Zur Frage A.:
Der erkennende Senat ist zur (letztinstanzlichen) Entscheidung über das vom Kläger gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Rechtsmittel (Revision) berufen, mit dem der Rechtsmittelwerber im wesentlichen drei die Auslegung von Konventionsbestimmungen herausfordernde Fragen aufwarf:
Zum einen sei die Frage der Bindung der nationalen Gerichtsinstanzen an Urteile des EGMR im Lichte des jüngeren Schrifttums zu überdenken, zum anderen sei die auch in diesem Verfahren zur Beurteilung anstehende Rechtsfrage, ob die Haft im Sinne des Art.5 Abs.1 lit.a EMRK ex tunc konventionswidrig sei, wenn der EGMR festgestellt habe, daß in einem Strafverfahren Art.6 EMRK verletzt worden sei, zu prüfen. Schließlich harre die Frage, ob auf Art.5 Abs.5 EMRK gestützte Schadenersatzansprüche selbst dann mit Erfolg geltend gemacht werden könnten, wenn der konventionswidrige Freiheitsentzug dem Obersten Gerichtshof zuzurechnen sei, einer Entscheidung durch die Revisionsinstanz.Zum einen sei die Frage der Bindung der nationalen Gerichtsinstanzen an Urteile des EGMR im Lichte des jüngeren Schrifttums zu überdenken, zum anderen sei die auch in diesem Verfahren zur Beurteilung anstehende Rechtsfrage, ob die Haft im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK ex tunc konventionswidrig sei, wenn der EGMR festgestellt habe, daß in einem Strafverfahren Artikel 6, EMRK verletzt worden sei, zu prüfen. Schließlich harre die Frage, ob auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK gestützte Schadenersatzansprüche selbst dann mit Erfolg geltend gemacht werden könnten, wenn der konventionswidrige Freiheitsentzug dem Obersten Gerichtshof zuzurechnen sei, einer Entscheidung durch die Revisionsinstanz.
Damit hängt die Pflicht des erkennenden Senats zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art.177 EWGV, zu der weiter unten noch näher Stellung zu nehmen sein wird, zu allererst von der Lösung der Frage, ob die für den Verfahrensausgang maßgebenden Bestimmungen der EMRK - deren Art.5, 6 und 53 - Bestandteil des (primären) Gemeinschaftsrechts (Art.177 Abs.1 lit.a EWGV) sind, zu dessen Wahrung der angerufene Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des EWG-Vertrags berufen ist (Art.164 EWGV) und damit von der Lösung der Frage nach der Reichweite des Art.177 EWGV ab; deshalb kann auch diese Vertragsbestimmung selbst zum Gegenstand einer Interpretationsvorlage gemacht werden (EuGH in Slg 1977, 957, 972, und Slg 1982, 3415, 3428; Wohlfahrt in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Art.177 Rz 16; Hailbronner in Hailbronner/Klein/Magiera/Müller-Graff, Handkommentar zum EU-Vertrag (1994), Art.177 Rz 15). Nur dann, wenn eine solche Frage bereits Gegenstand einer (Vorab-)Entscheidung des EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß die Beantwortung der Frage gar nicht zweifelhaft sein kann, wäre das nationale Gericht seiner Vorlagepflicht enthoben (vgl. die Nachweise bei Wohlfahrt aaO Rz 53 und Hailbronner aaO Rz 33 und 34). Davon kann aber bei der Frage nach dem Stellenwert der EMRK für das Gemeinschaftsrecht keine Rede sein:Damit hängt die Pflicht des erkennenden Senats zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Artikel 177, EWGV, zu der weiter unten noch näher Stellung zu nehmen sein wird, zu allererst von der Lösung der Frage, ob die für den Verfahrensausgang maßgebenden Bestimmungen der EMRK - deren Artikel 5, 6 und 53 - Bestandteil des (primären) Gemeinschaftsrechts (Artikel 177, Absatz eins, Litera a, EWGV) sind, zu dessen Wahrung der angerufene Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des EWG-Vertrags berufen ist (Artikel 164, EWGV) und damit von der Lösung der Frage nach der Reichweite des Artikel 177, EWGV ab; deshalb kann auch diese Vertragsbestimmung selbst zum Gegenstand einer Interpretationsvorlage gemacht werden (EuGH in Slg 1977, 957, 972, und Slg 1982, 3415, 3428; Wohlfahrt in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Artikel 177, Rz 16; Hailbronner in Hailbronner/Klein/Magiera/Müller-Graff, Handkommentar zum EU-Vertrag (1994), Artikel 177, Rz 15). Nur dann, wenn eine solche Frage bereits Gegenstand einer (Vorab-)Entscheidung des EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß die Beantwortung der Frage gar nicht zweifelhaft sein kann, wäre das nationale Gericht seiner Vorlagepflicht enthoben vergleiche die Nachweise bei Wohlfahrt aaO Rz 53 und Hailbronner aaO Rz 33 und 34). Davon kann aber bei der Frage nach dem Stellenwert der EMRK für das Gemeinschaftsrecht keine Rede sein:
Anerkannte der EuGH den Schutz der Grundrechte zunächst nicht als Anliegen des Gemeinschaftsrechts (Slg 1959, 43, 64; ähnlich auch Slg 1960, 885, 920 f und noch Slg 1965, 295, 312), findet sich bereits in seiner Entscheidung Slg 1969, 419 - wenngleich nur als obiter dictum - der Hinweis, die Wahrung der Grundrechte gehöre zu den „allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung“; der Gerichtshof bekräftigte diesen Satz wenig später in seiner Entscheidung Slg 1970, 1125, 1135. In der Entscheidung Slg 1974, 491, 507 präzisierte der EuGH den gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutz dahin, daß in der Gemeinschaft Maßnahmen, die mit den von den Verfassungen der Mitgliedsstaaten anerkannten und geschützten Grundrechten unvereinbar sind, nicht als rechtens akzeptiert werden könnten; auch die internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte gäben Hinweise, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu beachten seien. In der Entscheidung Slg 1975, 1219, 1232 zog der Gerichtshof bereits verschiedene Bestimmungen der EMRK zur Bestätigung der aufgrund des Gemeinschaftsrechts erzielten Lösung heran. In der Entscheidung Slg 1976, 1185 ließ der EuGH die von einem nationalen Gericht vorgelegte Frage, ob Art.8 EMRK Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sei, unbeantwortet. In den Entscheidungen Slg 1985, 2605, 2627 und 1987, 3719, 3754 lehnte es der Gerichtshof allerdings ab, nationale Gesetze und andere Regelungen, die nicht im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ergangen sind, im Hinblick auf die EMRK zu beurteilen. Falle dagegen eine solche Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, so habe er - im Vorabentscheidungsverfahren angerufen - dem Gericht alle Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die es zur Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten benötige, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern habe und die sich insbesondere aus der EMRK ergäben. In seiner in EuGRZ 1991, 274, 283 veröffentlichten Entscheidung führte der EuGH unter Bezugnahme auf Art.10 EMRK aus, bei der Sicherung des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzes komme der EMRK besondere Bedeutung zu, in der Gemeinschaft könnten Maßnahmen nicht als rechtens anerkannt werden, die mit den solcherart gewährleisteten Menschenrechten unvereinbar seien. In seiner in EuGRZ 1995, 231, 249 veröffentlichten Entscheidung anerkannte der Gerichtshof schließlich das in Art.8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens schlechthin als ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht. Diese - keineswegs vollständige - Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzes läßt deren Entwicklung von einer anfänglich ablehnenden Haltung bis zur zumindest mittelbaren Einverleibung der EMRK in das Gemeinschaftsrecht (so Ress, Das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht der Mitgliedsstaaten, 72, in Korinek/Rill, Österreichisches Wirtschaftsrecht und das Recht der EG) erkennen, deren vorläufigen Schlußpunkt die zuletzt zitierte Entscheidung EuGRZ 1995, 231, 249 bildet.Anerkannte der EuGH den Schutz der Grundrechte zunächst nicht als Anliegen des Gemeinschaftsrechts (Slg 1959, 43, 64; ähnlich auch Slg 1960, 885, 920 f und noch Slg 1965, 295, 312), findet sich bereits in seiner Entscheidung Slg 1969, 419 - wenngleich nur als obiter dictum - der Hinweis, die Wahrung der Grundrechte gehöre zu den „allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung“; der Gerichtshof bekräftigte diesen Satz wenig später in seiner Entscheidung Slg 1970, 1125, 1135. In der Entscheidung Slg 1974, 491, 507 präzisierte der EuGH den gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutz dahin, daß in der Gemeinschaft Maßnahmen, die mit den von den Verfassungen der Mitgliedsstaaten anerkannten und geschützten Grundrechten unvereinbar sind, nicht als rechtens akzeptiert werden könnten; auch die internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte gäben Hinweise, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu beachten seien. In der Entscheidung Slg 1975, 1219, 1232 zog der Gerichtshof bereits verschiedene Bestimmungen der EMRK zur Bestätigung der aufgrund des Gemeinschaftsrechts erzielten Lösung heran. In der Entscheidung Slg 1976, 1185 ließ der EuGH die von einem nationalen Gericht vorgelegte Frage, ob Artikel 8, EMRK Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sei, unbeantwortet. In den Entscheidungen Slg 1985, 2605, 2627 und 1987, 3719, 3754 lehnte es der Gerichtshof allerdings ab, nationale Gesetze und andere Regelungen, die nicht im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ergangen sind, im Hinblick auf die EMRK zu beurteilen. Falle dagegen eine solche Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, so habe er - im Vorabentscheidungsverfahren angerufen - dem Gericht alle Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die es zur Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten benötige, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern habe und die sich insbesondere aus der EMRK ergäben. In seiner in EuGRZ 1991, 274, 283 veröffentlichten Entscheidung führte der EuGH unter Bezugnahme auf Artikel 10, EMRK aus, bei der Sicherung des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzes komme der EMRK besondere Bedeutung zu, in der Gemeinschaft könnten Maßnahmen nicht als rechtens anerkannt werden, die mit den solcherart gewährleisteten Menschenrechten unvereinbar seien. In seiner in EuGRZ 1995, 231, 249 veröffentlichten Entscheidung anerkannte der Gerichtshof schließlich das in Artikel 8, EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens schlechthin als ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht. Diese - keineswegs vollständige - Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzes läßt deren Entwicklung von einer anfänglich ablehnenden Haltung bis zur zumindest mittelbaren Einverleibung der EMRK in das Gemeinschaftsrecht (so Ress, Das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht der Mitgliedsstaaten, 72, in Korinek/Rill, Österreichisches Wirtschaftsrecht und das Recht der EG) erkennen, deren vorläufigen Schlußpunkt die zuletzt zitierte Entscheidung EuGRZ 1995, 231, 249 bildet.
Dementsprechend sind auch die Stellungnahmen im dem Obersten Gerichtshof zugänglichen Schrifttum: Wird darin die EMRK teils noch als wichtiger Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der den Mitgliedsstaaten gemeinsamen Rechtsvorstellungen (Krück in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWGV4 Art.164 Rz 34) bzw. als „besonders sichere Orientierungshilfe“ gedeutet (Pernice in Grabitz/Hilf aaO Art 164 Rz 50; ähnlich Hailbronner aaO Art.164 Rz 17, 18), die bei der inhaltlichen Ausformung der Gemeinschaftsrechte wesentliche Orientierungen für die Schutzanforderungen vorgebe, was in der Sache zu einem autonomen Nachvollzug der EMRK in der Gemeinschaftsrechtsordnung führe, ohne daß die Konvention aber bereits Bestandteil dieser Ordnung sei (Borchardt in Lenz, EG-Vertrag, Art.164 Rz 28), erblicken andere Autoren in der EMRK bereits einen Bestandteil des (primären) Gemeinschaftsrechts:Dementsprechend sind auch die Stellungnahmen im dem Obersten Gerichtshof zugänglichen Schrifttum: Wird darin die EMRK teils noch als wichtiger Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der den Mitgliedsstaaten gemeinsamen Rechtsvorstellungen (Krück in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWGV4 Artikel 164, Rz 34) bzw. als „besonders sichere Orientierungshilfe“ gedeutet (Pernice in Grabitz/Hilf aaO Artikel 164, Rz 50; ähnlich Hailbronner aaO Artikel 164, Rz 17, 18), die bei der inhaltlichen Ausformung der Gemeinschaftsrechte wesentliche Orientierungen für die Schutzanforderungen vorgebe, was in der Sache zu einem autonomen Nachvollzug der EMRK in der Gemeinschaftsrechtsordnung führe, ohne daß die Konvention aber bereits Bestandteil dieser Ordnung sei (Borchardt in Lenz, EG-Vertrag, Artikel 164, Rz 28), erblicken andere Autoren in der EMRK bereits einen Bestandteil des (primären) Gemeinschaftsrechts:
So mache es - worauf Pescatore in Mosler/Bernhardt/Hilf, Grundrechtsschutz in Europa, (1977), 64, 65 ff hinweist - die Rechtssache Rutili (Slg 1975, 1219, 1232) deutlich, daß es bei der Wahrung der Grundrechte nicht nur darum gehe, die eigenen Gemeinschaftsinstitutionen in die Schranken zu verweisen, sondern daß die Gemeinschaft schützend vor ihre Angehörigen trete und sie gegen Exzeßmaßnahmen eines Mitgliedsstaats verteidige. In diesem Rechtsfall seien fühlbare Eingriffe in die persönliche Freiheit an den Gerichtshof herangetragen worden; ähnliches gelte auch für die Rechtssache Royer (Slg 1976, 497). Für den Autor besteht kein Zweifel, daß der EuGH an die materiellen Bestimmungen der EMRK gebunden sei, daß er sie daher auszulegen und gegebenenfalls anzuwenden habe. Auch Streinz (Bundesverfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz und Europäisches Gemeinschaftsrecht (1989), 400 ff) meint, der EuGH ziehe sowohl die nationalen Verfassungen wie auch die Menschenrechtsverträge als Rechtserkenntnisquellen heran. Es fänden sich Anzeichen, daß der EuGH die Garantien der EMRK als den für die Gemeinschaften verbindlichen Mindeststandard ansehe. In der Rechtssache Nold (Slg 1974, 491, 507) habe der Gerichtshof aber darüber hinaus bekräftigt, keine Maßnahmen als rechtens anzuerkennen, die mit den von den Verfassungen der Mitgliedsstaaten anerkannten und geschützten Grundrechten unvereinbar sind; es liege daher nahe, dies als Bekenntnis zu einem Maximalstandard anzusehen: Das gelte jedenfalls für die Freiheitsrechte. Unter Hinweis auf die - oben auszugsweise dargestellten - Ausführungen Pescatores fordert Tomuschat (in EuR 1990, 357) den EuGH auf, die EMRK „klipp und klar“ als Rechtsquelle des Gemeinschaftsrechts anzuerkennen.
