Rechtssatz RS0020691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020691
Entscheidungsdatum
18.04.2012
Rechtssatz
Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraumes diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefahr des offenen Hauses nehmen. Ein Mietvertrag zum Zwecke der Garagierung ist also dadurch gekennzeichnet, daß nur Personen Zutritt zur Garage haben, die auf Grund eines vorher abgeschlossenen Vertrages das Recht erworben haben, diesen Raum unter Ausschluß anderer zu betreten. In diesem Fall ist es ausschließlich Sache der Kraftfahrzeugbesitzer, dafür zu sorgen, daß der Zutritt Fremder ausgeschlossen wird. Eine über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehende Obsorgepflicht für die eingestellten Kraftfahrzeuge trifft den Vermieter nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 738/81
Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 738/81
Veröff: ZVR 1983/10 S 17 = SZ 54/181 = JBl 1982,537
- 1 Ob 827/81
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 827/81
nur: Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraumes diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefahr des offenen Hauses nehmen. (T1) nur: In diesem Fall ist es ausschließlich Sache der Kraftfahrzeugbesitzer, dafür zu sorgen, daß der Zutritt Fremder ausgeschlossen wird. Eine über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehende Obsorgepflicht für die eingestellten Kraftfahrzeuge trifft den Vermieter nicht. (T2) Veröff: MietSlg 34143 = MietSlg 34719(13) = SZ 55/52 = EvBl 1982/171 S 550
- 3 Ob 34/12i
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020691
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19811202_OGH0002_0010OB00738_8100000_006