Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach (zB 1 Ob 190/97s = JBl 1998, 370) ausgesprochen hat, entfalten Urteile des EGMR für den innerstaatlichen Bereich Bindungswirkung. Es kommt ihnen zwar keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt und daß deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften materiell- und verfahrensrechtlichen Folgen in vollem Umfang auf sie anzuwenden wären, doch sind sie keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Das in seinen Rechten verletzte Individuum ist unmittelbar Begünstigter der durch die Menschenrechtskonvention geschaffenen Verpflichtungen, sodaß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung - bindet. Der Entscheidung über das Schadenersatzbegehren des Klägers ist daher der Ausspruch des EGMR, der Oberste Gerichtshof habe durch die Unterlassung, den Kläger zum Gerichtstag, soweit dieser zur Erledigung der Berufungen bestimmt gewesen sei, vorführen zu lassen, sodaß der Kläger außerstande gewesen sei, sich „persönlich zu verteidigen“, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in deren Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c verletzt, zugrundezulegen (1 Ob 190/97s mwN = JBl 1998, 370).Wie der erkennende Senat bereits mehrfach (zB 1 Ob 190/97s = JBl 1998, 370) ausgesprochen hat, entfalten Urteile des EGMR für den innerstaatlichen Bereich Bindungswirkung. Es kommt ihnen zwar keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt und daß deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften materiell- und verfahrensrechtlichen Folgen in vollem Umfang auf sie anzuwenden wären, doch sind sie keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Das in seinen Rechten verletzte Individuum ist unmittelbar Begünstigter der durch die Menschenrechtskonvention geschaffenen Verpflichtungen, sodaß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung - bindet. Der Entscheidung über das Schadenersatzbegehren des Klägers ist daher der Ausspruch des EGMR, der Oberste Gerichtshof habe durch die Unterlassung, den Kläger zum Gerichtstag, soweit dieser zur Erledigung der Berufungen bestimmt gewesen sei, vorführen zu lassen, sodaß der Kläger außerstande gewesen sei, sich „persönlich zu verteidigen“, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in deren Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera c, verletzt, zugrundezulegen (1 Ob 190/97s mwN = JBl 1998, 370).
Der Kläger stützte sein Begehren auf § 1 Abs 1 AHG, auf Art 5 Abs 5 EMRK (S 6 der Klage) und ganz allgemein auf § 1295 ABGB (S 2 des Schriftsatzes vom 27.6.1996). Art 5 Abs 5 EMRK ordnet an, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleiteten Ersatzanspruch, der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist (SZ 62/176 uva; Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht 35 f).Der Kläger stützte sein Begehren auf Paragraph eins, Absatz eins, AHG, auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK (S 6 der Klage) und ganz allgemein auf Paragraph 1295, ABGB (S 2 des Schriftsatzes vom 27.6.1996). Artikel 5, Absatz 5, EMRK ordnet an, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleiteten Ersatzanspruch, der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist (SZ 62/176 uva; Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht 35 f).
Der Kläger befindet sich - wie der erkennende Senat bereits in 1 Ob 190/97s aussprach - rechtmäßig in Haft. Er macht aber geltend, daß ihm Schadenersatz für von ihm verbüßte Haftzeiten deshalb zustehe, weil ihm durch Säumnisse von Organen der beklagten Partei (das Bundesministerium für Justiz und dessen Repräsentanten) kein gerichtliches Verfahren eröffnet worden sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Fortdauer seiner Strafhaft hätte geprüft werden können. Die Organe der beklagten Partei seien verpflichtet gewesen, mit gebotener Eile eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die eine Änderung der Strafprozeßordnung im Sinne des nunmehr in Geltung stehenden § 363a StPO herbeigeführt hätte. Hiezu ist im grundsätzlichen auszuführen, daß gemäß Art 53 EMRK wohl eine Verpflichtung der Republik Österreich besteht, aufgrund einer Entscheidung des EGMR, mit der eine Konventionsverletzung festgestellt wurde, ein Gesetz zu ändern bzw neue Bestimmungen zu schaffen, um die Konventionswidrigkeit zu korrigieren (vgl Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 Rz 4 bis 6 und 10 zu Art 53). Damit ist aber letzten Endes für den Kläger nichts gewonnen:Der Kläger befindet sich - wie der erkennende Senat bereits in 1 Ob 190/97s aussprach - rechtmäßig in Haft. Er macht aber geltend, daß ihm Schadenersatz für von ihm verbüßte Haftzeiten deshalb zustehe, weil ihm durch Säumnisse von Organen der beklagten Partei (das Bundesministerium für Justiz und dessen Repräsentanten) kein gerichtliches Verfahren eröffnet worden sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Fortdauer seiner Strafhaft hätte geprüft werden können. Die Organe der beklagten Partei seien verpflichtet gewesen, mit gebotener Eile eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die eine Änderung der Strafprozeßordnung im Sinne des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 363 a, StPO herbeigeführt hätte. Hiezu ist im grundsätzlichen auszuführen, daß gemäß Artikel 53, EMRK wohl eine Verpflichtung der Republik Österreich besteht, aufgrund einer Entscheidung des EGMR, mit der eine Konventionsverletzung festgestellt wurde, ein Gesetz zu ändern bzw neue Bestimmungen zu schaffen, um die Konventionswidrigkeit zu korrigieren vergleiche Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 Rz 4 bis 6 und 10 zu Artikel 53,). Damit ist aber letzten Endes für den Kläger nichts gewonnen:
