Rechtssatz RS0011492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011492
Geschäftszahl
6Ob194/61; 5Ob19/67; 4Ob553/80; 6Ob213/08d; 3Ob34/12i
Entscheidungsdatum
18.04.2012
Rechtssatz
Zurückbehaltungsrecht des Autoreparateurs, der gleichzeitig Garagenunternehmer ist, wegen des Preises für/vor Widerruf des Reparaturauftrages beschaffter Ersatzteile und wegen infolge des Zurückbehaltungsrechtes berechneter Garagierungsgebühren (vgl SZ 23/125).Zurückbehaltungsrecht des Autoreparateurs, der gleichzeitig Garagenunternehmer ist, wegen des Preises für/vor Widerruf des Reparaturauftrages beschaffter Ersatzteile und wegen infolge des Zurückbehaltungsrechtes berechneter Garagierungsgebühren vergleiche SZ 23/125).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 194/61
Entscheidungstext OGH 13.07.1961 6 Ob 194/61
SZ 34/103
- 5 Ob 19/67
Entscheidungstext OGH 25.01.1967 5 Ob 19/67
Beisatz: Zurückbehaltungsrecht nur dann, wenn die Garagierung gewerbemäßig betrieben wird. (T1) = RZ 1967,184
- 4 Ob 553/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 553/80
Vgl; Beisatz: Aufwand für ein Schiff, Reparatur. (T2)
- 6 Ob 213/08d
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
Auch; Beisatz: Der Schluss, ein Kraftfahrzeugreparateur habe nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er gewerbsmäßig ein Garagierungsunternehmen betreibt, ist unrichtig. (T3); Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T4)
- 3 Ob 34/12i
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0011492
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19610713_OGH0002_0060OB00194_6100000_001