Rechtssatz RS0108973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108973
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Rechtssatz
Auf Art 5 Abs 5 MRK gestützte Ansprüche können aus einem Urteil des EGMR, in dem eine Verletzung des Art 6 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 lit c MRK festgestellt wurde, nur dann abgeleitet werden, wenn der Mindeststandard eines fairen Verfahrens nicht gewahrt wurde; dies ist dann nicht der Fall, wenn es der Oberste Gerichtshof unterließ, den verhafteten Angeklagten, der seine Vorführung nicht selbst beantragt hatte, zum Gerichtstag, in dem (auch) über eine Strafberufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden war, vorzuführen, wenn seine Interessen dort von einem Verteidiger wahrgenommen wurden.Auf Artikel 5, Absatz 5, MRK gestützte Ansprüche können aus einem Urteil des EGMR, in dem eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera c, MRK festgestellt wurde, nur dann abgeleitet werden, wenn der Mindeststandard eines fairen Verfahrens nicht gewahrt wurde; dies ist dann nicht der Fall, wenn es der Oberste Gerichtshof unterließ, den verhafteten Angeklagten, der seine Vorführung nicht selbst beantragt hatte, zum Gerichtstag, in dem (auch) über eine Strafberufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden war, vorzuführen, wenn seine Interessen dort von einem Verteidiger wahrgenommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108973
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00190_97S0000_001