Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig; es kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu.
Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung liegt gemäß § 509 Abs 2 ZPO im Ermessen des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 153/98a; SZ 67/215; Kodek in Rechberger ZPO2 § 509 Rz 1). Mangels eines entsprechenden gesetzlichen Revisionsgrunds kann eine Revisionsverhandlung niemals der Erörterung der Tatfrage dienen. Zur Abklärung der in den Rechtsmittelschriftsätzen dargelegten Rechtsfragen bedarf es aber keiner mündlichen Verhandlung (1 Ob 80/99t ua).Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung liegt gemäß Paragraph 509, Absatz 2, ZPO im Ermessen des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 153/98a; SZ 67/215; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 509, Rz 1). Mangels eines entsprechenden gesetzlichen Revisionsgrunds kann eine Revisionsverhandlung niemals der Erörterung der Tatfrage dienen. Zur Abklärung der in den Rechtsmittelschriftsätzen dargelegten Rechtsfragen bedarf es aber keiner mündlichen Verhandlung (1 Ob 80/99t ua).
§ 33 Abs 2 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ordnete in seiner Stammfassung (BGBl 609/1977) als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe an, dass der Arbeitslose die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Mit Urteil vom 16. 9. 1996, Nr 39/1995/545/631 (Gaygusuz gegen Österreich), entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Verweigerung der Gewährung eines Pensionsvorschusses in Form der Notstandshilfe an einen türkischen Staatsangehörigen mangels österreichischer Staatsbürgerschaft das in Art 14 EMRK in Verbindung mit Art 1 deren 1. Zusatzprotokolls gewährleistete Gebot verletze, den Genuss der in der Konvention festgelegten Rechte ohne Benachteiligung insbesondere der nationalen Herkunft wegen zu gewährleisten. Das Recht auf diese Sozialleistung sei an die Zahlung von Beiträgen an den Arbeitslosenversicherungs-Fonds geknüpft und es fehle an einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung ausschließlich aufgrund der Staatsangehörigkeit.Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ordnete in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,) als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe an, dass der Arbeitslose die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Mit Urteil vom 16. 9. 1996, Nr 39/1995/545/631 (Gaygusuz gegen Österreich), entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Verweigerung der Gewährung eines Pensionsvorschusses in Form der Notstandshilfe an einen türkischen Staatsangehörigen mangels österreichischer Staatsbürgerschaft das in Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, deren 1. Zusatzprotokolls gewährleistete Gebot verletze, den Genuss der in der Konvention festgelegten Rechte ohne Benachteiligung insbesondere der nationalen Herkunft wegen zu gewährleisten. Das Recht auf diese Sozialleistung sei an die Zahlung von Beiträgen an den Arbeitslosenversicherungs-Fonds geknüpft und es fehle an einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung ausschließlich aufgrund der Staatsangehörigkeit.
Mit Bundesgesetz I 78/1997 wurden hierauf unter anderem die §§ 33 Abs 2 und 34 AlVG geändert. Gemäß § 34 Abs 1 AlVG nF hatte nunmehr Anspruch auf Notstandshilfe der Arbeitslose, der in den letzten 10 Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist (Z 1) oder bei Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat (Z 2) oder in Österreich geboren wurde (Z 3) oder vor Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw den ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat (Z 4). Die Übergangsbestimmungen dieser Novelle 1997 (§ 79 Abs 40 AlVG) verfügten jedoch, dass die Bestimmungen der §§ 33 Abs 2 und 34 in der Neufassung erst mit 1. Jänner 2000 in Kraft treten und für Fälle gelten sollten, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz-(urlaubs)geldanspruch frühestens mit Ablauf des 31. 12. 1999 erschöpft sein würde.Mit Bundesgesetz römisch eins 78 aus 1997, wurden hierauf unter anderem die Paragraphen 33, Absatz 2 und 34 AlVG geändert. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AlVG nF hatte nunmehr Anspruch auf Notstandshilfe der Arbeitslose, der in den letzten 10 Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist (Ziffer eins,) oder bei Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat (Ziffer 2,) oder in Österreich geboren wurde (Ziffer 3,) oder vor Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw den ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat (Ziffer 4,). Die Übergangsbestimmungen dieser Novelle 1997 (Paragraph 79, Absatz 40, AlVG) verfügten jedoch, dass die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 2 und 34 in der Neufassung erst mit 1. Jänner 2000 in Kraft treten und für Fälle gelten sollten, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz-(urlaubs)geldanspruch frühestens mit Ablauf des 31. 12. 1999 erschöpft sein würde.
Vor Inkrafttreten der Novelle 1997 hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 1998, G 363-365/97 (VfSlg 15.129) § 33 Abs 2 lit a AlVG in der Stammfassung sowie den damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden § 34 Abs 3 und Abs 4 AlVG idF BGBl 416/1992 als verfassungswidrig auf und führte aus, er schließe sich - in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur - der vom EGMR vorgenommenen Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht im Sinn des Art 1 1. Zusatzprotokoll zur EMRK an. Ausschlaggebend dafür sei, dass es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handle, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüberstehe. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung jedenfalls im Großen und Ganzen aus den Beiträgen der Versicherten bestritten werden. Den im Gesetzesprüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ob der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein einerseits und österreichischen und diesen umfassend gleichgestellten ausländischen Arbeitslosen andererseits sei die Bundesregierung nicht entgegengetreten und sei auch sonst im Verfahren nichts hervorgekommen, was die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Normadressaten rechtfertigen könnte. Die eine bestimmte Gruppe von ausländischen Arbeitslosen diskriminierenden Vorschriften des AlVG widersprächen Art 14 EMRK iVm Art 1 des 1. ZP EMRK und seien daher als verfassungswidrig aufzuheben.Vor Inkrafttreten der Novelle 1997 hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 1998, G 363-365/97 (VfSlg 15.129) Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, AlVG in der Stammfassung sowie den damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Paragraph 34, Absatz 3 und Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 416 aus 1992, als verfassungswidrig auf und führte aus, er schließe sich - in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur - der vom EGMR vorgenommenen Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht im Sinn des Artikel eins, 1. Zusatzprotokoll zur EMRK an. Ausschlaggebend dafür sei, dass es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handle, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüberstehe. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung jedenfalls im Großen und Ganzen aus den Beiträgen der Versicherten bestritten werden. Den im Gesetzesprüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ob der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein einerseits und österreichischen und diesen umfassend gleichgestellten ausländischen Arbeitslosen andererseits sei die Bundesregierung nicht entgegengetreten und sei auch sonst im Verfahren nichts hervorgekommen, was die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Normadressaten rechtfertigen könnte. Die eine bestimmte Gruppe von ausländischen Arbeitslosen diskriminierenden Vorschriften des AlVG widersprächen Artikel 14, EMRK in Verbindung mit , Artikel eins, des 1. ZP EMRK und seien daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Novelle zum AlVG wurde daraufhin im § 79 Abs 40 der Ausdruck 1. 1. 2000 durch den Ausdruck 1. 4. 1998 und der Ausdruck 31. 12. 1999 durch den Ausdruck 31. 3. 1998 ersetzt, sodass die mit der Novelle 1997 geänderten Bestimmungen der §§ 33, 34 AlVG nun mit 1. 4. 1998 in Kraft traten.Mit Novelle zum AlVG wurde daraufhin im Paragraph 79, Absatz 40, der Ausdruck 1. 1. 2000 durch den Ausdruck 1. 4. 1998 und der Ausdruck 31. 12. 1999 durch den Ausdruck 31. 3. 1998 ersetzt, sodass die mit der Novelle 1997 geänderten Bestimmungen der Paragraphen 33, 34, AlVG nun mit 1. 4. 1998 in Kraft traten.