Nicht unerwähnt bleiben dürfen in diesem Zusammenhang die gemeinsame Erklärung von Europaparlament, Rat und Kommission vom 5.April 1977 (EuGRZ 1977, 157), bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Grundrechte zu achten, „wie sie insbesondere aus den Verfassungen der Mitgliedsstaaten sowie aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hervorgehen“, sowie die Erklärung des Europaparlaments vom 12.April 1989 über Grundrechte und Grundfreiheiten (EuGRZ 1989, 205). Besonders hervorzuheben sind auch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) über den Grundrechtsschutz auf der Grundlage der EMRK und Art.F Abs.2 des Vertrags über die Europäische Union vom 7.Februar 1992, der die Union verpflichtet, die Grundrechte zu achten, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.Nicht unerwähnt bleiben dürfen in diesem Zusammenhang die gemeinsame Erklärung von Europaparlament, Rat und Kommission vom 5.April 1977 (EuGRZ 1977, 157), bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Grundrechte zu achten, „wie sie insbesondere aus den Verfassungen der Mitgliedsstaaten sowie aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hervorgehen“, sowie die Erklärung des Europaparlaments vom 12.April 1989 über Grundrechte und Grundfreiheiten (EuGRZ 1989, 205). Besonders hervorzuheben sind auch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) über den Grundrechtsschutz auf der Grundlage der EMRK und "Art".F Absatz 2, des Vertrags über die Europäische Union vom 7.Februar 1992, der die Union verpflichtet, die Grundrechte zu achten, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
Diesen Erwägungen zufolge ist die unter A. vorgelegte Frage, die in Verbindung mit den für den Fall deren Bejahung unter B gestellten weiteren Fragen für die Entscheidung des Falles von maßgeblicher Bedeutung ist, weder durch die Rechtsprechung des EuGH abschließend geklärt, noch ist deren Lösung - allein schon deshalb, weil der Grundrechtsschutz schlechthin und dessen Reichweite im Gemeinschaftsrecht keine ausdrückliche Regelung finden - derart offenkundig, daß für Zweifel kein Raum bliebe. Welcher Stellenwert der Lösung der hier vorgelegten Rechtsfrage zukommt, macht Pescatore (aaO 69) deutlich, der - einem intensiveren Gebrauch des Vorlageverfahrens nach Art.177 EWGV im Bereich des Grundrechtsschutzes durch die nationalen Höchstgerichte das Wort redend - gerade die Vorlage der Frage vermißt, ob die von Art.164 EWGV dem EuGH zugewiesene „Wahrung des Rechts“ auch die Wahrung der Grundrechte miteinschließe und wie in dieser Beziehung das Verhältnis des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzes zu den Grundrechtsverbürgungen der einzelnen nationalen Verfassungen zu sehen sei. Umso mehr muß das dann gelten, wenn - wie hier - das Grundrecht der persönlichen Freiheit und die mit dessen Verletzung verbundenen privatrechtlichen Sanktionen zur Beurteilung anstehen, ist doch gerade dieses Recht Grundlage und Voraussetzung für die ungestörte Ausübung aller weiteren Freiheitsrechte, so vor allem auch der Freizügigkeit und der Berufsfreiheit.Diesen Erwägungen zufolge ist die unter A. vorgelegte Frage, die in Verbindung mit den für den Fall deren Bejahung unter B gestellten weiteren Fragen für die Entscheidung des Falles von maßgeblicher Bedeutung ist, weder durch die Rechtsprechung des EuGH abschließend geklärt, noch ist deren Lösung - allein schon deshalb, weil der Grundrechtsschutz schlechthin und dessen Reichweite im Gemeinschaftsrecht keine ausdrückliche Regelung finden - derart offenkundig, daß für Zweifel kein Raum bliebe. Welcher Stellenwert der Lösung der hier vorgelegten Rechtsfrage zukommt, macht Pescatore (aaO 69) deutlich, der - einem intensiveren Gebrauch des Vorlageverfahrens nach Artikel 177, EWGV im Bereich des Grundrechtsschutzes durch die nationalen Höchstgerichte das Wort redend - gerade die Vorlage der Frage vermißt, ob die von Artikel 164, EWGV dem EuGH zugewiesene „Wahrung des Rechts“ auch die Wahrung der Grundrechte miteinschließe und wie in dieser Beziehung das Verhältnis des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzes zu den Grundrechtsverbürgungen der einzelnen nationalen Verfassungen zu sehen sei. Umso mehr muß das dann gelten, wenn - wie hier - das Grundrecht der persönlichen Freiheit und die mit dessen Verletzung verbundenen privatrechtlichen Sanktionen zur Beurteilung anstehen, ist doch gerade dieses Recht Grundlage und Voraussetzung für die ungestörte Ausübung aller weiteren Freiheitsrechte, so vor allem auch der Freizügigkeit und der Berufsfreiheit.
III.römisch drei.
