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Entscheidung 3 Ob 34/12i×

Entscheidung 3 Ob 34/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011492 Rechtssatz 13.07.1961Zivilrecht
Zurückbehaltungsrecht des Autoreparateurs, der gleichzeitig Garagenunternehmer ist, wegen des Preises für/vor Widerruf des Reparaturauftrages beschaffter Ersatzteile und wegen infolge des Zurückbehaltungsrechtes berechneter Garagierungsgebühren (vgl SZ 23/1 …
RS0019030 Rechtssatz 02.12.1981Zivilrecht
Auch bei Abbedingung der Geltung der §§ 970 ff ABGB im Garagierungsvertrag haftet der Unternehmer einer Parkgarage für mangelhafte Organisation und für das Fehlen von nach der Verkehrssitte und der Übung des redlichen Verkehrs zu verlangenden Sicherheitsvor …
RS0019099 Rechtssatz 03.05.1950Zivilrecht
Garagenbesitzer gehören nur dann zu den im § 970 ABGB bezeichneten Personen, wenn sie die Garagierung gewerbsmäßig betreiben.
RS0019183 Rechtssatz 27.01.1982Zivilrecht
Die spezifische Gefahr des offenen Hauses kann nicht dadurch beseitigt werden, daß der zur Verwahrung übernommene Personenkraftwagen in eine Garage gebracht wird, zu der verschiedene Personen Zutritt haben, bei der also ebenfalls die "Gefahr des offenen Hau …
RS0019197 Rechtssatz 29.04.1970Zivilrecht
Ein bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 ABGB gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. Durch die Übernahme der Obsorge gegen Entrichtung der Parkplatzgebühr seitens des …
RS0019285 Rechtssatz 13.03.1975Zivilrecht
Für die Haftung nach § 970 ABGB ist kein Verwahrungsvertrag notwendig. Denn das Gesetz knüpft in § 970 ABGB schon an gewisse Handlungen die Entstehung der Haftung "als Verwahrer", setzt also keinen Verwahrungsvertrag voraus.
RS0019294 Rechtssatz 02.12.1981Zivilrecht
Auf den Vertrag über die Garagierung von Kraftfahrzeugen in einer Parkgarage sind auch bei anonymer Einfahrt und Ausfahrt durch automatengesteuerte Schranken die Bestimmungen der §§ 970 ff ABGB anzuwenden, wenn deren Geltung nicht ausdrücklich im Garagierun …
RS0020691 Rechtssatz 02.12.1981Zivilrecht
Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraumes diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefah …
RS0023969 Rechtssatz 22.07.1938Zivilrecht
Die Haftung nach § 970 ABGB und das Zurückbehaltungsrecht nach § 970 c ABGB besteht zwar auch an eingebrachten Sachen, die dem Wirte als nicht dem Gaste gehörig bekannt sind. Hat jedoch ein Dritter die Sache ohne eine die Verwahrungspflicht des Gastes ihm g …
RS0024447 Rechtssatz 12.01.1937Zivilrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 970 c ABGB steht auch dem Garagenbesitzer an den eingebrachten Kraftwagen zu.
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0044608 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Bei der Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benü …
RS0044614 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Der Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 …
RS0122900 Rechtssatz 11.12.2007Zivilrecht
Auch ideelle Vereine treten als Unternehmer auf, wenn sie wirtschaftlich relevante Tätigkeiten tatsächlich entfalten und hiefür auf Dauer organisatorisch eingerichtet sind. Dabei schadet es nicht, dass die unternehmerische Tätigkeit dem (ideellen) Vereinszw …