Mit Erkenntnis vom 9. 6. 1999, G 48/99-55/99 (VfSlg 15.506), hob der Verfassungsgerichtshof § 34 Abs 1 AlVG idF der Novelle BGBl 78/1997 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei und dass frühere Vorschriften nicht wieder in Wirksamkeit treten. Zwar habe die Entscheidung des EGMR (Fall Gaygusuz) und im Gefolge jene des Verfassungsgerichtshofs nur die unterschiedliche Behandlung von Österreichern und Nichtösterreichern in Bezug auf die Notstandshilfe als konventionswidrig befunden, doch sei für beide Gerichtshöfe nicht etwa ausschlaggebend gewesen, dass die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als solche verpönt wäre, sondern dass diese Unterscheidung in einem durch Beiträge der Versicherten gespeisten System keine sachliche Rechtfertigung finde. Bei Prüfung der novellierten Gesetzesbestimmung bedürfe es keiner statistischen Erhebungen, um zu erkennen, dass die Notstandshilfe nicht etwa regelmäßig erst nach längerer Wartefrist und nur ausnahmsweise schon früher gewährt werde, sondern jeder in Österreich Geborene und daher nahezu sämtliche Österreicher erhielten die Notstandshilfe nach Erschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, alle anderen Personen hingegen nur ausnahmsweise. Eine solche Regelung sei auch im Verein mit den alternativen Voraussetzungen um nichts sachlicher als die alte, nach der Staatsbürgerschaft unterscheidende gewesen sei.Mit Erkenntnis vom 9. 6. 1999, G 48/99-55/99 (VfSlg 15.506), hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 34, Absatz eins, AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 78 aus 1997, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei und dass frühere Vorschriften nicht wieder in Wirksamkeit treten. Zwar habe die Entscheidung des EGMR (Fall Gaygusuz) und im Gefolge jene des Verfassungsgerichtshofs nur die unterschiedliche Behandlung von Österreichern und Nichtösterreichern in Bezug auf die Notstandshilfe als konventionswidrig befunden, doch sei für beide Gerichtshöfe nicht etwa ausschlaggebend gewesen, dass die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als solche verpönt wäre, sondern dass diese Unterscheidung in einem durch Beiträge der Versicherten gespeisten System keine sachliche Rechtfertigung finde. Bei Prüfung der novellierten Gesetzesbestimmung bedürfe es keiner statistischen Erhebungen, um zu erkennen, dass die Notstandshilfe nicht etwa regelmäßig erst nach längerer Wartefrist und nur ausnahmsweise schon früher gewährt werde, sondern jeder in Österreich Geborene und daher nahezu sämtliche Österreicher erhielten die Notstandshilfe nach Erschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, alle anderen Personen hingegen nur ausnahmsweise. Eine solche Regelung sei auch im Verein mit den alternativen Voraussetzungen um nichts sachlicher als die alte, nach der Staatsbürgerschaft unterscheidende gewesen sei.
Nach dieser Darstellung des verfassungsrechtlichen Schicksals der Bestimmungen der §§ 33 und 34 AlVG im hier relevanten Zeitraum ist vorerst auf das Argument der Klägerin einzugehen, Art 140 Abs 7 B-VG, nach dem als verfassungswidrig erkannte Gesetze auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls weiterhin anzuwenden seien, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht, widerstreite Art 13 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat der in seinen durch die Konvention festgelegten Rechten und Freiheiten Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Dieses Recht wird durch den Umstand, dass Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs nicht grundsätzlich zurückwirken, in keiner Weise berührt, wäre doch auch der Klägerin, was von ihr auch gar nicht bestritten wird, die Ausschöpfung des Instanzenzugs und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen gestanden. In ihren Revisionsausführungen unternimmt die Klägerin darüber hinaus auch den Versuch, die "Verfassungswidrigkeit" des Art 23 Abs 1 B-VG zu begründen, und widerspricht somit unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. 10. 2001, G 12/00 (VfSlg 16.327), der Ansicht des Berufungsgerichts, diese Verfassungsbestimmung sei gegen eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof immunisiert. Mit ihren Ausführungen verkennt die Klägerin aber das Wesen und den Inhalt dieses Erkenntnisses, das sich nur den Schutz des qualifizierten Verfassungsrechts vor dessen Aushöhlung durch den einfachen Verfassungsgesetzgeber (in Gestalt der Immunisierung unterverfassungsgesetzlichen Rechts) angelegen sein lässt. Die Möglichkeit der generellen Anfechtung von Bundesverfassungsrecht vor dem Verfassungsgerichtshof ist diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen, wodurch auch wohl die dem Verfassungsgerichtshof eingeräumte Prüfkompetenz bei weitem überschritten wurde, zumal die von der Klägerin beanstandete Verfassungsnorm im Grundkonzept bereits auf die Stammfassung des Bundes-Verfassungsgesetzes zurückgeht.Nach dieser Darstellung des verfassungsrechtlichen Schicksals der Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 AlVG im hier relevanten Zeitraum ist vorerst auf das Argument der Klägerin einzugehen, Artikel 140, Absatz 7, B-VG, nach dem als verfassungswidrig erkannte Gesetze auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls weiterhin anzuwenden seien, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht, widerstreite Artikel 13, EMRK. Nach dieser Bestimmung hat der in seinen durch die Konvention festgelegten Rechten und Freiheiten Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Dieses Recht wird durch den Umstand, dass Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs nicht grundsätzlich zurückwirken, in keiner Weise berührt, wäre doch auch der Klägerin, was von ihr auch gar nicht bestritten wird, die Ausschöpfung des Instanzenzugs und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen gestanden. In ihren Revisionsausführungen unternimmt die Klägerin darüber hinaus auch den Versuch, die "Verfassungswidrigkeit" des Artikel 23, Absatz eins, B-VG zu begründen, und widerspricht somit unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. 10. 2001, G 12/00 (VfSlg 16.327), der Ansicht des Berufungsgerichts, diese Verfassungsbestimmung sei gegen eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof immunisiert. Mit ihren Ausführungen verkennt die Klägerin aber das Wesen und den Inhalt dieses Erkenntnisses, das sich nur den Schutz des qualifizierten Verfassungsrechts vor dessen Aushöhlung durch den einfachen Verfassungsgesetzgeber (in Gestalt der Immunisierung unterverfassungsgesetzlichen Rechts) angelegen sein lässt. Die Möglichkeit der generellen Anfechtung von Bundesverfassungsrecht vor dem Verfassungsgerichtshof ist diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen, wodurch auch wohl die dem Verfassungsgerichtshof eingeräumte Prüfkompetenz bei weitem überschritten wurde, zumal die von der Klägerin beanstandete Verfassungsnorm im Grundkonzept bereits auf die Stammfassung des Bundes-Verfassungsgesetzes zurückgeht.
