Rechtssatz RS0110442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110442
Entscheidungsdatum
29.01.2008
Rechtssatz
1) Akte, die die Gesetzgebung vorbereiten (hier: Ausarbeitung von Regierungsvorlagen durch ein Bundesministerium), unterliegen den Bestimmungen des Amtshaftungsrechts.
2) Aufgrund einer Entscheidung des EGMR, mit welcher eine Konventionsverletzung festgestellt wurde, ist der Gesetzgeber verpflichtet, mit gebotener Eile ein Gesetz zu ändern beziehungsweise neue Bestimmungen zu schaffen, um die Konventionswidrigkeit zu korrigieren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 116/97h
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 116/97h
- 1 Ob 231/03g
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 231/03g
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch die vorbereitende legistische Tätigkeit durch Verwaltungsorgane ist der Gesetzgebung zuzurechnen, sodass weder für Unterlassungen noch für das Verfassen von Gesetzesvorlagen, selbst wenn diese unverändert in ein in der Folge als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz übernommen wurden, nach dem AHG gehaftet wird (Abgehen von 1 Ob 116/97h). (T1); Veröff: SZ 2004/118
- 1 Ob 228/07x
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 228/07x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfassung eines (angeblich) gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurfs, der nie Gesetz wurde, durch Bundesminister - Zuordnung offen gelassen. (T2); Veröff: SZ 2008/16
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110442
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00116_97H0000_001