Zu den Fragen B., deren Beantwortung sich allerdings - ganz oder teils - erübrigte, käme der EuGH zum Ergebnis, daß die in der Frage A. genannten Art.5, 6 und 53 EMRK oder - soweit es um die Frage B.1. geht - wenigstens die letztgenannte Bestimmung der Konvention nicht Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind:Zu den Fragen B., deren Beantwortung sich allerdings - ganz oder teils - erübrigte, käme der EuGH zum Ergebnis, daß die in der Frage A. genannten Artikel 5, 6 und 53 EMRK oder - soweit es um die Frage B.1. geht - wenigstens die letztgenannte Bestimmung der Konvention nicht Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind:
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (so insbesondere nach dessen Entscheidung vom 29.Mai 1995, 1 Ob 7/95) kommt den Urteilen des EGMR keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt wären und auf sie deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften prozessualen und materiellrechtlichen Folgen in vollem Umfang Anwendung fänden (Polakiewicz, Die Verpflichtung der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (1993), 223 ff; in diesem Sinn auch Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar Art.53 Rz 3 und 4). Das bedeute aber nicht, daß die Urteile dieses Gerichtshofs für die vom Beschwerdeführer verfolgten Ansprüche innerstaatlich wirkungslos wären. Im Unterschied zum allgemeinen Völkerrecht sei unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen das in seinen Rechten verletzte Individuum (Polakiewicz, aaO 226 ff). Daraus folge, daß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in allen ihren Ausprägungen - also die Gesetzgebung, die Gerichtsbarkeit und die Verwaltung - binde (Polakiewicz, aaO 227; Frowein aaO Art.1 Rz 9). Keine Staatsgewalt dürfe also - entgegen einer durch den EGMR bindend festgestellten Konventionsverletzung - die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen (Polakiewicz aaO 227 ff; Frowein aaO Art.53 Rz 2). Das führe aber noch nicht zur Wiedergutmachung des durch eine Konventionsverletzung einem Individuum zugefügten materiellen bzw. immateriellen Schadens; eine solche könne vielmehr, wie sich aus den dargestellten Grundsätzen ergebe, nur nach Maßgabe der vom nationalen Recht gebotenen Möglichkeiten erfolgen (Polakiewicz aaO 232; Frowein aaO Art.53 Rz 4).1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (so insbesondere nach dessen Entscheidung vom 29.Mai 1995, 1 Ob 7/95) kommt den Urteilen des EGMR keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt wären und auf sie deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften prozessualen und materiellrechtlichen Folgen in vollem Umfang Anwendung fänden (Polakiewicz, Die Verpflichtung der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (1993), 223 ff; in diesem Sinn auch Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar Artikel 53, Rz 3 und 4). Das bedeute aber nicht, daß die Urteile dieses Gerichtshofs für die vom Beschwerdeführer verfolgten Ansprüche innerstaatlich wirkungslos wären. Im Unterschied zum allgemeinen Völkerrecht sei unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen das in seinen Rechten verletzte Individuum (Polakiewicz, aaO 226 ff). Daraus folge, daß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in allen ihren Ausprägungen - also die Gesetzgebung, die Gerichtsbarkeit und die Verwaltung - binde (Polakiewicz, aaO 227; Frowein aaO Artikel eins, Rz 9). Keine Staatsgewalt dürfe also - entgegen einer durch den EGMR bindend festgestellten Konventionsverletzung - die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen (Polakiewicz aaO 227 ff; Frowein aaO Artikel 53, Rz 2). Das führe aber noch nicht zur Wiedergutmachung des durch eine Konventionsverletzung einem Individuum zugefügten materiellen bzw. immateriellen Schadens; eine solche könne vielmehr, wie sich aus den dargestellten Grundsätzen ergebe, nur nach Maßgabe der vom nationalen Recht gebotenen Möglichkeiten erfolgen (Polakiewicz aaO 232; Frowein aaO Artikel 53, Rz 4).
Zu dieser Frage fehlt indessen jedwede Rechtsprechung des EuGH; von einer über jeden Zweifel erhabenen offenkundigen Lösung dieser Frage kann schon deshalb keine Rede sein, weil die EMRK die Bindung der nationalen Gerichtsinstanzen an Urteile des EGMR jedenfalls nicht ausdrücklich anordnet und im älteren Schrifttum eine solche Bindung abgelehnt wurde (vgl. die Nachweise bei Polakiewicz aaO 217 und Fußnote 4).Zu dieser Frage fehlt indessen jedwede Rechtsprechung des EuGH; von einer über jeden Zweifel erhabenen offenkundigen Lösung dieser Frage kann schon deshalb keine Rede sein, weil die EMRK die Bindung der nationalen Gerichtsinstanzen an Urteile des EGMR jedenfalls nicht ausdrücklich anordnet und im älteren Schrifttum eine solche Bindung abgelehnt wurde vergleiche die Nachweise bei Polakiewicz aaO 217 und Fußnote 4).
2. Art.5 Abs.5 EMRK ordnet an, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Es handelt sich dabei um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden EMRK abgeleiteten Ersatzanspruch (Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht 35 f), der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist, obgleich der Anspruch kein Organverschulden voraussetzt und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfaßt (Oberster Gerichtshof in SZ 62/176; SZ 55/18; SZ 54/108; SZ 52/153; SZ 48/69).2. Artikel 5, Absatz 5, EMRK ordnet an, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Es handelt sich dabei um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden EMRK abgeleiteten Ersatzanspruch (Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht 35 f), der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist, obgleich der Anspruch kein Organverschulden voraussetzt und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfaßt (Oberster Gerichtshof in SZ 62/176; SZ 55/18; SZ 54/108; SZ 52/153; SZ 48/69).