Die Klägerin stützt ihr Begehren weiters auf Art 50 EMRK und will auch in dieser Bestimmung die Grundlage für Staatshaftungsansprüche wegen legistischen Unrechts sehen. Diesem Argument ist vorerst zu erwidern, dass Art 50 EMRK nach seinem klaren Wortlaut keine generelle Anspruchsgrundlage darstellt, sondern lediglich die Befugnis des Gerichtshofs begründet, bei Feststellung der Konventionswidrigkeit behördlichen Handelns, in der Entscheidung der verletzten Partei gegebenenfalls eine gerechte Entschädigung zuzubilligen, wenn innerstaatliche Gesetze nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestatten. Außerhalb eines vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführten Verfahrens kann diese Norm daher nicht mit Erfolg als Grundlage für Schadenersatzansprüche wegen konventionswidriger Gesetzgebung herangezogen werden.Die Klägerin stützt ihr Begehren weiters auf Artikel 50, EMRK und will auch in dieser Bestimmung die Grundlage für Staatshaftungsansprüche wegen legistischen Unrechts sehen. Diesem Argument ist vorerst zu erwidern, dass Artikel 50, EMRK nach seinem klaren Wortlaut keine generelle Anspruchsgrundlage darstellt, sondern lediglich die Befugnis des Gerichtshofs begründet, bei Feststellung der Konventionswidrigkeit behördlichen Handelns, in der Entscheidung der verletzten Partei gegebenenfalls eine gerechte Entschädigung zuzubilligen, wenn innerstaatliche Gesetze nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestatten. Außerhalb eines vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführten Verfahrens kann diese Norm daher nicht mit Erfolg als Grundlage für Schadenersatzansprüche wegen konventionswidriger Gesetzgebung herangezogen werden.
Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, dass der bis dahin der österreichischen Rechtsordnung unbekannte (1 Ob 80/99t, 1 Ob 80/00x; siehe auch Öhlinger in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben, 139; Rebhahn, Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr, 44) Begriff der Staatshaftung vom Europäischen Gerichtshof aus dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der als solcher zum primären Gemeinschaftsrecht gehört, entwickelt wurde. Seit dem grundlegenden Urteil des EuGH vom 19. 11. 1991, C 6, 9/90 - Francovich (Slg 1991, 5357), dem eine Reihe weiterer Entscheidungen folgten, zählt die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts zu dessen fixem Bestand. Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Haftung für legislatives Unrecht, somit für gemeinschaftsrechtswidrige Handlungen der Legislative, die bei Vorliegen der übrigen vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch des einzelnen Unionsbürgers begründen können (1 Ob 80/00x; Obwexer, Die Grundsätze der Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht, WBl 1996, 183; Stix-Hackl, Weitreichende Entwicklungen bei der "Staatshaftung", AnwBl 1996, 229; Koziol, Der Rechtsweg bei Staatshaftungsansprüchen, ZfV 2001/1563). Mit seinem auch von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnis vom 5. 3. 1996, C 46, 48/93 - Brasserie du pecheur (Slg 1996, 1029) fällte der Europäische Gerichtshof eine weitere Grundsatzentscheidung zur Staatshaftung, mit der er klarstellte, dass diese Haftung nach Gemeinschaftsrecht unabhängig davon bestehe, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen hat. Auch in diesem Erkenntnis stellte er ebenso wie in seinem Urteil vom 30. 9. 2003, C 224/01 - Köbler, klar, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folge und dass die Entschädigung die nachteiligen Folgen beseitigen solle, die sich für die von der Richtlinie begünstigten Personen aus deren Nichtumsetzung oder Nichtbeachtung durch einen Mitgliedstaat ergeben. Diesen Grundsätzen folgte auch der Verfassungsgerichtshof, der in seinem Erkenntnis vom 10. 10. 2003, A 36/00 (JBl 2004, 303), unter anderem aussprach, der im Gemeinschaftsrecht wurzelnde Staatshaftungsanspruch entspringe einer Norm des primären Gemeinschaftsrechts und dessen Weiterentwicklung durch den EuGH, die die Mitgliedstaaten zur Entschädigung bzw Staatshaftung verpflichteten, sodass damit eine ohne Zweifel nicht privatrechtliche Norm vorliege.
Es ist im Verfahren völlig unstrittig, dass die Klägerin im relevanten Beurteilungszeitraum nicht EU-Bürgerin war und ihr daher der gemeinschaftsrechtliche Schutz im dargestellten Sinn nicht zukam. Außerhalb des Gemeinschaftsrechts fehlt es aber für die Gewährung von Schadenersatzansprüchen aus legistischem Unrecht an jedweder Haftungsgrundlage (siehe auch Rebhahn, aaO). Art 23 B-VG und diesem folgend § 1 Abs 1 AHG bilden dafür schon deshalb keine solche Grundlage, weil sie die Haftung der öffentlichen Hand nur für jene Schäden, die die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben, anordnen.Es ist im Verfahren völlig unstrittig, dass die Klägerin im relevanten Beurteilungszeitraum nicht EU-Bürgerin war und ihr daher der gemeinschaftsrechtliche Schutz im dargestellten Sinn nicht zukam. Außerhalb des Gemeinschaftsrechts fehlt es aber für die Gewährung von Schadenersatzansprüchen aus legistischem Unrecht an jedweder Haftungsgrundlage (siehe auch Rebhahn, aaO). Artikel 23, B-VG und diesem folgend Paragraph eins, Absatz eins, AHG bilden dafür schon deshalb keine solche Grundlage, weil sie die Haftung der öffentlichen Hand nur für jene Schäden, die die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben, anordnen.
Selbst Klecatsky räumt in seinem kritischen Aufsatz "Notwendige Entwicklungen des österreichischen Amtshaftungsrechts" (JBl 1981, 113, 114) ein, es sei zuzugeben, dass der Ausdruck "in Vollziehung der Gesetze" sowie der im § 1 Abs 2 AHG hinzugefügte Klammerausdruck "Gerichtsbarkeit oder Verwaltung" mit dem in Österreich auch sonst üblichen formalorganisatorischen Verständnis behaftet seien, also Gesetzgebungsorgane, aber auch gesetzgeberische Hilfsdienste leistende Verwaltungsorgane von der Haftung ausnähmen.Selbst Klecatsky räumt in seinem kritischen Aufsatz "Notwendige Entwicklungen des österreichischen Amtshaftungsrechts" (JBl 1981, 113, 114) ein, es sei zuzugeben, dass der Ausdruck "in Vollziehung der Gesetze" sowie der im Paragraph eins, Absatz 2, AHG hinzugefügte Klammerausdruck "Gerichtsbarkeit oder Verwaltung" mit dem in Österreich auch sonst üblichen formalorganisatorischen Verständnis behaftet seien, also Gesetzgebungsorgane, aber auch gesetzgeberische Hilfsdienste leistende Verwaltungsorgane von der Haftung ausnähmen.
