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Entscheidung 4 Ob 522/95×

Entscheidung 4 Ob 522/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob522/95

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000,-), über den Ergänzungsantrag der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 25.4.1995, 4 Ob 522/95, wird dahin ergänzt, daß dem Kläger aufgetragen wird, der Beklagten die mit S 7.616,67 bestimmten anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat rechtzeitig beantragt, das Urteil im Kostenpunkt zu

ergänzen. Die Beklagte hat für die Berufung eine Pauschalgebühr von S

9.600,- entrichtet, für die Revision eine Pauschalgebühr von S

13.250,-. Sie hat mit einem Drittel obsiegt; ihr steht daher der

Ersatz von einem Drittel der von ihr aufgewendeten Pauschalgebühr zu

(§  43  Abs  1, §  50  ZPO). Im Urteil wurde versehentlich nicht über

die von der Beklagten getragenen Gerichtsgebühren abgesprochen. Gemäß

§  423  ZPO war das Urteil daher im Kostenpunkt durch

Ergänzungsurteil zu ergänzen (s RZ  1974/41).

Anmerkung

E39540 04AA5225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00522.95.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19950711_OGH0002_0040OB00522_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016590 Rechtssatz 14.04.1994Zivilrecht
Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt.
RS0016914 Rechtssatz 13.04.1983Zivilrecht
Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachtei …
RS0019004 Rechtssatz 21.04.1982Zivilrecht
Die Benützer einer Parkgarage können nach der Verkehrsauffassung keinen lückenlosen Schutz gegen Diebstähle und Sachbeschädigungen erwarten. Es mag noch vertretbar sein zu fordern, daß vom Garagenunternehmer Vorkehrungen gegen den Diebstahl des Fahrzeuges z …
RS0019030 Rechtssatz 02.12.1981Zivilrecht
Auch bei Abbedingung der Geltung der §§ 970 ff ABGB im Garagierungsvertrag haftet der Unternehmer einer Parkgarage für mangelhafte Organisation und für das Fehlen von nach der Verkehrssitte und der Übung des redlichen Verkehrs zu verlangenden Sicherheitsvor …
RS0019183 Rechtssatz 27.01.1982Zivilrecht
Die spezifische Gefahr des offenen Hauses kann nicht dadurch beseitigt werden, daß der zur Verwahrung übernommene Personenkraftwagen in eine Garage gebracht wird, zu der verschiedene Personen Zutritt haben, bei der also ebenfalls die "Gefahr des offenen Hau …
RS0019197 Rechtssatz 29.04.1970Zivilrecht
Ein bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 ABGB gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. Durch die Übernahme der Obsorge gegen Entrichtung der Parkplatzgebühr seitens des …
RS0019294 Rechtssatz 02.12.1981Zivilrecht
Auf den Vertrag über die Garagierung von Kraftfahrzeugen in einer Parkgarage sind auch bei anonymer Einfahrt und Ausfahrt durch automatengesteuerte Schranken die Bestimmungen der §§ 970 ff ABGB anzuwenden, wenn deren Geltung nicht ausdrücklich im Garagierun …
RS0029418 Rechtssatz 28.03.1979Zivilrecht
Eine Beschränkung der Haftung der in § 970 Abs 2 ABGB genannten Unternehmen ist nach BG BGBl 638/1921 überhaupt ausgeschlossen.
RS0029631 Rechtssatz 12.09.1979Zivilrecht
§ 970 Abs 1 ABGB ist auf Garagierungsunternehmen anwendbar. Die Bestimmung des § 1 Abs 2 BG BGBl 1921/638 erklärt nur Abs 1 dieses BG für unanwendbar.
RS0038205 Rechtssatz 13.01.1987Zivilrecht
Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der …
RS0041577 Rechtssatz 15.11.1973Zivilrecht
Die Ergänzung eines Urteils im Kostenpunkt hat in Urteilsform zu ergehen.
RS0044608 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Bei der Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benü …
RS0044614 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Der Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 …
RS0044617 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Zur Frage der Gültigkeit einer Freizeichnungsklausel sowie einer Abrede über die Beweislastverteilung, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Parkgarage enthalten sind.