Der Kläger geht nun, wie wenn sich das von selbst verstünde, davon aus, daß seine Haft wegen des Verstoßes gegen Art.6 EMRK ab dem Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof konventionswidrig sei. Der EGMR hat aber nicht etwa festgestellt, daß der Kläger entgegen Art.5 Abs.1 lit.a EMRK nicht rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht - gegebenenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt - in Haft gehalten werde, sondern lediglich ausgesprochen, daß der Staat seiner positiven Verpflichtung, die Anwesenheit des Angeklagten in der Verhandlung sicherzustellen, nicht nachgekommen und damit Art.6 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 lit.c EMRK verletzt worden sei. Art.5 Abs.5 EMRK gewährt jedoch einen Anspruch auf Schadenersatz nur jenem, der entgegen den Bestimmungen des Art.5 EMRK von Festnahme oder Haft betroffen ist. Zwar hat der EGMR bereits ausgesprochen, daß das innerstaatliche Recht, auf dessen Grundlage die Entziehung der Freiheit beruht, seinerseits der Konvention einschließlich der darin ausdrücklich genannten oder implizierten allgemeinen Grundsätze entsprechen müsse und daß „hinter der hier untersuchten Formulierung ... die Idee eines fairen und ordentlichen Verfahrens“ stehe (EuGRZ 1979, 650, 654), dieser Gerichtshof hat aber schon wiederholt eine nach Art.50 EMRK geforderte Entschädigung für den Freiheitsentzug verweigert, obwohl er feststellte, daß im innerstaatlichen Strafverfahren Garantien nach Art.6 EMRK hintangehalten worden seien (so etwa im Urteil vom 20.September 1993 - Saidi, in Österreich veröffentlicht in Evidenzblatt (EvBl) 1994, 322; ähnlich auch EGMR in EuGRZ 1974, 27, 30, 31). Der Oberste Gerichtshof verkennt dabei nicht, daß Art.5 Abs.5 und Art.50 EMRK auf verschiedenen Ebenen liegen, wenngleich sie beide Entschädigungsfragen im Rahmen des Konventionsrechts zum Gegenstand haben: Art.5 Abs.5 EMRK statuiert ein materielles Recht; er gehört zu den „normativen“ Regeln des Abschnitts I der EMRK und garantiert ein Individualrecht, dessen Wahrung zunächst den Behörden der Vertragsstaaten obliegt („enforceable right to compensation“), wogegen Art.50 EMRK eine Kompetenznorm ist, die den EGMR ermächtigt, der „verletzten Partei“ unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen. Der EGMR hat jedoch in Wahrnehmung der ihm durch Art.50 EMRK übertragenen Zuständigkeit neben anderen Umständen die materiellrechtliche Bestimmung des Art.5 Abs.5 EMRK zu berücksichtigen (so etwa in EuGRZ 1974, 27, 28). In dem schon erwähnten Fall Saidi, in dem ein gewiß nicht leichter wiegender Verstoß gegen Art.6 Abs.1 und 3 EMRK als die hier zu beurteilende Konventionsverletzung festgestellt wurde, hielt der EGMR dem Schadenersatz fordernden Beschwerdeführer entgegen, er könne keine „Spekulationen darüber anstellen, welchen Ausgang ein Verfahren genommen hätte, hätte keine Verletzung der Konvention stattgefunden“. Er erachtete deshalb, daß das Urteil eine ausreichend gerechte Entschädigung für den Beschwerdeführer bilde. Den zitierten Entscheidungen des EGMR kann demnach die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, der Entzug seiner Freiheit sei angesichts der im Urteil des EGMR festgestellten Verletzung des Art.6 EMRK jedenfalls und ohneweiteres ex tunc konventionswidrig, mit der gebotenen Eindeutigkeit gerade nicht entnommen werden.Der Kläger geht nun, wie wenn sich das von selbst verstünde, davon aus, daß seine Haft wegen des Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK ab dem Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof konventionswidrig sei. Der EGMR hat aber nicht etwa festgestellt, daß der Kläger entgegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK nicht rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht - gegebenenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt - in Haft gehalten werde, sondern lediglich ausgesprochen, daß der Staat seiner positiven Verpflichtung, die Anwesenheit des Angeklagten in der Verhandlung sicherzustellen, nicht nachgekommen und damit Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera c, EMRK verletzt worden sei. Artikel 5, Absatz 5, EMRK gewährt jedoch einen Anspruch auf Schadenersatz nur jenem, der entgegen den Bestimmungen des Artikel 5, EMRK von Festnahme oder Haft betroffen ist. Zwar hat der EGMR bereits ausgesprochen, daß das innerstaatliche Recht, auf dessen Grundlage die Entziehung der Freiheit beruht, seinerseits der Konvention einschließlich der darin ausdrücklich genannten oder implizierten allgemeinen Grundsätze entsprechen müsse und daß „hinter der hier untersuchten Formulierung ... die Idee eines fairen und ordentlichen Verfahrens“ stehe (EuGRZ 1979, 650, 654), dieser Gerichtshof hat aber schon wiederholt eine nach Artikel 50, EMRK geforderte Entschädigung für den Freiheitsentzug verweigert, obwohl er feststellte, daß im innerstaatlichen Strafverfahren Garantien nach Artikel 6, EMRK hintangehalten worden seien (so etwa im Urteil vom 20.September 1993 - Saidi, in Österreich veröffentlicht in Evidenzblatt (EvBl) 1994, 322; ähnlich auch EGMR in EuGRZ 1974, 27, 30, 31). Der Oberste Gerichtshof verkennt dabei nicht, daß Artikel 5, Absatz 5 und Artikel 50, EMRK auf verschiedenen Ebenen liegen, wenngleich sie beide Entschädigungsfragen im Rahmen des Konventionsrechts zum Gegenstand haben: Artikel 5, Absatz 5, EMRK statuiert ein materielles Recht; er gehört zu den „normativen“ Regeln des Abschnitts römisch eins der EMRK und garantiert ein Individualrecht, dessen Wahrung zunächst den Behörden der Vertragsstaaten obliegt („enforceable right to compensation“), wogegen Artikel 50, EMRK eine Kompetenznorm ist, die den EGMR ermächtigt, der „verletzten Partei“ unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen. Der EGMR hat jedoch in Wahrnehmung der ihm durch Artikel 50, EMRK übertragenen Zuständigkeit neben anderen Umständen die materiellrechtliche Bestimmung des Artikel 5, Absatz 5, EMRK zu berücksichtigen (so etwa in EuGRZ 1974, 27, 28). In dem schon erwähnten Fall Saidi, in dem ein gewiß nicht leichter wiegender Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins und 3 EMRK als die hier zu beurteilende Konventionsverletzung festgestellt wurde, hielt der EGMR dem Schadenersatz fordernden Beschwerdeführer entgegen, er könne keine „Spekulationen darüber anstellen, welchen Ausgang ein Verfahren genommen hätte, hätte keine Verletzung der Konvention stattgefunden“. Er erachtete deshalb, daß das Urteil eine ausreichend gerechte Entschädigung für den Beschwerdeführer bilde. Den zitierten Entscheidungen des EGMR kann demnach die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, der Entzug seiner Freiheit sei angesichts der im Urteil des EGMR festgestellten Verletzung des Artikel 6, EMRK jedenfalls und ohneweiteres ex tunc konventionswidrig, mit der gebotenen Eindeutigkeit gerade nicht entnommen werden.