Walter/Mayer (Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 Rz 167) führen - wenngleich aus rein verfassungsrechtlicher Sicht - aus, Unterlassungen des Gesetzgebers seien im bestehenden Rechtsschutzsystem ebensowenig bekämpfbar wie die Erzeugung belastender Gesetze.
Fetzer ("Die Haftung des Staates für legislatives Unrecht; zugleich ein Beitrag zum Staatshaftungsrecht der Europäischen Gemeinschaften, der EG-Mitgliedstaaten, der Schweiz und Österreichs", 203) legt unter Hinweis auf die bereits zitierten Wortgruppen des Art 23 B-VG und des § 1 AHG ohne erkennbare Kritik dar, Staatshaftung für Schäden, die unmittelbar durch verfassungswidrige Gesetze hervorgerufen werden, komme in Österreich nicht in Betracht. Der Amtshaftungstatbestand sei nicht auf die Tätigkeit der Legislative anwendbar. Die den Hauptgegenstand der Monographie bildende Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland fasst die Autorin dahin zusammen, dass das geltende Recht keine besondere Haftungsregelung für Schäden, die durch legislatives Unrecht hervorgerufen werden, kenne. Zwar finde die Haftung des Staates für rechtswidrige Parlamentsgesetzgebung eine positive Grundlage im Amtshaftungstatbestand, doch vertrete der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die den Parlamentsabgeordneten - ob beim Tätigwerden oder beim Untätigbleiben - obliegenden Amtspflichten entfalteten keine Drittwirkung gegenüber den gesetzesunterworfenen Bürgern, weil der Gesetzgeber abstrakt-generelle Regelungen treffe und insofern ausschließlich Aufgaben der Allgemeinheit und nicht ihm bestimmten Personen oder Personengruppen gegenüber obliegende Pflichten wahrnehme. Nur bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen könnten Belange einzelner Personen berührt werden, mit der Folge, dass diesen Personen gegenüber drittgerichtete Amtspflichten der Gesetzgebungsorgane bestehen (aaO 212 ff).Fetzer ("Die Haftung des Staates für legislatives Unrecht; zugleich ein Beitrag zum Staatshaftungsrecht der Europäischen Gemeinschaften, der EG-Mitgliedstaaten, der Schweiz und Österreichs", 203) legt unter Hinweis auf die bereits zitierten Wortgruppen des Artikel 23, B-VG und des Paragraph eins, AHG ohne erkennbare Kritik dar, Staatshaftung für Schäden, die unmittelbar durch verfassungswidrige Gesetze hervorgerufen werden, komme in Österreich nicht in Betracht. Der Amtshaftungstatbestand sei nicht auf die Tätigkeit der Legislative anwendbar. Die den Hauptgegenstand der Monographie bildende Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland fasst die Autorin dahin zusammen, dass das geltende Recht keine besondere Haftungsregelung für Schäden, die durch legislatives Unrecht hervorgerufen werden, kenne. Zwar finde die Haftung des Staates für rechtswidrige Parlamentsgesetzgebung eine positive Grundlage im Amtshaftungstatbestand, doch vertrete der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die den Parlamentsabgeordneten - ob beim Tätigwerden oder beim Untätigbleiben - obliegenden Amtspflichten entfalteten keine Drittwirkung gegenüber den gesetzesunterworfenen Bürgern, weil der Gesetzgeber abstrakt-generelle Regelungen treffe und insofern ausschließlich Aufgaben der Allgemeinheit und nicht ihm bestimmten Personen oder Personengruppen gegenüber obliegende Pflichten wahrnehme. Nur bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen könnten Belange einzelner Personen berührt werden, mit der Folge, dass diesen Personen gegenüber drittgerichtete Amtspflichten der Gesetzgebungsorgane bestehen (aaO 212 ff).
Unter Hinweis auf diese von der Autorin dargestellte gesicherte Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof etwa in seinem Urteil vom 7. 7. 1988, III ZR 198/87 (NJW 1989, 101) ausgesprochen, die Bundesrepublik Deutschland hafte weder aus Amtspflichtverletzung noch aus enteignungsgleichem Eingriff für schädigende Auswirkungen eines für verfassungswidrig erklärten Gesetzes. Ein Fall besonderer individueller Betroffenheit liege nicht vor. Zwischen der Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers und den vom Gesetz Betroffenen (dort Arbeitgeber) habe keine so enge Beziehung bestanden, dass sie als "Dritte" im Sinn des § 839 Abs 1 BGB angesehen werden könnten. Wenn im Einzelfall ein Bedürfnis bestehe, die für den Bürger nachteiligen Folgen legislativen Unrechts auszugleichen, möge der Gesetzgeber tätig werden. Diese Regelungsaufgabe müsse dem Gesetzgeber auch deshalb vorbehalten bleiben, weil hier verschiedene nicht unerheblich voneinander abweichende Lösungsmöglichkeiten gegeben seien.Unter Hinweis auf diese von der Autorin dargestellte gesicherte Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof etwa in seinem Urteil vom 7. 7. 1988, III ZR 198/87 (NJW 1989, 101) ausgesprochen, die Bundesrepublik Deutschland hafte weder aus Amtspflichtverletzung noch aus enteignungsgleichem Eingriff für schädigende Auswirkungen eines für verfassungswidrig erklärten Gesetzes. Ein Fall besonderer individueller Betroffenheit liege nicht vor. Zwischen der Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers und den vom Gesetz Betroffenen (dort Arbeitgeber) habe keine so enge Beziehung bestanden, dass sie als "Dritte" im Sinn des Paragraph 839, Absatz eins, BGB angesehen werden könnten. Wenn im Einzelfall ein Bedürfnis bestehe, die für den Bürger nachteiligen Folgen legislativen Unrechts auszugleichen, möge der Gesetzgeber tätig werden. Diese Regelungsaufgabe müsse dem Gesetzgeber auch deshalb vorbehalten bleiben, weil hier verschiedene nicht unerheblich voneinander abweichende Lösungsmöglichkeiten gegeben seien.
Für den österreichischen Rechtsbereich verbietet es neben dem in der BRD zentralen Gedanken des Schutzbereichs der gesetzgeberischen Tätigkeit (siehe auch Palandt, BGB63, § 839 Rz 19) die § 839 BGB iVm Art 34 GG gegenüber unterschiedliche Formulierung des Art 23 B-VG und des ihm folgenden § 1 AHG geradezu, die Beklagte außerhalb des Anwendungsbereichs des europäischen Gemeinschaftsrechts unmittelbar für fehlerhafte Gesetzgebung oder gesetzgeberischen Unterlassungen haften zu lassen (vgl auch Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 23 B-VG Rz 22).Für den österreichischen Rechtsbereich verbietet es neben dem in der BRD zentralen Gedanken des Schutzbereichs der gesetzgeberischen Tätigkeit (siehe auch Palandt, BGB63, Paragraph 839, Rz 19) die Paragraph 839, BGB in Verbindung mit Artikel 34, GG gegenüber unterschiedliche Formulierung des Artikel 23, B-VG und des ihm folgenden Paragraph eins, AHG geradezu, die Beklagte außerhalb des Anwendungsbereichs des europäischen Gemeinschaftsrechts unmittelbar für fehlerhafte Gesetzgebung oder gesetzgeberischen Unterlassungen haften zu lassen vergleiche auch Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 23, B-VG Rz 22).