Wohl ist der Ansicht des Revisionswerbers, daß lediglich formelle Gesetzgebungsakte von der Amtshaftung ausgeschlossen seien und Akte der Vollziehung, die die Gesetzgebung vorbereiten, den Bestimmungen des Amtshaftungsrechts unterlägen, beizupflichten (Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 48); der dem entgegenstehenden Auffassung Schragels (AHG2 Rz 57 f), allfällige Unterlassungen von Verwaltungsorganen bei der Vorbereitung von gesetzgeberischen Akten seien von der Amtshaftung ausgenommen, bzw der Meinung Kelsens (Allgemeine Staatslehre, 247), die Verwaltungsbeamten würden im Zuge der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs „zu Gesetzgebungsorganen werden“, kann hingegen nicht beigetreten werden. Bei Regierungsvorlagen, die durch Beamte eines Bundesministeriums vorbereitet werden, handelt es sich nämlich nur um Gesetzesvorschläge, die als „Vorlagen der Bundesregierung“ an den Nationalrat gelangen (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 440). Gemäß § 2 Abs 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl 1986/76 (BMG) haben die Bundesministerien gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit ihrer Leitung betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereichs aufgrund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereichs (§ 2 BMG) haben sie gemäß § 3 Z 2 BMG die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat vorzubereiten. Schon allein durch diese Bestimmungen des BMG ist klargestellt, daß die Bundesministerien lediglich Geschäfte der (obersten) Bundesverwaltung weisungsgebunden besorgen und die Bundesregierung, die kein Gesetzgebungsorgan ist, bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. Bei der Vorbereitung von Gesetzgebungsinitiativen wird demnach weder die Regierung noch das sie unterstützende Bundesministerium als „gesetzgebendes Organ“ tätig; diese Organe handeln bei der Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen vielmehr in Vollziehung der Gesetze. Auch Klecatsky (Notwendige Entwicklungen des österreichischen Amtshaftungsrechts, in JBl 1981, 113 [114]) vertritt demgemäß die Ansicht, eine Regierungsvorlage könne frühestens mit ihrem Einlangen beim Parlamentspräsidium dem Gang der Gesetzgebung zugerechnet werden.Wohl ist der Ansicht des Revisionswerbers, daß lediglich formelle Gesetzgebungsakte von der Amtshaftung ausgeschlossen seien und Akte der Vollziehung, die die Gesetzgebung vorbereiten, den Bestimmungen des Amtshaftungsrechts unterlägen, beizupflichten (Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 48); der dem entgegenstehenden Auffassung Schragels (AHG2 Rz 57 f), allfällige Unterlassungen von Verwaltungsorganen bei der Vorbereitung von gesetzgeberischen Akten seien von der Amtshaftung ausgenommen, bzw der Meinung Kelsens (Allgemeine Staatslehre, 247), die Verwaltungsbeamten würden im Zuge der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs „zu Gesetzgebungsorganen werden“, kann hingegen nicht beigetreten werden. Bei Regierungsvorlagen, die durch Beamte eines Bundesministeriums vorbereitet werden, handelt es sich nämlich nur um Gesetzesvorschläge, die als „Vorlagen der Bundesregierung“ an den Nationalrat gelangen (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 440). Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl 1986/76 (BMG) haben die Bundesministerien gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit ihrer Leitung betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereichs aufgrund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereichs (Paragraph 2, BMG) haben sie gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMG die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat vorzubereiten. Schon allein durch diese Bestimmungen des BMG ist klargestellt, daß die Bundesministerien lediglich Geschäfte der (obersten) Bundesverwaltung weisungsgebunden besorgen und die Bundesregierung, die kein Gesetzgebungsorgan ist, bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. Bei der Vorbereitung von Gesetzgebungsinitiativen wird demnach weder die Regierung noch das sie unterstützende Bundesministerium als „gesetzgebendes Organ“ tätig; diese Organe handeln bei der Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen vielmehr in Vollziehung der Gesetze. Auch Klecatsky (Notwendige Entwicklungen des österreichischen Amtshaftungsrechts, in JBl 1981, 113 [114]) vertritt demgemäß die Ansicht, eine Regierungsvorlage könne frühestens mit ihrem Einlangen beim Parlamentspräsidium dem Gang der Gesetzgebung zugerechnet werden.
