Rechtssatz RS0111133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111133
Entscheidungsdatum
30.10.1998
Rechtssatz
Die zur Erteilung einer eisenbahnbaubehördlichen Genehmigung zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, vor Erlassung eines Bewilligungsbescheids die Erteilung einer für das Bauvorhaben allenfalls nötigen wasserrechtlichen Bewilligung abzuwarten. Es besteht auch keine Manuduktionspflicht dahin, den Bauwerber zu einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung anzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111133
Dokumentnummer
JJR_19981030_OGH0002_0010OB00077_98Z0000_001