Führt somit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsgrund der Staatshaftung nicht zum Erfolg, so ist die von ihr des Weiteren herangezogene Rechtsgrundlage des Amtshaftungsgesetzes zu prüfen. Dabei ist vorerst zu beachten, dass die Klägerin nach den Feststellungen gegen den sie belastenden Bescheid kein Rechtsmittel erhoben und sich so auch die Möglichkeit, in weiterer Folge den Verfassungsgerichtshof zu befassen, genommen hat. Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht kein Ersatzanspruch gegen einen Rechtsträger, wenn der Geschädigte seinen Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass der Rechtsträger nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu leisten hat. Das Gesetz überlässt es also zunächst dem Betroffenen selbst, seine Interessen zu wahren, und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Behelfe vergeblich ausgeschöpft hat. Es wird allerdings nicht bezweifelt, dass - obwohl es das Gesetz nicht ausspricht - die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels schuldhaft erfolgt sein muss (RIS-Justiz RS0027200). Die Unterlassung, ein Rechtsmittel einzulegen, kann auch darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns nicht erkannte oder nicht wissen konnte, dass ein Schaden entstehen wird. Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. Er ist nur verpflichtet, über ihm unverständliche Akte der Vollziehung Rat einzuholen, sodass die rechtliche Unerfahrenheit nicht ohne Weiteres entschuldigt (SZ 68/156; SZ 72/29; 1 Ob 287/03t ua).Führt somit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsgrund der Staatshaftung nicht zum Erfolg, so ist die von ihr des Weiteren herangezogene Rechtsgrundlage des Amtshaftungsgesetzes zu prüfen. Dabei ist vorerst zu beachten, dass die Klägerin nach den Feststellungen gegen den sie belastenden Bescheid kein Rechtsmittel erhoben und sich so auch die Möglichkeit, in weiterer Folge den Verfassungsgerichtshof zu befassen, genommen hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht kein Ersatzanspruch gegen einen Rechtsträger, wenn der Geschädigte seinen Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass der Rechtsträger nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu leisten hat. Das Gesetz überlässt es also zunächst dem Betroffenen selbst, seine Interessen zu wahren, und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Behelfe vergeblich ausgeschöpft hat. Es wird allerdings nicht bezweifelt, dass - obwohl es das Gesetz nicht ausspricht - die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels schuldhaft erfolgt sein muss (RIS-Justiz RS0027200). Die Unterlassung, ein Rechtsmittel einzulegen, kann auch darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns nicht erkannte oder nicht wissen konnte, dass ein Schaden entstehen wird. Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. Er ist nur verpflichtet, über ihm unverständliche Akte der Vollziehung Rat einzuholen, sodass die rechtliche Unerfahrenheit nicht ohne Weiteres entschuldigt (SZ 68/156; SZ 72/29; 1 Ob 287/03t ua).
Ein derartiges, den Amtshaftungsanspruch ausschließendes Verschulden der Klägerin an der unterlassenen Rechtsmittelerhebung ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen. Die Klägerin hat sich bei einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices nach ihrer Rechtsmittelmöglichkeit erkundigt und erhielt die durchaus plausible und nachvollziehbare Auskunft, dass eine Bekämpfung des Bescheids deshalb sinnlos sei, weil die Klägerin die gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht erfülle. Weitere Überlegungen in Richtung der allfälligen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes anzustellen, war der Klägerin nicht zuzumuten, weshalb die Tatsache, dass sie gegen den Bescheid keine Berufung erhoben hat, mangels Verschuldens nicht zu ihrem Nachteil ausschlagen kann. Es erübrigt sich daher, auf die von Schragel (AHG3, Rz 188) bejahte Frage einzugehen, ob der Geschädigte verpflichtet sei, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, wenn dieser zwar für sich die rechtswidrige Organhandlung nicht beseitigen könnte, dies aber im Wege der Anfechtung eines als verfassungswidrig angesehenen Gesetzes oder eines auf Grund einer gesetzwidrigen Verordnung erlassenen Bescheids beim Verfassungsgerichtshof veranlassen könnte (vgl dazu auch SZ 55/190).Ein derartiges, den Amtshaftungsanspruch ausschließendes Verschulden der Klägerin an der unterlassenen Rechtsmittelerhebung ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen. Die Klägerin hat sich bei einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices nach ihrer Rechtsmittelmöglichkeit erkundigt und erhielt die durchaus plausible und nachvollziehbare Auskunft, dass eine Bekämpfung des Bescheids deshalb sinnlos sei, weil die Klägerin die gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht erfülle. Weitere Überlegungen in Richtung der allfälligen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes anzustellen, war der Klägerin nicht zuzumuten, weshalb die Tatsache, dass sie gegen den Bescheid keine Berufung erhoben hat, mangels Verschuldens nicht zu ihrem Nachteil ausschlagen kann. Es erübrigt sich daher, auf die von Schragel (AHG3, Rz 188) bejahte Frage einzugehen, ob der Geschädigte verpflichtet sei, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, wenn dieser zwar für sich die rechtswidrige Organhandlung nicht beseitigen könnte, dies aber im Wege der Anfechtung eines als verfassungswidrig angesehenen Gesetzes oder eines auf Grund einer gesetzwidrigen Verordnung erlassenen Bescheids beim Verfassungsgerichtshof veranlassen könnte vergleiche dazu auch SZ 55/190).
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kommen Amtshaftungsansprüche nur bei rechtswidriger Vollziehung der Gesetze in Betracht, nicht aber bei gesetzmäßiger Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes (RIS-Justiz RS0049949; zuletzt: 1 Ob 287/03t). Diesen Rechtssatz zieht die Klägerin nicht in Zweifel, sie meint jedoch, Amtshaftung habe einzugreifen deshalb, weil die damalige Bundesministerin aus politischen Gründen die Weisung erteilt habe, dem Gesetzgeber die nach Ansicht ihrer eigenen Experten verfassungswidrige Bestimmung zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Sie greift damit einen Gedanken Klecatskys (aaO 114) auf, dass die der Amtshaftung grundsätzlich unterliegenden Regierungsorgane, soweit sie eine Gesetzgebungsinitiative vorbereiten, nicht als "gesetzgebendes Organ", sondern nur als ein dem Bereich Verwaltung zuzuzählendes Organ tätig werden. Eine "Regierungsvorlage könne frühestens mit ihrem Einlangen beim Parlamentspräsidium dem Gang der Gesetzgebung zugerechnet werden".