Kann somit zwar grundsätzlich die (Amts-)Haftung der beklagten Partei in Betracht kommen, weil sie in Vollziehung der Gesetze hätte allenfalls tätig werden müssen (Art 53 EMRK), so ist dennoch im vorliegenden Fall das Schadenersatzbegehren des Klägers nicht berechtigt:Kann somit zwar grundsätzlich die (Amts-)Haftung der beklagten Partei in Betracht kommen, weil sie in Vollziehung der Gesetze hätte allenfalls tätig werden müssen (Artikel 53, EMRK), so ist dennoch im vorliegenden Fall das Schadenersatzbegehren des Klägers nicht berechtigt:
Wie schon ausgeführt, steht seit 1.3.1997 § 363a StPO, der eine „Erneuerung des Strafverfahrens“ im Sinne der vom Kläger monierten Regierungsvorlage vorsieht, in Kraft. Über den Antrag des Klägers auf Erneuerung des Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Os 73/97 am 24.6.1998 entschieden. Der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen. Damit ist vom zuständigen Organ (OGH) rechtskräftig und endgültig klargestellt, daß eine Erneuerung des Strafverfahrens in dem vom Kläger angestrebten Sinn nicht stattfindet, und zwar trotz der nunmehr vorliegenden, dem Gesetzgeber nach den Behauptungen des Klägers mit schuldhafter Verzögerung zugeleiteten und von diesem beschlossenen Bestimmung des § 363a StPO.Wie schon ausgeführt, steht seit 1.3.1997 Paragraph 363 a, StPO, der eine „Erneuerung des Strafverfahrens“ im Sinne der vom Kläger monierten Regierungsvorlage vorsieht, in Kraft. Über den Antrag des Klägers auf Erneuerung des Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Os 73/97 am 24.6.1998 entschieden. Der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen. Damit ist vom zuständigen Organ (OGH) rechtskräftig und endgültig klargestellt, daß eine Erneuerung des Strafverfahrens in dem vom Kläger angestrebten Sinn nicht stattfindet, und zwar trotz der nunmehr vorliegenden, dem Gesetzgeber nach den Behauptungen des Klägers mit schuldhafter Verzögerung zugeleiteten und von diesem beschlossenen Bestimmung des Paragraph 363 a, StPO.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof den Antrag des Klägers auf Erneuerung des Strafverfahrens allein deshalb zurückgewiesen, weil der Kläger diesen Antrag auf ein noch vor Inkrafttreten des II.Abschnitts des XX.Hauptstücks der Strafprozeßordnung (StPO) erflossenes Urteil des EGMR stützte, § 363a StPO aber nur auf Urteile des EGMR gegründet werden könne, die nach Einführung der §§ 363a ff StPO ergangen seien; dafür, daß der Gesetzgeber speziell auch dem Kläger die Erneuerung des Strafverfahrens habe ermöglichen wollen, ergebe sich kein Anhaltspunkt.Allerdings hat der Oberste Gerichtshof den Antrag des Klägers auf Erneuerung des Strafverfahrens allein deshalb zurückgewiesen, weil der Kläger diesen Antrag auf ein noch vor Inkrafttreten des römisch zwei.Abschnitts des römisch zwanzig.Hauptstücks der Strafprozeßordnung (StPO) erflossenes Urteil des EGMR stützte, Paragraph 363 a, StPO aber nur auf Urteile des EGMR gegründet werden könne, die nach Einführung der Paragraphen 363 a, ff StPO ergangen seien; dafür, daß der Gesetzgeber speziell auch dem Kläger die Erneuerung des Strafverfahrens habe ermöglichen wollen, ergebe sich kein Anhaltspunkt.
