Rechtssatz RS0019004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019004
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Rechtssatz
Die Benützer einer Parkgarage können nach der Verkehrsauffassung keinen lückenlosen Schutz gegen Diebstähle und Sachbeschädigungen erwarten. Es mag noch vertretbar sein zu fordern, daß vom Garagenunternehmer Vorkehrungen gegen den Diebstahl des Fahrzeuges zu treffen sind (so schon 1 Ob 738/81); die Benützer müssen sich aber darüber im klaren sein, daß eine sorgfältige Überwachung auch der geparkten Fahrzeuge und damit der Schutz vor Diebstahl von in Fahrzeugen belassenen Gegenständen durch Dritte nicht möglich und daher nach der Verkehrssitte auch nicht zu erwarten ist. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Unternehmers bedeuten zu fordern, daß er jedes Fahrzeug etwa durch Anbringen von Fernsehkameras bei jedem einzelnen Abstellplatz überwacht und so die Möglichkeit erschwert, daß nach Öffnen der Fahrzeugtüre mit einem Nachschlüssel im Fahrzeug verwahrte Sachen zB in ein daneben parkendes Fahrzeug verbracht werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 827/81
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 827/81
Veröff: EvBl 1982/171 S 550 = MietSlg 34143 = MietSlg 34719(13) = SZ 55/52
- 4 Ob 522/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
Vgl auch; nur: Die Benützer einer Parkgarage können nach der Verkehrsauffassung keinen lückenlosen Schutz gegen Diebstähle und Sachbeschädigungen erwarten. Es mag noch vertretbar sein zu fordern, daß vom Garagenunternehmer Vorkehrungen gegen den Diebstahl des Fahrzeuges zu treffen sind (so schon 1 Ob 738/81); die Benützer müssen sich aber darüber im klaren sein, daß eine sorgfältige Überwachung auch der geparkten Fahrzeuge und damit der Schutz vor Diebstahl von in Fahrzeugen belassenen Gegenständen durch Dritte nicht möglich und daher nach der Verkehrssitte auch nicht zu erwarten ist. (T1) Veröff: SZ 68/79
- 9 Ob 42/07b
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 42/07b
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Klauseln, wonach der Parkgaragenunternehmer nicht für Schäden durch Dritte haftet, sind mit § 6 Abs 1 Z 9 KSchG vereinbar und daher zulässig. (T2); Veröff: SZ 2007/124
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019004
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00827_8100000_001