Dieser Lehre folgend vertreten Vrba/Zechner (Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 48 f) die Auffassung lediglich formelle Gesetzgebungsakte seien von der Amtshaftung ausgeschlossen. Dem Gesetz sei keine Einschränkung nach funktionellen Gesichtspunkten dahin zu entnehmen, dass Akte der Vollziehung, die die Gesetzgebung vorbereiten, nicht den Bestimmungen des Amtshaftungsrechts unterlägen. Ebensowenig lasse das Gesetz darauf schließen, dass ein Gesetzgebungsorgan, das an der Vollziehung teilnimmt, legislativ tätig wäre. Aus den die Gesetzgebung vorbereitenden Akten könne aber dann kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden, "wenn ein Gesetzgebungsakt im Sinne des vorbereitenden Verwaltungshandelns erfolgte, da es andernfalls mittelbar dazu käme, dass auch für Gesetzgebungsakte die Haftung nach dem AHG einträte". Demgegenüber vertrat Schragel in der 2. Auflage des Handkommentars zum AHG (Rz 57) die Ansicht, das B-VG unterscheide schon in seinem äußeren Aufbau zwischen Gesetzgebung und Vollziehung, trage doch das 2. Hauptstück die Überschrift "Gesetzgebung des Bundes", das 3. Hauptstück aber die Überschrift "Vollziehung des Bundes". Die Rechtsträger hafteten daher weder für verfassungswidrige Gesetze noch für Säumnis in der Erlassung von Gesetzen. Ein nicht erlassenes Gesetz könne nicht vollzogen werden. Da es in die Verantwortung des Gesetzgebers falle, Gesetze in richtiger Weise zu beschließen, seien auch Hilfsdienste für den Gesetzgeber leistende Verwaltungsorgane von der Amtshaftung ausgenommen. Dies gelte auch für allfällige Unterlassungen von Verwaltungsorganen bei der Vorbereitung von gesetzgeberischen Akten.
Diese Ansicht Schragels lehnte der erkennende Senat in seiner von der Revisionswerberin zur Unterstützung ihres Rechtsstandpunktes zitierten Entscheidung 1 Ob 116/97h ab. In einem Verfahren, in dem es um die behauptete Verzögerung der Einbringung einer Regierungsvorlage ging, pflichtete er der Ansicht von Vrba/Zechner bei, dass lediglich formelle Gesetzgebungsakte seien von der Amtshaftung ausgeschlossen, Akte der Vollziehung, die die Gesetzgebung vorbereiten, unterlägen dagegen den Bestimmungen des Amtshaftungsrechts. Gemäß § 2 Abs 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG) hätten die Bundesministerien gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit ihrer Leitung betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereichs aufgrund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften übertragenen Geschäfte der Obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen. Sie hätten gemäß § 3 Z 2 BMG die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat vorzubereiten. Schon allein durch diese Bestimmung des BMG sei klargestellt, dass die Bundesministerien lediglich Geschäfte der (obersten) Bundesverwaltung weisungsgebunden besorgen und die Bundesregierung, die kein Gesetzgebungsorgan ist, bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. Bei der Vorbereitung von Gesetzgebungsinitiativen werde demnach weder die Regierung noch das sie unterstützende Bundesministerium als "gesetzgebendes Organ" tätig; diese Organe handelten vielmehr bei der Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen in Vollziehung der Gesetze.Diese Ansicht Schragels lehnte der erkennende Senat in seiner von der Revisionswerberin zur Unterstützung ihres Rechtsstandpunktes zitierten Entscheidung 1 Ob 116/97h ab. In einem Verfahren, in dem es um die behauptete Verzögerung der Einbringung einer Regierungsvorlage ging, pflichtete er der Ansicht von Vrba/Zechner bei, dass lediglich formelle Gesetzgebungsakte seien von der Amtshaftung ausgeschlossen, Akte der Vollziehung, die die Gesetzgebung vorbereiten, unterlägen dagegen den Bestimmungen des Amtshaftungsrechts. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG) hätten die Bundesministerien gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit ihrer Leitung betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereichs aufgrund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften übertragenen Geschäfte der Obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen. Sie hätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMG die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat vorzubereiten. Schon allein durch diese Bestimmung des BMG sei klargestellt, dass die Bundesministerien lediglich Geschäfte der (obersten) Bundesverwaltung weisungsgebunden besorgen und die Bundesregierung, die kein Gesetzgebungsorgan ist, bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. Bei der Vorbereitung von Gesetzgebungsinitiativen werde demnach weder die Regierung noch das sie unterstützende Bundesministerium als "gesetzgebendes Organ" tätig; diese Organe handelten vielmehr bei der Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen in Vollziehung der Gesetze.
Diese Entscheidung kritisierte Schragel in der 3. Auflage seines Werks (Rz 56): Natürlich sei die Gesetzesinitiativen vorbereitende Tätigkeit der Bundesministerien an sich hoheitliche Verwaltungstätigkeit. Sie erfüllten damit die gesetzliche Verpflichtung, die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat vorzubereiten (§ 3 Z 2 BMG). Mangels bestehender Gesetze hätten sie dabei aber nicht Gesetze zu vollziehen, sondern sie nur vorzubereiten. Sie träten hiebei mit der Außenwelt in keinerlei Berührung; es handle sich also um rein verwaltungsinterne Vorgänge, die grundsätzlich nur dann Amtshaftung zur Folge haben könnten, wenn die Unterlassung konkrete Rechtsansprüche Dritter verletze. Grundsätzlich habe jedoch niemand einen Rechtsanspruch auf die Erlassung bestimmter Gesetze. Zudem sei stets ungewiss, zu welchem Handeln des Gesetzgebers die Vorbereitung einer Gesetzesvorlage führen könne: Der Beweis, ein später tatsächlich beschlossenes Gesetz wäre bei Initiative des zuständigen Bundesministeriums bereits früher so beschlossen worden, sei bei der Unwägbarkeit gesetzgeberischen Handelns nicht zu erbringen. Gesetzesvorschläge könnten nicht nur als Vorlagen der Bundesregierung, sondern auch als Anträge seiner Mitglieder an den Nationalrat gelangen, sodass Unterlassungen der Verwaltung den Gesetzgeber nicht hinderten, dennoch tätig zu werden. Die Absicht, für gleichartige Unterlassungen einerseits haften und andererseits als der Gesetzgebung zugeordnet nicht haften zu lassen, sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.Diese Entscheidung kritisierte Schragel in der 3. Auflage seines Werks (Rz 56): Natürlich sei die Gesetzesinitiativen vorbereitende Tätigkeit der Bundesministerien an sich hoheitliche Verwaltungstätigkeit. Sie erfüllten damit die gesetzliche Verpflichtung, die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat vorzubereiten (Paragraph 3, Ziffer 2, BMG). Mangels bestehender Gesetze hätten sie dabei aber nicht Gesetze zu vollziehen, sondern sie nur vorzubereiten. Sie träten hiebei mit der Außenwelt in keinerlei Berührung; es handle sich also um rein verwaltungsinterne Vorgänge, die grundsätzlich nur dann Amtshaftung zur Folge haben könnten, wenn die Unterlassung konkrete Rechtsansprüche Dritter verletze. Grundsätzlich habe jedoch niemand einen Rechtsanspruch auf die Erlassung bestimmter Gesetze. Zudem sei stets ungewiss, zu welchem Handeln des Gesetzgebers die Vorbereitung einer Gesetzesvorlage führen könne: Der Beweis, ein später tatsächlich beschlossenes Gesetz wäre bei Initiative des zuständigen Bundesministeriums bereits früher so beschlossen worden, sei bei der Unwägbarkeit gesetzgeberischen Handelns nicht zu erbringen. Gesetzesvorschläge könnten nicht nur als Vorlagen der Bundesregierung, sondern auch als Anträge seiner Mitglieder an den Nationalrat gelangen, sodass Unterlassungen der Verwaltung den Gesetzgeber nicht hinderten, dennoch tätig zu werden. Die Absicht, für gleichartige Unterlassungen einerseits haften und andererseits als der Gesetzgebung zugeordnet nicht haften zu lassen, sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.
