Rechtssatz RS0082950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082950
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Rechtssatz
Art 5 Abs 5 MRK statuiert ein materielles Recht; er gehört zu den "normativen" Regeln des Abschnitts I der MRK und garantiert ein Individualrecht, dessen Wahrung zunächst den Behörden der Vertragsstaaten obliegt ("enforceable right to compensation"), wogegen Art 50 MRK eine Kompetenznorm ist, die den EGMR ermächtigt, der "verletzten Partei" unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen. Der EGMR hat jedoch in Wahrnehmung der ihm durch Art 50 MRK übertragenen Zuständigkeit neben anderen Umständen die materiellrechtliche Bestimmung des Art 5 Abs 5 MRK zu berücksichtigen.Artikel 5, Absatz 5, MRK statuiert ein materielles Recht; er gehört zu den "normativen" Regeln des Abschnitts römisch eins der MRK und garantiert ein Individualrecht, dessen Wahrung zunächst den Behörden der Vertragsstaaten obliegt ("enforceable right to compensation"), wogegen Artikel 50, MRK eine Kompetenznorm ist, die den EGMR ermächtigt, der "verletzten Partei" unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen. Der EGMR hat jedoch in Wahrnehmung der ihm durch Artikel 50, MRK übertragenen Zuständigkeit neben anderen Umständen die materiellrechtliche Bestimmung des Artikel 5, Absatz 5, MRK zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082950
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00039_9500000_003