4. Der Kläger räumt selbst ein, der vom EGMR festgestellte Verfahrensmangel - die Unterlassung der Vorführung des Angeklagten zum Gerichtstag entgegen § 296 Abs.3 zweiter Satz StPO - müsse für den Verfahrensausgang kausal sein, was in solchen Fällen, wie dem vorliegenden, stets dann anzunehmen sei, wenn die Anhörung des Angeklagten zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Diesen Ausführungen, an die der Kläger allerdings keine weitergehenden Schlußfolgerungen knüpft, weil er von der Erheblichkeit des Verfahrensmangels als selbstverständliche Konsequenz ausgeht, ist soweit beizupflichten, als der beanstandete Verfahrensmangel nach österreichischem Schadenersatzrecht für den geltend gemachten Schaden kausal sein muß: Verfahrensmängel sind schon nach innerstaatlichem Verfahrensrecht im Rechtsmittelverfahren nur soweit beachtlich, als sie auf den Ausgang Einfluß nehmen könnten, also in abstracto geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen; weiterreichende Anforderungen an deren Erheblichkeit sind dort schon deshalb nicht erforderlich, weil das Verfahren bei deren Bejahung ohnehin so weit zu wiederholen bzw. zu ergänzen ist, als das zu deren Ausschaltung notwendig ist. Im Amtshaftungsverfahren kann dagegen gleichviel, ob der Anspruch nun auf § 1 Abs.1 AHG oder - wie hier - auf Art.5 Abs.5 EMRK gestützt wird, nur Schadenersatz verlangt werden, der aber - nach österreichischem Recht - voraussetzt, daß der behauptete Schaden auf den Verfahrensmangel als rechtswidriges Verhalten von Organen des beklagten Rechtsträgers adäquat ursächlich zurückzuführen ist; die Wiederholung bzw. Ergänzung des früheren Verfahrens im Umfang des als rechtswidrig beanstandeten Vorgangs ist dagegen im Amtshaftungsverfahren nicht möglich (Oberster Gerichtshof in SZ 66/97).4. Der Kläger räumt selbst ein, der vom EGMR festgestellte Verfahrensmangel - die Unterlassung der Vorführung des Angeklagten zum Gerichtstag entgegen Paragraph 296, Absatz 3, zweiter Satz StPO - müsse für den Verfahrensausgang kausal sein, was in solchen Fällen, wie dem vorliegenden, stets dann anzunehmen sei, wenn die Anhörung des Angeklagten zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Diesen Ausführungen, an die der Kläger allerdings keine weitergehenden Schlußfolgerungen knüpft, weil er von der Erheblichkeit des Verfahrensmangels als selbstverständliche Konsequenz ausgeht, ist soweit beizupflichten, als der beanstandete Verfahrensmangel nach österreichischem Schadenersatzrecht für den geltend gemachten Schaden kausal sein muß: Verfahrensmängel sind schon nach innerstaatlichem Verfahrensrecht im Rechtsmittelverfahren nur soweit beachtlich, als sie auf den Ausgang Einfluß nehmen könnten, also in abstracto geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen; weiterreichende Anforderungen an deren Erheblichkeit sind dort schon deshalb nicht erforderlich, weil das Verfahren bei deren Bejahung ohnehin so weit zu wiederholen bzw. zu ergänzen ist, als das zu deren Ausschaltung notwendig ist. Im Amtshaftungsverfahren kann dagegen gleichviel, ob der Anspruch nun auf Paragraph eins, Absatz eins, AHG oder - wie hier - auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK gestützt wird, nur Schadenersatz verlangt werden, der aber - nach österreichischem Recht - voraussetzt, daß der behauptete Schaden auf den Verfahrensmangel als rechtswidriges Verhalten von Organen des beklagten Rechtsträgers adäquat ursächlich zurückzuführen ist; die Wiederholung bzw. Ergänzung des früheren Verfahrens im Umfang des als rechtswidrig beanstandeten Vorgangs ist dagegen im Amtshaftungsverfahren nicht möglich (Oberster Gerichtshof in SZ 66/97).
Macht der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Schaden im Verfahren vor dem EGMR (also gemäß Art.50 EMRK) geltend, muß er neben dessen Entstehung auch die Kausalität der Verletzungshandlung für den Schaden nachweisen; das gilt nach der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs vor allem auch für die Verletzung von Verfahrensgarantien, weil zwischen diesen und dem Ergebnis des zu beurteilenden Verfahrens häufig ein Kausalzusammenhang fehle (vgl. die Nachweise bei Peukert in Frowein/Peukert aaO Art.50 Rz 6 ff, insbesondere Rz 7; so auch Polakiewiecz aaO 87 und Herzog, Das Grundrecht der Freiheit in der EMRK, AöR 1961, 195, 236; vergleichbare Argumente finden sich auch in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts bei der Beurteilung von Verstößen gegen das in Art.103 Abs.1 des Grundgesetzes verankerte rechtliche Gehör, so in BVerfGE 7, 95, 99; 60, 313, 318 und 73, 322, 330).Macht der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Schaden im Verfahren vor dem EGMR (also gemäß Artikel 50, EMRK) geltend, muß er neben dessen Entstehung auch die Kausalität der Verletzungshandlung für den Schaden nachweisen; das gilt nach der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs vor allem auch für die Verletzung von Verfahrensgarantien, weil zwischen diesen und dem Ergebnis des zu beurteilenden Verfahrens häufig ein Kausalzusammenhang fehle vergleiche die Nachweise bei Peukert in Frowein/Peukert aaO Artikel 50, Rz 6 ff, insbesondere Rz 7; so auch Polakiewiecz aaO 87 und Herzog, Das Grundrecht der Freiheit in der EMRK, AöR 1961, 195, 236; vergleichbare Argumente finden sich auch in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts bei der Beurteilung von Verstößen gegen das in Artikel 103, Absatz eins, des Grundgesetzes verankerte rechtliche Gehör, so in BVerfGE 7, 95, 99; 60, 313, 318 und 73, 322, 330).
5. Hängt die Berechtigung des Schadenersatzanspruches davon ob, ob das pflichtwidrige Organverhalten für den eingeklagten Schaden adäquat ursächlich ist, stellt sich sogleich die weitere Frage, ob mit dem Beweis hiefür der Geschädigte belastet ist oder ob der Schädiger zu beweisen hat, daß seine Pflichtwidrigkeit den behaupteten Schaden nicht ausgelöst hat. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger seine Ersatzansprüche auf eine vom EGMR festgestellte rechtswidrige Unterlassung - die vom Obersten Gerichtshof unterlassene Anordnung der Vorführung des Klägers zum Gerichtstag am 2.Juli 1986 - und behauptet demgemäß, das pflichtgemäße Handeln (die Vorführung) wäre bei konventionskonformer Auslegung schon durch die Bestimmung des § 296 Abs.3 zweiter Satz StPO geboten gewesen, die sich den Schutz des Angeklagten angelegen sein lasse: In der Tat macht es der EGMR dem Obersten Gerichtshof zum Vorwurf, mit Rücksicht auf die fundamentale Bedeutung des Berufungsverfahrens („crucial importance“) für den Kläger sowie die unumgängliche Bewertung von dessen Charakter und psychischem Zustand bei der Tatbegehung sowie deren Motiv hätte dieser den Kläger ungeachtet der unterlassenen Antragstellung gemäß § 296 Abs.3 StPO von sich aus im Interesse der Rechtspflege vorführen lassen müssen; der belangte Staat sei dieser positiven Verpflichtung nicht nachgekommen, sodaß ihm eine Verletzung des Rechts des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen (Art.6 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 lit.c EMRK), zur Last falle.5. Hängt die Berechtigung des Schadenersatzanspruches davon ob, ob das pflichtwidrige Organverhalten für den eingeklagten Schaden adäquat ursächlich ist, stellt sich sogleich die weitere Frage, ob mit dem Beweis hiefür der Geschädigte belastet ist oder ob der Schädiger zu beweisen hat, daß seine Pflichtwidrigkeit den behaupteten Schaden nicht ausgelöst hat. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger seine Ersatzansprüche auf eine vom EGMR festgestellte rechtswidrige Unterlassung - die vom Obersten Gerichtshof unterlassene Anordnung der Vorführung des Klägers zum Gerichtstag am 2.Juli 1986 - und behauptet demgemäß, das pflichtgemäße Handeln (die Vorführung) wäre bei konventionskonformer Auslegung schon durch die Bestimmung des Paragraph 296, Absatz 3, zweiter Satz StPO geboten gewesen, die sich den Schutz des Angeklagten angelegen sein lasse: In der Tat macht es der EGMR dem Obersten Gerichtshof zum Vorwurf, mit Rücksicht auf die fundamentale Bedeutung des Berufungsverfahrens („crucial importance“) für den Kläger sowie die unumgängliche Bewertung von dessen Charakter und psychischem Zustand bei der Tatbegehung sowie deren Motiv hätte dieser den Kläger ungeachtet der unterlassenen Antragstellung gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO von sich aus im Interesse der Rechtspflege vorführen lassen müssen; der belangte Staat sei dieser positiven Verpflichtung nicht nachgekommen, sodaß ihm eine Verletzung des Rechts des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen (Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera c, EMRK), zur Last falle.