Aufgrund dieser gewichtigen Argumente sieht sich der erkennende Senat veranlasst, seinen in der Entscheidung 1 Ob 116/97h eingenommenen Rechtsstandpunkt zu überprüfen, und er kommt aus nachstehenden Erwägungen zum Ergebnis, dass dieser nicht mehr aufrecht erhalten werden kann: Art 41 Abs 1 B-VG normiert unter der Überschrift "Der Weg der Bundesgesetzgebung", dass Gesetzesvorschläge an den Nationalrat gelangen, als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung. Die zitierte Bestimmung findet sich im 2. mit "Gesetzgebung des Bundes" übertitelten Hauptstück des B-VG, auf das sodann das 3. Hauptstück mit der Überschrift "Vollziehung des Bundes" folgt. Diese klare Gliederung spricht dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber bereits die Regierungsvorlage als solche gleich etwa den Anträgen der Mitglieder des Nationalrats auch vor der Behandlung durch diesen der Gesetzgebung zuordnen wollte. Dass bei anderer Sicht der Dinge zumindest dann, wenn ein Gesetzgebungsakt im Sinne des vorbereitenden Verwaltungshandelns erfolgte, in Wahrheit die vom Bundes-Verfassungsgesetz vorgegebene Ausnehmung der Gesetzgebung von der Amtshaftung umgangen würde, haben bereits Vrba/Zechner (aaO 49) erkannt. Ihre Differenzierung zwischen der Unterlassung einer Regierungsvorlage, die Amtshaftung begründen soll, und positivem Regierungshandeln, das zum Gesetzgebungsakt führt, ist aber dogmatisch nicht begründbar und zudem kaum praktikabel. Ein Rechtsanspruch des Einzelnen auf Erlassung bestimmter Gesetze ist außerhalb des Bereichs des Gemeinschaftsrechts weder dem Bundes-Verfassungsgesetz noch einfachen Gesetzen, wie insbesondere dem Bundesministeriengesetz, zu entnehmen. Auch die EMRK normiert in ihrem Art 50 - wie bereits erörtert - einen derartigen Rechtsanspruch nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus deren Art 53, nach dem die "Hohen Vertragschließenden Teile" die Verpflichtung übernehmen, in allen Fällen, an denen sie beteiligt sind, sich nach der Entscheidung des Gerichtshofs zu richten, räumt doch der Gerichtshof dem Staat die Wahlfreiheit, was die anzuwendenden Mittel anlangt, ein (ÖJZ 1992/24, 516). Auch besteht insoweit eine dem Gemeinschaftsrecht vergleichbare Rechtsgrundlage nicht. Es kann daher auf für den österreichischen Rechtsbereich die bereits erwähnte Rechtsprechung des BGH zurückgegriffen werden, der Gesetzgeber nehme, gleichgültig, ob er tätig wird oder untätig bleibt, in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt.Aufgrund dieser gewichtigen Argumente sieht sich der erkennende Senat veranlasst, seinen in der Entscheidung 1 Ob 116/97h eingenommenen Rechtsstandpunkt zu überprüfen, und er kommt aus nachstehenden Erwägungen zum Ergebnis, dass dieser nicht mehr aufrecht erhalten werden kann: Artikel 41, Absatz eins, B-VG normiert unter der Überschrift "Der Weg der Bundesgesetzgebung", dass Gesetzesvorschläge an den Nationalrat gelangen, als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung. Die zitierte Bestimmung findet sich im 2. mit "Gesetzgebung des Bundes" übertitelten Hauptstück des B-VG, auf das sodann das 3. Hauptstück mit der Überschrift "Vollziehung des Bundes" folgt. Diese klare Gliederung spricht dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber bereits die Regierungsvorlage als solche gleich etwa den Anträgen der Mitglieder des Nationalrats auch vor der Behandlung durch diesen der Gesetzgebung zuordnen wollte. Dass bei anderer Sicht der Dinge zumindest dann, wenn ein Gesetzgebungsakt im Sinne des vorbereitenden Verwaltungshandelns erfolgte, in Wahrheit die vom Bundes-Verfassungsgesetz vorgegebene Ausnehmung der Gesetzgebung von der Amtshaftung umgangen würde, haben bereits Vrba/Zechner (aaO 49) erkannt. Ihre Differenzierung zwischen der Unterlassung einer Regierungsvorlage, die Amtshaftung begründen soll, und positivem Regierungshandeln, das zum Gesetzgebungsakt führt, ist aber dogmatisch nicht begründbar und zudem kaum praktikabel. Ein Rechtsanspruch des Einzelnen auf Erlassung bestimmter Gesetze ist außerhalb des Bereichs des Gemeinschaftsrechts weder dem Bundes-Verfassungsgesetz noch einfachen Gesetzen, wie insbesondere dem Bundesministeriengesetz, zu entnehmen. Auch die EMRK normiert in ihrem Artikel 50, - wie bereits erörtert - einen derartigen Rechtsanspruch nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus deren Artikel 53,, nach dem die "Hohen Vertragschließenden Teile" die Verpflichtung übernehmen, in allen Fällen, an denen sie beteiligt sind, sich nach der Entscheidung des Gerichtshofs zu richten, räumt doch der Gerichtshof dem Staat die Wahlfreiheit, was die anzuwendenden Mittel anlangt, ein (ÖJZ 1992/24, 516). Auch besteht insoweit eine dem Gemeinschaftsrecht vergleichbare Rechtsgrundlage nicht. Es kann daher auf für den österreichischen Rechtsbereich die bereits erwähnte Rechtsprechung des BGH zurückgegriffen werden, der Gesetzgeber nehme, gleichgültig, ob er tätig wird oder untätig bleibt, in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt.
