Rechtssatz RS0044608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044608
Entscheidungsdatum
18.04.2012
Rechtssatz
Bei der Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benützer befugt, den Aufbewahrungsraum zu nutzen und kann er (können sie) Dritte von der Benützung der Räumlichkeiten ausschließen, so sind die §§ 970 ff ABGB nicht anzuwenden (mit ausführlicher Besprechung von Lehre und Judikatur).Bei der Anwendung der Paragraphen 970, ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benützer befugt, den Aufbewahrungsraum zu nutzen und kann er (können sie) Dritte von der Benützung der Räumlichkeiten ausschließen, so sind die Paragraphen 970, ff ABGB nicht anzuwenden (mit ausführlicher Besprechung von Lehre und Judikatur).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 522/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
Veröff: SZ 68/79
- 3 Ob 34/12i
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
Vgl auch; Beisatz: Siehe auch 2 Ob 256/98g. Die Gefahr des offenen Hauses ist dann zu verneinen, wenn nur solche Personen Zutritt zum Aufbewahrungsraum haben, die vertraglich das Recht erworben haben, den Raum unter Ausschluss anderer zu betreten. Sie besteht aber bei einem Hangar, der 15.000 Personen offen steht, auch wenn Zugangs‑ und Sicherheitskontrollen vorgeschaltet sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044608
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00522_9500000_001