmäßigkeit der auf dessen Grundlage vollzogenen Haft nicht in Frage stellen.
2.10. Fällt demnach der beklagten Partei eine Verletzung des Art 5 Abs 1 und 4 EMRK nicht zur Last, so kann das Schadenersatzbegehren des Klägers auch nicht mit Erfolg auf Art 5 Abs 5 gestützt werden (EMGR in ÖJZ 1996, 915 [Z.50]). Ob der beklagte Rechtsträger mit dem Einwand rechtmäßigen Alternativverfahrens zu hören wäre (vgl die Frage B.4 im Vorlagebeschluß), bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung.2.10. Fällt demnach der beklagten Partei eine Verletzung des Artikel 5, Absatz eins und 4 EMRK nicht zur Last, so kann das Schadenersatzbegehren des Klägers auch nicht mit Erfolg auf Artikel 5, Absatz 5, gestützt werden (EMGR in ÖJZ 1996, 915 [Z.50]). Ob der beklagte Rechtsträger mit dem Einwand rechtmäßigen Alternativverfahrens zu hören wäre vergleiche die Frage B.4 im Vorlagebeschluß), bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung.
2.11. Aus denselben Erwägungen muß, soweit es um die geltend gemachte Entschädigung für die - angeblich rechtswidrige - Freiheitsentziehung geht, auch nicht geprüft werden, ob auf Art 5 Abs 5 EMRK gestützte Ersatzansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Anspruch aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (vgl § 2 Abs 3 AHG) abgeleitet wird (vgl Frage 8.3 des Vorlagebeschlusses).2.11. Aus denselben Erwägungen muß, soweit es um die geltend gemachte Entschädigung für die - angeblich rechtswidrige - Freiheitsentziehung geht, auch nicht geprüft werden, ob auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK gestützte Ersatzansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Anspruch aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vergleiche , Paragraph 2, Absatz 3, AHG) abgeleitet wird vergleiche Frage 8.3 des Vorlagebeschlusses).
2.12. Der Kläger begehrte - neben der Haftentschädigung - auch den Ersatz seiner Kosten für die Vertretung im Verfahren vor den Straßburger Organen (ohne davon die ihm vom EGMR zuerkannte Entschädigung von S 230.000,-- für die Verfahrenskosten abzuziehen). Diesen Ersatzanspruch kann er aber mit Erfolg weder auf Art 5 Abs 5 EMRK noch auf § 1 AHG gründen. Die erstere Bestimmung bietet ihm nicht nur deshalb keine rechtliche Stütze, weil die beklagte Partei aus Anlaß der oberstgerichtlichen Entscheidung vom 2.7.1986 - wie schon weiter oben dargelegt - keinen Verstoß gegen einen der Eingriffsvorbehalte des Art 5 EMRK zu verantworten hat, sondern weil sich der Kläger zur Begründung dieses Ersatzanspruchs auch überhaupt nicht erfolgreich auf Art 5 Abs 5 EMRK berufen kann (vgl RZ 1996/51). Auf § 1 AHG kann er den Ersatzanspruch schon deshalb nicht stützen, weil aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zufolge § 2 Abs 3 AHG ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden kann; im übrigen kann dem Senat des Obersten Gerichtshofs, der die Vorführung des Klägers zum Gerichtstag zu veranlassen unterließ, nach dem Stand der damaligen Rechtsprechung zu § 296 Abs 3 StPO (vgl JBl 1980, 106; EvBl 1965/463 ua) auch kein Ermessensmißbrauch zur Last gelegt werden; wollte man dagegen den Kern dieser Bestimmung („Interesse der Rechtspflege“) als unbestimmten Gesetzesbegriff auffassen, so beruhte das Vorgehen dieses Senats - wiederum nach der damaligen Rechtsprechung - auf keiner unvertretbaren Auslegung dieser Verfahrensvorschrift (vgl Schragel, AHG2 Rz 138).2.12. Der Kläger begehrte - neben der Haftentschädigung - auch den Ersatz seiner Kosten für die Vertretung im Verfahren vor den Straßburger Organen (ohne davon die ihm vom EGMR zuerkannte Entschädigung von S 230.000,-- für die Verfahrenskosten abzuziehen). Diesen Ersatzanspruch kann er aber mit Erfolg weder auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK noch auf Paragraph eins, AHG gründen. Die erstere Bestimmung bietet ihm nicht nur deshalb keine rechtliche Stütze, weil die beklagte Partei aus Anlaß der oberstgerichtlichen Entscheidung vom 2.7.1986 - wie schon weiter oben dargelegt - keinen Verstoß gegen einen der Eingriffsvorbehalte des Artikel 5, EMRK zu verantworten hat, sondern weil sich der Kläger zur Begründung dieses Ersatzanspruchs auch überhaupt nicht erfolgreich auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK berufen kann vergleiche RZ 1996/51). Auf Paragraph eins, AHG kann er den Ersatzanspruch schon deshalb nicht stützen, weil aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zufolge Paragraph 2, Absatz 3, AHG ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden kann; im übrigen kann dem Senat des Obersten Gerichtshofs, der die Vorführung des Klägers zum Gerichtstag zu veranlassen unterließ, nach dem Stand der damaligen Rechtsprechung zu Paragraph 296, Absatz 3, StPO vergleiche JBl 1980, 106; EvBl 1965/463 ua) auch kein Ermessensmißbrauch zur Last gelegt werden; wollte man dagegen den Kern dieser Bestimmung („Interesse der Rechtspflege“) als unbestimmten Gesetzesbegriff auffassen, so beruhte das Vorgehen dieses Senats - wiederum nach der damaligen Rechtsprechung - auf keiner unvertretbaren Auslegung dieser Verfahrensvorschrift vergleiche Schragel, AHG2 Rz 138).
2.13. Der Revision ist aus diesen Erwägungen jedweder Erfolg zu versagen.
3. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der verzeichnete doppelte Einheitssatz gebührt nicht.3. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der verzeichnete doppelte Einheitssatz gebührt nicht.