Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Vorliegen des von der klagenden Partei behaupteten (erstinstanzlichen) Verfahrensmangels (Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen) wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint; die neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren ist daher unzulässig (1 Ob 1537/96 mwN).
Zu klären ist die Frage, ob die für die beklagte Partei handelnden Organe die eisenbahnbaurechtliche Genehmigung im Jahre 1962 unabhängig von der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung, die allerdings nicht beantragt worden war, vorbehaltlos - insbesondere ohne Anleitung zur Stellung eines Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - erteilen durften. Diese Frage ist zu bejahen:
Für Eisenbahnen war - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Jahre 1962 das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zuständig. Dieses konnte zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der in einem solchen Fall "vollständig" an die Stelle des genannten Ministeriums trat (§ 12 Abs 1 EisbG). Gemäß § 13 Abs 1 EisbG 1957 erteilte die Behörde - im vorliegenden Fall also der Kärtner Landeshauptmann - die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen. Gemäß § 14 Abs 1 EisbG 1957 waren zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn die Konzession, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich. Für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen war gemäß § 32 Abs 1 EisbG ein Bauentwurf "aufzustellen". Nach § 33 dieses Gesetzes hatte die Behörde den Bauentwurf daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet war. Sie hatte weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne daß deren Zustimmung bereits vorläge. Für den Fall des Berührens solcher Wirkungsbereiche oder Rechte hatte die Behörde die Bauverhandlung anzuordnen. Die Durchführung der Bauverhandlung oblag gemäß § 34 Abs 1 EisbG, sofern das oben genannte Ministerium sie nicht selbst durchführte, dem Landeshauptmann.Für Eisenbahnen war - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Jahre 1962 das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zuständig. Dieses konnte zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der in einem solchen Fall "vollständig" an die Stelle des genannten Ministeriums trat (Paragraph 12, Absatz eins, EisbG). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EisbG 1957 erteilte die Behörde - im vorliegenden Fall also der Kärtner Landeshauptmann - die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, EisbG 1957 waren zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn die Konzession, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich. Für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen war gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EisbG ein Bauentwurf "aufzustellen". Nach Paragraph 33, dieses Gesetzes hatte die Behörde den Bauentwurf daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet war. Sie hatte weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne daß deren Zustimmung bereits vorläge. Für den Fall des Berührens solcher Wirkungsbereiche oder Rechte hatte die Behörde die Bauverhandlung anzuordnen. Die Durchführung der Bauverhandlung oblag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EisbG, sofern das oben genannte Ministerium sie nicht selbst durchführte, dem Landeshauptmann.
All diesen Vorschriften wurde im Zuge des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens entsprochen. Da der Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörde betroffen war, war eine Bauverhandlung anzuberaumen, was auch geschehen ist. Durch die Beiziehung eines Vertreters der Wasserrechtsbehörde wurde dieser gemäß § 34 Abs 3 EisbG Gelegenheit gegeben, zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde auch abgegeben; in deren Befolgung wurden dem Bauwerber zahlreiche wasserrechtlich bedeutsamen Auflagen erteilt. Das Eisenbahngesetz kennt keine Reihenfolge, nach der etwa die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erst bei Vorliegen aller anderen für das Bauvorhaben erforderlichen Genehmigungen erteilt werden dürfte (Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Eisenbahngesetz Anm 5 zu § 33; VwGH 10. 11. 1977, Zl 324/77).All diesen Vorschriften wurde im Zuge des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens entsprochen. Da der Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörde betroffen war, war eine Bauverhandlung anzuberaumen, was auch geschehen ist. Durch die Beiziehung eines Vertreters der Wasserrechtsbehörde wurde dieser gemäß Paragraph 34, Absatz 3, EisbG Gelegenheit gegeben, zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde auch abgegeben; in deren Befolgung wurden dem Bauwerber zahlreiche wasserrechtlich bedeutsamen Auflagen erteilt. Das Eisenbahngesetz kennt keine Reihenfolge, nach der etwa die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erst bei Vorliegen aller anderen für das Bauvorhaben erforderlichen Genehmigungen erteilt werden dürfte (Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Eisenbahngesetz Anmerkung 5, zu Paragraph 33,; VwGH 10. 11. 1977, Zl 324/77).
