Vorweg ist zu prüfen, ob ein Fall der Ergänzung des Urteils im Sinne des § 423 ZPO vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung (RdW 1986, 308 mwN) sind nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Da das Kostenverzeichnis im vorliegenden Fall noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst gelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Ergänzungsantrag selbst, und zwar ohne Ergänzung der mündlichen Revisionsverhandlung (Rechberger in Rechberger, ZPO § 423 Rz 4) zu entscheiden.Vorweg ist zu prüfen, ob ein Fall der Ergänzung des Urteils im Sinne des Paragraph 423, ZPO vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung (RdW 1986, 308 mwN) sind nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Da das Kostenverzeichnis im vorliegenden Fall noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst gelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Ergänzungsantrag selbst, und zwar ohne Ergänzung der mündlichen Revisionsverhandlung (Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 423, Rz 4) zu entscheiden.
Die beklagte Partei verzeichnete die Kosten - ohne nähere Begründung - nach den doppelten Ansätzen der Tarifpost 3 C des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Dafür fehlt es an einer zureichenden Rechtsgrundlage. Das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EG-V ist als Zwischenstreit des Revisionsverfahrens anzusehen, so daß die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (Punkt 20 des im Akt erliegenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.Mai 1997; Borchardt in Lenz, EG-Kommentar [1994], Art 177 Rz 56). Mangels abweichender Bestimmung sind daher die Kosten der Beteiligung der beklagten Partei am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach TP 3 C zu bestimmen. Auf § 8 Abs 1 AHR, der für die hier maßgeblichen Leistungen den doppelten Betrag dieser Tarifpost vorsieht, kann der begehrte Kostenersatz dem Prozeßgegner gegenüber (§ 1 Abs 2 RATG) nicht gestützt werden; auf § 21 Abs 1 zweiter Satz RATG hat sich die klagende Partei nicht berufen, geschweige denn Gründe angeführt, weshalb diese Bestimmung anzuwenden wäre.Die beklagte Partei verzeichnete die Kosten - ohne nähere Begründung - nach den doppelten Ansätzen der Tarifpost 3 C des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Dafür fehlt es an einer zureichenden Rechtsgrundlage. Das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, EG-V ist als Zwischenstreit des Revisionsverfahrens anzusehen, so daß die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (Punkt 20 des im Akt erliegenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.Mai 1997; Borchardt in Lenz, EG-Kommentar [1994], Artikel 177, Rz 56). Mangels abweichender Bestimmung sind daher die Kosten der Beteiligung der beklagten Partei am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach TP 3 C zu bestimmen. Auf Paragraph 8, Absatz eins, AHR, der für die hier maßgeblichen Leistungen den doppelten Betrag dieser Tarifpost vorsieht, kann der begehrte Kostenersatz dem Prozeßgegner gegenüber (Paragraph eins, Absatz 2, RATG) nicht gestützt werden; auf Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz RATG hat sich die klagende Partei nicht berufen, geschweige denn Gründe angeführt, weshalb diese Bestimmung anzuwenden wäre.
Über den Antrag ist entgegen der Lehre (Rechberger aaO Rz 2; Fasching, Komm III 819; ders, LB2 Rz 470; M.Bydlinski, Kostenersatz,Über den Antrag ist entgegen der Lehre (Rechberger aaO Rz 2; Fasching, Komm römisch drei 819; ders, LB2 Rz 470; M.Bydlinski, Kostenersatz,
452) mit Urteil zu entscheiden (RZ 1974/41 uva; zuletzt wieder 10 ObS 318/89 und 4 Ob 522/95). Kosten für den Ergänzungsantrag wurden nicht verzeichnet.