Es kann jedoch dem Vorbringen des Klägers unterstellt werden, die Ausarbeitung einer Regierungsvorlage sei in dem Sinn geboten gewesen, daß § 363a StPO gerade (auch) auf seinen Fall Anwendung finde, geht es doch schließlich darum, daß die Republik Österreich - wie schon ausgeführt - verpflichtet ist, eine vom EGMR festgestellte Konventionswidrigkeit zu korrigieren. Unterstellt man nun, daß der Gesetzgeber speziell auch dem Kläger eine Erneuerung des Strafverfahrens im Sinne des § 363a StPO hätte ermöglichen müssen, so kann doch aus folgenden Erwägungen seinem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein:Es kann jedoch dem Vorbringen des Klägers unterstellt werden, die Ausarbeitung einer Regierungsvorlage sei in dem Sinn geboten gewesen, daß Paragraph 363 a, StPO gerade (auch) auf seinen Fall Anwendung finde, geht es doch schließlich darum, daß die Republik Österreich - wie schon ausgeführt - verpflichtet ist, eine vom EGMR festgestellte Konventionswidrigkeit zu korrigieren. Unterstellt man nun, daß der Gesetzgeber speziell auch dem Kläger eine Erneuerung des Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 363 a, StPO hätte ermöglichen müssen, so kann doch aus folgenden Erwägungen seinem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein:
Der Oberste Gerichtshof hat über Antrag des Klägers die Voraussetzungen für die nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO geprüft und für nicht gegeben erachtet (14 Ns 2/95). Er hat eine nachträgliche Strafmilderung nach Überprüfung der im seinerzeitigen Urteil herangezogenen Strafzumessungsgründe abgelehnt und den Kläger in diesem Zusammenhang gehört. Damit wurde ohnehin bereits im Sinne der vom Kläger geforderten Bestimmung über die Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) vorgegangen; dort wurden trotz Anhörung des Klägers die Voraussetzungen für die Verhängung einer geringeren Strafe als nicht gegeben erachtet, sodaß der dem Kläger obliegende Beweis, er wäre bei völlig konventionsgemäßer Durchführung des Strafverfahrens nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, als mißlungen anzusehen ist. Daraus folgt aber, daß die vom Kläger gerügte angebliche Säumnis von Organen der beklagten Partei, diese hätten nicht mit der gebotenen Eile Bestimmungen über die Erneuerung des Strafverfahrens im Sinne des nunmehr existenten § 363a StPO vorbereitet, für die von ihm (weiterhin) verbüßte Haft als nicht kausal zu beurteilen ist, sodaß er daraus keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche ableiten kann. Deshalb ist das Begehren des Klägers zum Scheitern verurteilt; die - allenfalls zögerliche - Vorgangsweise der Organe der beklagten Partei hatte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der über den Kläger verhängten lebenslangen Haft und schließlich auch nicht auf die Dauer dieser Haft.Der Oberste Gerichtshof hat über Antrag des Klägers die Voraussetzungen für die nachträgliche Strafmilderung gemäß Paragraph 410, StPO geprüft und für nicht gegeben erachtet (14 Ns 2/95). Er hat eine nachträgliche Strafmilderung nach Überprüfung der im seinerzeitigen Urteil herangezogenen Strafzumessungsgründe abgelehnt und den Kläger in diesem Zusammenhang gehört. Damit wurde ohnehin bereits im Sinne der vom Kläger geforderten Bestimmung über die Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) vorgegangen; dort wurden trotz Anhörung des Klägers die Voraussetzungen für die Verhängung einer geringeren Strafe als nicht gegeben erachtet, sodaß der dem Kläger obliegende Beweis, er wäre bei völlig konventionsgemäßer Durchführung des Strafverfahrens nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, als mißlungen anzusehen ist. Daraus folgt aber, daß die vom Kläger gerügte angebliche Säumnis von Organen der beklagten Partei, diese hätten nicht mit der gebotenen Eile Bestimmungen über die Erneuerung des Strafverfahrens im Sinne des nunmehr existenten Paragraph 363 a, StPO vorbereitet, für die von ihm (weiterhin) verbüßte Haft als nicht kausal zu beurteilen ist, sodaß er daraus keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche ableiten kann. Deshalb ist das Begehren des Klägers zum Scheitern verurteilt; die - allenfalls zögerliche - Vorgangsweise der Organe der beklagten Partei hatte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der über den Kläger verhängten lebenslangen Haft und schließlich auch nicht auf die Dauer dieser Haft.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.