Rechtssatz RS0108975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108975
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Rechtssatz
Ist - wie beim Tatbestand des Art 5 Abs 1 lit a MRK ("nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht") - bloß eine formelle Rechtfertigung vorgesehen, so hat sich die Prüfung durch die Konventionsorgane auf die Frage zu beschränken, ob eine solche gesetzlich vorgeschriebene Verurteilung vorliegt, wogegen ihnen die Prüfung deren Berechtigung verwehrt bleibt. Art 5 Abs 1 lit a MRK setzt nicht etwa eine "rechtmäßige Verurteilung" voraus, sondern rechtfertigt die Haft (schon) dann, wenn sie "rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht" vollzogen wird. Daraus folgt, daß sich die Straßburger Organe auf die Prüfung der Frage, ob die Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausgesprochen wurde, beschränkt; zur Nachprüfung der Urteile nationaler Gerichte dahin, ob diesen (die behaupteten) Sachirrtümer oder Rechtsirrtümer unterlaufen sind, sind sie indessen nicht berufen.Ist - wie beim Tatbestand des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK ("nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht") - bloß eine formelle Rechtfertigung vorgesehen, so hat sich die Prüfung durch die Konventionsorgane auf die Frage zu beschränken, ob eine solche gesetzlich vorgeschriebene Verurteilung vorliegt, wogegen ihnen die Prüfung deren Berechtigung verwehrt bleibt. Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK setzt nicht etwa eine "rechtmäßige Verurteilung" voraus, sondern rechtfertigt die Haft (schon) dann, wenn sie "rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht" vollzogen wird. Daraus folgt, daß sich die Straßburger Organe auf die Prüfung der Frage, ob die Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausgesprochen wurde, beschränkt; zur Nachprüfung der Urteile nationaler Gerichte dahin, ob diesen (die behaupteten) Sachirrtümer oder Rechtsirrtümer unterlaufen sind, sind sie indessen nicht berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108975
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00190_97S0000_003