Abgesehen vom mangelnden Rechtswidrigkeitszusammenhang - dessen eingrenzende Wirkung von der österreichischen Rechtsprechung allerdings nur bei bloßen Vermögensschäden anerkannt wird (SZ 65/94; SZ 61/189 mwH) - ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die vorbereitende legistische Tätigkeit in ihrer Gesamtheit der Gesetzgebung zuzurechnen ist, wie dies offenkundig von überwiegenden Teilen der Lehre vertreten wird:
Bereits Kelsen (Allgemeine Staatslehre, 247) begreift die Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs nur als Stadium des Gesetzgebungsverfahrens, also als Gesetzgebungs- und nicht als Verwaltungsfunktion des Staates. Dass dieser Vorbereitungsakt in den modernen Demokratien in der Regel - keineswegs ausnahmslos - von Verwaltungsbeamten, den Hilfsorganen der Regierung, besorgt werde, bedeute nicht, dass dieser Akt dadurch zu einem Verwaltungsakt werde, sondern nur dass diese Verwaltungsbeamten zu Gesetzgebungsorganen werden. Auch Öhlinger (aaO 139) vertritt die Ansicht, selbst wenn die Rechtswidrigkeit (Verfassungswidrigkeit) eines Gesetzes bereits in der Regierungsvorlage enthalten gewesen sei, komme ein auf dieses Verhalten eines Vollziehungsorgans gestützter Amtshaftungsanspruch nicht in Betracht, weil der Inhalt des Gesetzes, auch wenn das Parlament eine Regierungsvorlage unbesehen übernimmt, diesem Organ zuzuordnen sei. Schließlich lehrt auch Rebhahn (aaO 45), die Bejahung der Haftung für die auf eine Regierungsvorlage zurückgehenden verfassungswidrigen Eingriffe vernachlässige die Verantwortung des Parlaments und umginge die Regel von der fehlenden Haftung für legislatives Unrecht. Fällt auch letzteres, bereits von Vrba/Zechner (aaO 49) gebrauchte, Argument nicht so stark ins Gewicht, überzeugt doch die von der bereits dargestellten systematischen Einordnung in der Verfassung gestützte Ansicht, es werde hier keine nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit der Verwaltung entfaltet wie das sonst in Vollziehung der Gesetze im Allgemeinen der Fall ist, sondern es lägen, je nach den bestehenden politischen Kräfteverhältnissen in ihrem legistischen Ergebnis nicht klar vorhersehbare, Vorbereitungshandlungen vor, die insgesamt dem allein verantwortlichen, gesetzgebenden Organ, dem Parlament, zuzurechnen seien. Dies gilt auch für die Unterlassung gesetzgeberischer Initiativen, ist doch die Verantwortlichkeit auch in diesem Fall nicht teilbar.
Schließlich hat sich die Klägerin auch noch darauf berufen, sie sei von einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices auf die bereits beschriebene Art unrichtig belehrt worden. Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Unterlassung, der Rechtspflicht zur Manuduktion zu entsprechen, ist somit rechtswidrig. Deshalb kann ein Amtshaftungsanspruch auch auf die unterlassene, aber auch auf eine unrichtige Belehrung gestützt werden, wenn der Schadenseintritt durch pflichtgemäßes Handeln unterblieben wäre (vgl 1 Ob 9/03k mwH). Allerdings darf diese Pflicht nicht überspannt werden, weil eine allgemeine umfassende Belehrungspflicht die Behörde vor nicht zu bewältigende Aufgaben stellen würde. Die Belehrungspflicht ist deshalb ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Belange eingeschränkt und bezieht sich somit nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst (SZ 71/182). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Formulierung des § 13a AVG, nach dem die Parteien nur über unmittelbar mit Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen verbundene Rechtsfolgen zu belehren sind. Dass die Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices die Klägerin richtig dahin belehrt hat, dass die Erhebung einer Berufung sinnlos sei, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen mangle, ist unstrittig. Die darüber hinaus begehrte Belehrung, dass die Klägerin die - wenngleich nicht erfolgversprechende - Berufung dennoch erheben sollte, um sich so den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu wahren, sprengte den Rahmen des § 13a AVG. Eine derartige Belehrung würde nämlich vom jeweiligen Mitarbeiter nicht nur die Kenntnis von den beim Verfassungsgerichtshof jeweils behängenden Beschwerdeverfahren verlangen, sondern darüber hinaus - soll die Belehrung keine unnötigen Kosten verursachen - auch die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer solchen Vorgangsweise. Damit würden aber die Behördenpflichten bei weitem überspannt werden; die Partei kann eine derart diffizile, über die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 AVG weit hinausgehende Beratung auch gar nicht erwarten. Da somit die Beratungspflicht in dem von der Klägerin gewünschten Umfang schon nach den gesetzlichen Vorgaben nicht bestand, kann auch ein Organisationsverschulden der Behörde nicht vorliegen. Auch ihr kann nicht zugemutet werden, sämtliche Beschwerdefälle in Evidenz zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass den Parteien die jeweils nach den Gegebenheiten des Falles erforderliche weitergehende Rechtsberatung zuteil werde. Auf die zufällige Kenntnis einzelner Mitarbeiter von der Anrufung des EGMR oder des Verfassungsgerichtshofs kommt es nicht an.Schließlich hat sich die Klägerin auch noch darauf berufen, sie sei von einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices auf die bereits beschriebene Art unrichtig belehrt worden. Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Unterlassung, der Rechtspflicht zur Manuduktion zu entsprechen, ist somit rechtswidrig. Deshalb kann ein Amtshaftungsanspruch auch auf die unterlassene, aber auch auf eine unrichtige Belehrung gestützt werden, wenn der Schadenseintritt durch pflichtgemäßes Handeln unterblieben wäre vergleiche 1 Ob 9/03k mwH). Allerdings darf diese Pflicht nicht überspannt werden, weil eine allgemeine umfassende Belehrungspflicht die Behörde vor nicht zu bewältigende Aufgaben stellen würde. Die Belehrungspflicht ist deshalb ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Belange eingeschränkt und bezieht sich somit nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst (SZ 71/182). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Formulierung des Paragraph 13 a, AVG, nach dem die Parteien nur über unmittelbar mit Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen verbundene Rechtsfolgen zu belehren sind. Dass die Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices die Klägerin richtig dahin belehrt hat, dass die Erhebung einer Berufung sinnlos sei, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen mangle, ist unstrittig. Die darüber hinaus begehrte Belehrung, dass die Klägerin die - wenngleich nicht erfolgversprechende - Berufung dennoch erheben sollte, um sich so den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu wahren, sprengte den Rahmen des Paragraph 13 a, AVG. Eine derartige Belehrung würde nämlich vom jeweiligen Mitarbeiter nicht nur die Kenntnis von den beim Verfassungsgerichtshof jeweils behängenden Beschwerdeverfahren verlangen, sondern darüber hinaus - soll die Belehrung keine unnötigen Kosten verursachen - auch die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer solchen Vorgangsweise. Damit würden aber die Behördenpflichten bei weitem überspannt werden; die Partei kann eine derart diffizile, über die Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, AVG weit hinausgehende Beratung auch gar nicht erwarten. Da somit die Beratungspflicht in dem von der Klägerin gewünschten Umfang schon nach den gesetzlichen Vorgaben nicht bestand, kann auch ein Organisationsverschulden der Behörde nicht vorliegen. Auch ihr kann nicht zugemutet werden, sämtliche Beschwerdefälle in Evidenz zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass den Parteien die jeweils nach den Gegebenheiten des Falles erforderliche weitergehende Rechtsberatung zuteil werde. Auf die zufällige Kenntnis einzelner Mitarbeiter von der Anrufung des EGMR oder des Verfassungsgerichtshofs kommt es nicht an.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.