Im Fall Neumeister (EuGRZ 1974, 27, 29) hat der EGMR die Beweislast für die Kausalität des Verstoßes gegen Art.6 EMRK für den geltend gemachten Schaden (Unbill wegen Freiheitsentzugs, Verdienstentgang, vermehrte Aufwendungen) dem Beschwerdeführer zugeschoben.Im Fall Neumeister (EuGRZ 1974, 27, 29) hat der EGMR die Beweislast für die Kausalität des Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK für den geltend gemachten Schaden (Unbill wegen Freiheitsentzugs, Verdienstentgang, vermehrte Aufwendungen) dem Beschwerdeführer zugeschoben.
Nach innerstaatlichem Schadenersatzrecht muß der Kläger Rechtsprechung (Oberster Gerichtshof in SZ 66/87; SZ 60/33; SZ 54/133) und Lehre (Schragel aaO Rz 168; Welser in Zeitschrift für Verkehrsrecht 1976, 10) zufolge, gründet er seinen Ersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes, bloß den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Norm durch den Beklagten beweisen, es bedarf aber keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Kausalität der in der Mißachtung der Norm liegenden Pflichtwidrigkeit für die Schadensfolgen, deren Eintritt das Schutzgesetz gerade (auch) zu verhindern bestimmt ist, vermutet wird. Besteht die Schadensursache - wie hier - in einer Unterlassung, hat der Beklagte zu beweisen, daß er die zur Verhütung des Schadens erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, kann sich der Beklagte der vom Kläger geltend gemachten Haftung nur dadurch entledigen, daß er sein mangelndes Verschulden an der Übertretung der Norm beweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft macht (Rechberger in Rechberger, Zivilprozeßordnung vor § 266 Rz 22 mwN).Nach innerstaatlichem Schadenersatzrecht muß der Kläger Rechtsprechung (Oberster Gerichtshof in SZ 66/87; SZ 60/33; SZ 54/133) und Lehre (Schragel aaO Rz 168; Welser in Zeitschrift für Verkehrsrecht 1976, 10) zufolge, gründet er seinen Ersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes, bloß den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Norm durch den Beklagten beweisen, es bedarf aber keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Kausalität der in der Mißachtung der Norm liegenden Pflichtwidrigkeit für die Schadensfolgen, deren Eintritt das Schutzgesetz gerade (auch) zu verhindern bestimmt ist, vermutet wird. Besteht die Schadensursache - wie hier - in einer Unterlassung, hat der Beklagte zu beweisen, daß er die zur Verhütung des Schadens erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, kann sich der Beklagte der vom Kläger geltend gemachten Haftung nur dadurch entledigen, daß er sein mangelndes Verschulden an der Übertretung der Norm beweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft macht (Rechberger in Rechberger, Zivilprozeßordnung vor Paragraph 266, Rz 22 mwN).
Nun liegt dem Organ der beklagten Partei die entgegen § 296 Abs.3 zweiter Satz StPO unterbliebene Vorführung als rechtswidrige Unterlassung zur Last, und es kann auch - im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR und deren schon wiedergegebene Begründung - nicht zweifelhaft sein, daß diese Bestimmung eine (auch) zum Schutz des Angeklagten und zur Wahrung von dessen Interessen erlassene Norm ist.Nun liegt dem Organ der beklagten Partei die entgegen Paragraph 296, Absatz 3, zweiter Satz StPO unterbliebene Vorführung als rechtswidrige Unterlassung zur Last, und es kann auch - im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR und deren schon wiedergegebene Begründung - nicht zweifelhaft sein, daß diese Bestimmung eine (auch) zum Schutz des Angeklagten und zur Wahrung von dessen Interessen erlassene Norm ist.
Schon deshalb sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, auch wegen dieser Frage den EuGH anzurufen.
Im untrennbaren Zusammenhang mit der Beweislastfrage steht dann aber auch die weitere Frage, ob der Beweis des Kausalzusammenhangs bzw dessen Fehlens schon erbracht ist, wenn dargetan wird, daß ein normgerechter Spruchkörper bei Selbstverteidigung des Klägers im Gerichtstag bei sonst gleichen Bedingungen anders bzw gleichlautend entschieden hätte, oder der Beweis erst dann als erbracht angesehen werden kann, wenn nachgewiesen wird, daß der konkrete Senat beim Gerichtstag am 2.Juli 1986 in diesem Fall bei sonst gleichen Bedingungen die Strafe so oder anders ausgemessen hätte; dabei ist auch zu bedenken, daß auch in einem Wiederaufnahme- oder Erneuerungsverfahren nicht derselbe Spruchkörper unter völlig identischen Bedingungen die neue Sachentscheidung treffen könnte.
IV.römisch vier.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die vom Obersten Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für den Streitausgang von entscheidender Bedeutung sind:
A. Wären Art.53 sowie die Art.5 und 6 EMRK als Bestandteile des (primären) Gemeinschaftsrechts (Art.177 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.164 EWGV) anzusehen, so stünde fest, daß der Oberste Gerichtshof zu Recht seine Vorlagepflicht wahrgenommen hat, und wäre er damit auch an das im Wege der Vorabentscheidung ergangene Urteil des EuGH gebunden (EuGH in Slg 1977, 163, 183 und 1988, 355, 371; Gamerith in Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖBl) 1995, 61; Borchardt aaO Art 177, 37, 38; Hailbronner aaO Art.177 Rz 44; Krück aaO Art.177 Rz 87; Wohlfahrt aaO Art.177 Rz 71).A. Wären Artikel 53, sowie die Artikel 5, und 6 EMRK als Bestandteile des (primären) Gemeinschaftsrechts (Artikel 177, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 164, EWGV) anzusehen, so stünde fest, daß der Oberste Gerichtshof zu Recht seine Vorlagepflicht wahrgenommen hat, und wäre er damit auch an das im Wege der Vorabentscheidung ergangene Urteil des EuGH gebunden (EuGH in Slg 1977, 163, 183 und 1988, 355, 371; Gamerith in Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖBl) 1995, 61; Borchardt aaO Artikel 177, 37, 38,; Hailbronner aaO Artikel 177, Rz 44; Krück aaO Artikel 177, Rz 87; Wohlfahrt aaO Artikel 177, Rz 71).