Die zur Erteilung einer eisenbahnbaubehördlichen Genehmigung zuständige Behörde war demnach jedenfalls nicht verpflichtet, die Erteilung einer wasserrechtsbehördlichen Genehmigung abzuwarten, ehe sie den Bewilligungsbescheid erließ. Sie war aber auch nicht verpflichtet, selbst im Falle ihrer Zuständigkeit als Wasserrechtsbehörde einzuschreiten, weil sie als solche nicht angerufen worden war. Ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung war nicht gestellt worden; wasserrechtliche Bewilligungen dürfen aber nur aufgrund entsprechender Anträge erteilt werden (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 1 zu § 103; VwSlgA 9140). Auch wenn die klagende Partei im vorliegenden Fall für ihre Abwasserentsorgungsanlagen gemäß § 127 Abs 1 lit a WRG der wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte (RdU 1996, 139), war die für die eisenbahnbaurechtliche Bewilligung zuständige Behörde nicht befugt, eine solche wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, aber auch nicht verpflichtet, die klagende Partei zu einem darauf abzielenden Antrag anzuleiten. Gemäß § 32 Abs 5 WRG ist um die wasserrechtliche Bewilligung spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung oder Bewilligung anzusuchen. Ein solches Ansuchen hatte die klagende Partei nicht gestellt, sodaß zwar der von der klagenden Partei beabsichtigte Bau (auch) einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 127 Abs 1 lit a WRG bedurft hätte, über ein solches Ansuchen aber nicht zu entscheiden war, weshalb sich die Behörde damit begnügen durfte, einen Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG beizuziehen. Es ist nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, daß er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse. Kumulativ zum eisenbahnrechtlichen Verfahren kann ein wasserrechtliches Verfahren (vgl Raschauer Rz 7 und 11 zu § 127) nur durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt; dabei ist es Sache des jeweiligen Antragstellers, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, ob der Antrag erforderlich ist. Daran kann auch die Bestimmung des § 13a AVG, die im übrigen erst durch die Novelle 1982 eingeführt wurde, nichts ändern. Nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Diese Rechtsbelehrungspflicht ist aber eingeschränkt, weil eine allgemeine umfassende Belehrungspflicht die Behörden vor nicht zu bewältigende Aufgaben stellen würde. Die Belehrungspflicht ist deshalb ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich somit nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen habe, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau bzw Betrieb von Anlagen zu erreichen (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 163 f; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 179 ff; vgl ZVR 1997/73).Die zur Erteilung einer eisenbahnbaubehördlichen Genehmigung zuständige Behörde war demnach jedenfalls nicht verpflichtet, die Erteilung einer wasserrechtsbehördlichen Genehmigung abzuwarten, ehe sie den Bewilligungsbescheid erließ. Sie war aber auch nicht verpflichtet, selbst im Falle ihrer Zuständigkeit als Wasserrechtsbehörde einzuschreiten, weil sie als solche nicht angerufen worden war. Ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung war nicht gestellt worden; wasserrechtliche Bewilligungen dürfen aber nur aufgrund entsprechender Anträge erteilt werden (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 1 zu Paragraph 103,; VwSlgA 9140). Auch wenn die klagende Partei im vorliegenden Fall für ihre Abwasserentsorgungsanlagen gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Litera a, WRG der wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte (RdU 1996, 139), war die für die eisenbahnbaurechtliche Bewilligung zuständige Behörde nicht befugt, eine solche wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, aber auch nicht verpflichtet, die klagende Partei zu einem darauf abzielenden Antrag anzuleiten. Gemäß Paragraph 32, Absatz 5, WRG ist um die wasserrechtliche Bewilligung spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung oder Bewilligung anzusuchen. Ein solches Ansuchen hatte die klagende Partei nicht gestellt, sodaß zwar der von der klagenden Partei beabsichtigte Bau (auch) einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 127, Absatz eins, Litera a, WRG bedurft hätte, über ein solches Ansuchen aber nicht zu entscheiden war, weshalb sich die Behörde damit begnügen durfte, einen Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied im Sinne des Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, WRG beizuziehen. Es ist nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, daß er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse. Kumulativ zum eisenbahnrechtlichen Verfahren kann ein wasserrechtliches Verfahren vergleiche Raschauer Rz 7 und 11 zu Paragraph 127,) nur durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt; dabei ist es Sache des jeweiligen Antragstellers, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, ob der Antrag erforderlich ist. Daran kann auch die Bestimmung des Paragraph 13 a, AVG, die im übrigen erst durch die Novelle 1982 eingeführt wurde, nichts ändern. Nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Diese Rechtsbelehrungspflicht ist aber eingeschränkt, weil eine allgemeine umfassende Belehrungspflicht die Behörden vor nicht zu bewältigende Aufgaben stellen würde. Die Belehrungspflicht ist deshalb ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich somit nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen habe, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau bzw Betrieb von Anlagen zu erreichen vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 163 f; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 179 ff; vergleiche ZVR 1997/73).
Wäre es also Sache der klagenden Partei gewesen, bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung ihres Bauvorhabens zu stellen, und oblag es den für die beklagte Partei bei Erlassung der eisenbahnbaurechtlichen Bewilligung handelnden Organen deshalb nicht, die klagende Partei auch zur Einbringung eines Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzuleiten, dann erübrigt es sich, auf die übrigen von der klagenden Partei geltend gemachten Argumente, insbesondere soweit sie die Identität der eisenbahnrechtlich genehmigten Anlage mit der im Jahre 1992 bestehenden und die Auslegung des § 33c Abs 2 WRG betreffen, einzugehen. Der beklagten Partei ist nämlich schon kein rechtswidriges Verhalten, das einen Amtshaftunganspruch auslösen könnte, anzulasten.Wäre es also Sache der klagenden Partei gewesen, bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung ihres Bauvorhabens zu stellen, und oblag es den für die beklagte Partei bei Erlassung der eisenbahnbaurechtlichen Bewilligung handelnden Organen deshalb nicht, die klagende Partei auch zur Einbringung eines Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzuleiten, dann erübrigt es sich, auf die übrigen von der klagenden Partei geltend gemachten Argumente, insbesondere soweit sie die Identität der eisenbahnrechtlich genehmigten Anlage mit der im Jahre 1992 bestehenden und die Auslegung des Paragraph 33 c, Absatz 2, WRG betreffen, einzugehen. Der beklagten Partei ist nämlich schon kein rechtswidriges Verhalten, das einen Amtshaftunganspruch auslösen könnte, anzulasten.
Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.