Rechtssatz RS0111135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111135
Entscheidungsdatum
23.10.2019
Rechtssatz
Die Belehrungspflicht im Sinn des § 13a AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen hat, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau beziehungsweise Betrieb von Anlagen zu erreichen.Die Belehrungspflicht im Sinn des Paragraph 13 a, AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen hat, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau beziehungsweise Betrieb von Anlagen zu erreichen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 77/98z
Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 77/98z
Veröff: SZ 71/182
- 1 Ob 231/03g
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 231/03g
nur: Die Belehrungspflicht im Sinn des § 13a AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. (T1); Beisatz: Die Belehrungspflicht darf nicht überspannt werden. (T2); Beisatz: Hier: Eine Belehrung dahingehend, dass eine - wenngleich nicht erfolgversprechende - Berufung dennoch erhoben werden soll, um sich so den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu wahren, würde den Rahmen des § 13a AVG sprengen. (T3); Veröff: SZ 2004/118
- 1 Ob 64/08f
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 64/08f
Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse, oder diesen darüber zu belehren, wie sein Ansuchen inhaltlich zu gestalten sei, um diese weiteren Bewilligungen problemlos zu erlangen. (T4); Veröff: SZ 2008/130
- 1 Ob 138/19d
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 138/19d
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111135
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19981030_OGH0002_0010OB00077_98Z0000_003