Rechtssatz RS0023969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023969
Geschäftszahl
2Ob486/38; 1Ob248/62; 3Ob34/12i
Entscheidungsdatum
18.04.2012
Rechtssatz
Die Haftung nach § 970 ABGB und das Zurückbehaltungsrecht nach § 970 c ABGB besteht zwar auch an eingebrachten Sachen, die dem Wirte als nicht dem Gaste gehörig bekannt sind. Hat jedoch ein Dritter die Sache ohne eine die Verwahrungspflicht des Gastes ihm gegenüber begründende Vereinbarung in die vom Gaste benutzten Räume eingestellt und dem Gaste eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsermächtigung eingeräumt, dann gilt die Sache als ausschließlich vom Dritten und nicht vom Gaste eingebracht.Die Haftung nach Paragraph 970, ABGB und das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 970, c ABGB besteht zwar auch an eingebrachten Sachen, die dem Wirte als nicht dem Gaste gehörig bekannt sind. Hat jedoch ein Dritter die Sache ohne eine die Verwahrungspflicht des Gastes ihm gegenüber begründende Vereinbarung in die vom Gaste benutzten Räume eingestellt und dem Gaste eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsermächtigung eingeräumt, dann gilt die Sache als ausschließlich vom Dritten und nicht vom Gaste eingebracht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 486/38
Entscheidungstext OGH 22.07.1938 2 Ob 486/38
Veröff: SZ 20/173
- 1 Ob 248/62
Entscheidungstext OGH 29.11.1962 1 Ob 248/62
nur: Die Haftung nach § 970 ABGB und das Zurückbehaltungsrecht nach § 970 c ABGB besteht zwar auch an eingebrachten Sachen, die dem Wirte als nicht dem Gaste gehörig bekannt sind. (T1) Veröff: JBl 1963,532 = SZ 35/126
- 3 Ob 34/12i
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Einwendung des beklagten Dritten dahingehend, dass der Einsteller die Sachen nicht eingebracht habe. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0023969
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19380722_OGH0002_0020OB00486_3800000_001