Rechtssatz RS0082952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082952
Entscheidungsdatum
29.08.1995
Rechtssatz
Auch im Amtshaftungsverfahren kann dagegen gleichviel, ob der Anspruch nun auf § 1 Abs 1 AHG oder - wie hier - auf Art 5 Abs 5 MRK gestützt wird, nur dann Schadenersatz verlangt werden, wenn der behauptete Schaden auf den Verfahrensmangel als rechtswidriges Verhalten von Organen des beklagten Rechtsträgers adäquat ursächlich zurückzuführen ist; die Wiederholung bzw. Ergänzung des früheren Verfahrens im Umfang des als rechtswidrig beanstandeten Vorgangs ist dagegen im Amtshaftungsverfahren nicht möglich.Auch im Amtshaftungsverfahren kann dagegen gleichviel, ob der Anspruch nun auf Paragraph eins, Absatz eins, AHG oder - wie hier - auf Artikel 5, Absatz 5, MRK gestützt wird, nur dann Schadenersatz verlangt werden, wenn der behauptete Schaden auf den Verfahrensmangel als rechtswidriges Verhalten von Organen des beklagten Rechtsträgers adäquat ursächlich zurückzuführen ist; die Wiederholung bzw. Ergänzung des früheren Verfahrens im Umfang des als rechtswidrig beanstandeten Vorgangs ist dagegen im Amtshaftungsverfahren nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082952
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00039_9500000_005