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Rechtssatz RS0108975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108975

Geschäftszahl

1Ob190/97s

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Norm

MRK §5 Abs1

Rechtssatz

Ist - wie beim Tatbestand des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK ("nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht") - bloß eine formelle Rechtfertigung vorgesehen, so hat sich die Prüfung durch die Konventionsorgane auf die Frage zu beschränken, ob eine solche gesetzlich vorgeschriebene Verurteilung vorliegt, wogegen ihnen die Prüfung deren Berechtigung verwehrt bleibt. Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK setzt nicht etwa eine "rechtmäßige Verurteilung" voraus, sondern rechtfertigt die Haft (schon) dann, wenn sie "rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht" vollzogen wird. Daraus folgt, daß sich die Straßburger Organe auf die Prüfung der Frage, ob die Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausgesprochen wurde, beschränkt; zur Nachprüfung der Urteile nationaler Gerichte dahin, ob diesen (die behaupteten) Sachirrtümer oder Rechtsirrtümer unterlaufen sind, sind sie indessen nicht berufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 190/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 190/97s
    Veröff: SZ 70/243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108975

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00190_97S0000_003