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Rechtssatz RS0044608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044608

Geschäftszahl

4Ob522/95; 3Ob34/12i

Entscheidungsdatum

18.04.2012

Rechtssatz

Bei der Anwendung der Paragraphen 970, ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benützer befugt, den Aufbewahrungsraum zu nutzen und kann er (können sie) Dritte von der Benützung der Räumlichkeiten ausschließen, so sind die Paragraphen 970, ff ABGB nicht anzuwenden (mit ausführlicher Besprechung von Lehre und Judikatur).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Veröff: SZ 68/79
  • 3 Ob 34/12i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
    Vgl auch; Beisatz: Siehe auch 2 Ob 256/98g. Die Gefahr des offenen Hauses ist dann zu verneinen, wenn nur solche Personen Zutritt zum Aufbewahrungsraum haben, die vertraglich das Recht erworben haben, den Raum unter Ausschluss anderer zu betreten. Sie besteht aber bei einem Hangar, der 15.000 Personen offen steht, auch wenn Zugangs‑ und Sicherheitskontrollen vorgeschaltet sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00522_9500000_001