B. 1. Wäre der Oberste Gerichtshof an das Urteil des EGMR gebunden, so hätte er es seiner über den Schadenersatzanspruch zu erlassenden Entscheidung ohneweiteres und damit den festgestellten Verstoß gegen die EMRK in deren Art.6 Abs.1 und Abs.3 lit.c durch die vom Obersten Gerichtshof im Strafverfahren unterlassene Anordnung der Vorführung des Klägers zum Gerichtstag über die Berufungen zugrundezulegen.B. 1. Wäre der Oberste Gerichtshof an das Urteil des EGMR gebunden, so hätte er es seiner über den Schadenersatzanspruch zu erlassenden Entscheidung ohneweiteres und damit den festgestellten Verstoß gegen die EMRK in deren Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, durch die vom Obersten Gerichtshof im Strafverfahren unterlassene Anordnung der Vorführung des Klägers zum Gerichtstag über die Berufungen zugrundezulegen.
B. 2. Nach innerstaatlichem Amtshaftungsrecht (§ 2 Abs.3 AHG), nach dessen Verfahrensnormen auch über Ersatzansprüche gemäß Art.5 Abs.5 EMRK abzusprechen ist, können Amtshaftungsansprüche aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nicht abgeleitet werden. Art.5 Abs.5 EMRK sieht indessen für den dort verankerten, gegen den Staat zu richtenden Ersatzanspruch einen solchen Ausschluß nicht vor.B. 2. Nach innerstaatlichem Amtshaftungsrecht (Paragraph 2, Absatz 3, AHG), nach dessen Verfahrensnormen auch über Ersatzansprüche gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK abzusprechen ist, können Amtshaftungsansprüche aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nicht abgeleitet werden. Artikel 5, Absatz 5, EMRK sieht indessen für den dort verankerten, gegen den Staat zu richtenden Ersatzanspruch einen solchen Ausschluß nicht vor.
B. 3. Wäre die Inhaftierung im Sinne des Art.5 Abs.1 lit.a EMRK ex tunc konventionswidrig, weil der EGMR festgestellt hat, daß der Oberste Gerichtshof im Strafverfahren in Art.6 EMRK verankerte Verfahrensgarantien nicht beachtet habe, so stünden dem Kläger gemäß Art.5 Abs.5 EMRK bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen jedenfalls Ersatzansprüche zu.B. 3. Wäre die Inhaftierung im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK ex tunc konventionswidrig, weil der EGMR festgestellt hat, daß der Oberste Gerichtshof im Strafverfahren in Artikel 6, EMRK verankerte Verfahrensgarantien nicht beachtet habe, so stünden dem Kläger gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen jedenfalls Ersatzansprüche zu.
B. 4. Wäre die Inhaftierung allein schon deshalb als konventionswidrig zu beurteilen, weil in dem Verfahren, das die (Fortsetzung der) Haft zur Folge hatte, ein Verfahrensfehler im Gewicht eines Verstoßes gegen eine der in Art.6 EMRK zugesicherten Verfahrensgarantien unterlaufen ist und dieser dort mangels eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Wiederaufnahme- oder sonstigen Erneuerungsverfahrens nicht nachträglich behoben werden kann, so wäre der der Sache nach erhobene Einwand der beklagten Partei, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren über die Berufung wäre nicht anders ausgefallen, wenn der festgestellte Verstoß gegen Art.6 EMRK nicht unterlaufen wäre, nicht weiter zu prüfen, sondern dem Schadenersatzbegehren nach Prüfung dessen Angemessenheit jedenfalls stattzugeben, gleichviel ob der Verstoß Einfluß auf das im Strafverfahren festgestellte Strafausmaß hatte oder nicht.B. 4. Wäre die Inhaftierung allein schon deshalb als konventionswidrig zu beurteilen, weil in dem Verfahren, das die (Fortsetzung der) Haft zur Folge hatte, ein Verfahrensfehler im Gewicht eines Verstoßes gegen eine der in Artikel 6, EMRK zugesicherten Verfahrensgarantien unterlaufen ist und dieser dort mangels eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Wiederaufnahme- oder sonstigen Erneuerungsverfahrens nicht nachträglich behoben werden kann, so wäre der der Sache nach erhobene Einwand der beklagten Partei, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren über die Berufung wäre nicht anders ausgefallen, wenn der festgestellte Verstoß gegen Artikel 6, EMRK nicht unterlaufen wäre, nicht weiter zu prüfen, sondern dem Schadenersatzbegehren nach Prüfung dessen Angemessenheit jedenfalls stattzugeben, gleichviel ob der Verstoß Einfluß auf das im Strafverfahren festgestellte Strafausmaß hatte oder nicht.
B. 5. Daß der Beweislastverteilung bei dem hier erforderlichen Beweis eines hypothetischen Ablaufs besonderes Gewicht zukommt, bedarf keiner besonderen Begründung.
V.römisch fünf.
Gemäß Art.177 Abs.3 EWGV ist das Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des EuGH verpflichtet, wenn eine derartige (also im Abs.1 genannte) Frage in einem schwebenden Verfahren bei ihm gestellt wird. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art.92 Abs.1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Österreich oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist, dessen Entscheidungen somit keiner wie immer gearteten innerstaatlichen Überprüfung unterliegen, ist er bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen jedenfalls zur Vorlage verpflichtet, gleichviel ob er nun der abstrakten oder der - herrschenden (Gamerith aaO 56; Borchardt aaO Art.177 Rz 25; Hailbronner aaO Art.177 Rz 28; Krück aaO Art.177 Rz 64; Wohlfahrt aaO Art.177 Rz 49) - konkreten Betrachtungsweise den Vorzug geben wollte, nach der die Vorlagepflicht nicht nur die obersten Gerichte, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates erstreckt (Krück aaO mwN in FN 93), trifft, sondern schon immer dann besteht, wenn im konkreten Ausgangsstreit kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann (Gamerith aaO).Gemäß Artikel 177, Absatz 3, EWGV ist das Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des EuGH verpflichtet, wenn eine derartige (also im Absatz eins, genannte) Frage in einem schwebenden Verfahren bei ihm gestellt wird. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in Österreich oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist, dessen Entscheidungen somit keiner wie immer gearteten innerstaatlichen Überprüfung unterliegen, ist er bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen jedenfalls zur Vorlage verpflichtet, gleichviel ob er nun der abstrakten oder der - herrschenden (Gamerith aaO 56; Borchardt aaO Artikel 177, Rz 25; Hailbronner aaO Artikel 177, Rz 28; Krück aaO Artikel 177, Rz 64; Wohlfahrt aaO Artikel 177, Rz 49) - konkreten Betrachtungsweise den Vorzug geben wollte, nach der die Vorlagepflicht nicht nur die obersten Gerichte, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates erstreckt (Krück aaO mwN in FN 93), trifft, sondern schon immer dann besteht, wenn im konkreten Ausgangsstreit kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann (Gamerith aaO).
VI.römisch sechs.
Der Oberste Gerichtshof erachtet sich deshalb verpflichtet, den EuGH zur Vorabentscheidung über die vorgelegten Fragen anzurufen.