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Rechtssatz RS0023969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023969

Geschäftszahl

2Ob486/38; 1Ob248/62; 3Ob34/12i

Entscheidungsdatum

18.04.2012

Rechtssatz

Die Haftung nach Paragraph 970, ABGB und das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 970, c ABGB besteht zwar auch an eingebrachten Sachen, die dem Wirte als nicht dem Gaste gehörig bekannt sind. Hat jedoch ein Dritter die Sache ohne eine die Verwahrungspflicht des Gastes ihm gegenüber begründende Vereinbarung in die vom Gaste benutzten Räume eingestellt und dem Gaste eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsermächtigung eingeräumt, dann gilt die Sache als ausschließlich vom Dritten und nicht vom Gaste eingebracht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 486/38
    Entscheidungstext OGH 22.07.1938 2 Ob 486/38
    Veröff: SZ 20/173
  • 1 Ob 248/62
    Entscheidungstext OGH 29.11.1962 1 Ob 248/62
    nur: Die Haftung nach § 970 ABGB und das Zurückbehaltungsrecht nach § 970 c ABGB besteht zwar auch an eingebrachten Sachen, die dem Wirte als nicht dem Gaste gehörig bekannt sind. (T1) Veröff: JBl 1963,532 = SZ 35/126
  • 3 Ob 34/12i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Einwendung des beklagten Dritten dahingehend, dass der Einsteller die Sachen nicht eingebracht habe. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0023969

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19380722_OGH0002_0020OB00486_3800000_001