Rechtssatz RS0044614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044614
Entscheidungsdatum
18.04.2012
Rechtssatz
Der Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung, womit die Anwendung der §§ 970 ff ABGB entfällt.Der Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum im Sinne des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB zur Verfügung, womit die Anwendung der Paragraphen 970, ff ABGB entfällt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 522/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
Veröff: SZ 68/79
- 9 Ob 42/07b
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 42/07b
Beisatz: Parkgaragen, wie sie heute wegen des Mangels an Parkplätzen errichtet und benutzt werden, sind keine Aufbewahrungsräume iS des § 970 Abs 2 ABGB. (T1); Veröff: SZ 2007/124
- 3 Ob 34/12i
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
Vgl; Beisatz: Siehe auch 2 Ob 256/98g; Garagen ‑ Kurzparkvertrag verneint und folglich der verfahrensgegenständliche Hangar zur langfristigen Einstellung von Flugzeugen als Aufbewahrungsraum iSd § 970 Abs 2 ABGB beurteilt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044614
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00522_9500000_002