Rechtssatz RS0053146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053146
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs 2 AHG ausdrücklich genannten VwGH - Beschwerde wird in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen.In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG ausdrücklich genannten VwGH - Beschwerde wird in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 24/81
Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 24/81
Veröff: SZ 55/81 = JBl 1983,326
- 1 Ob 34/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 34/82
Anm: Veröff: SZ 55/190
- 1 Ob 33/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 33/84
nur: In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs 2 AHG ausdrücklich genannten VwGH - Beschwerde wird in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. (T1) Veröff: SZ 57/172 = RdW 1985,244 = NZ 1986,62
- 1 Ob 3/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 3/85
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 24/81
- 1 Ob 15/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 15/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 145/97y
Entscheidungstext OGH 24.07.1997 1 Ob 145/97y
Auch; nur T1
- 1 Ob 356/98d
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 356/98d
Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/28
- 1 Ob 231/03g
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 231/03g
Vgl auch; Beisatz: Überlegungen in Richtung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes anzustellen, ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, weshalb die Tatsache, dass gegen den Bescheid keine Berufung erhoben wurde, mangels Verschuldens nicht zum Nachteil des Betroffenen ausschlagen kann.(T2); Veröff: SZ 2004/118
- 1 Ob 181/10i
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 181/10i
Auch
- 1 Ob 239/11w
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 239/11w
nur: Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053146
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19820602_OGH0002_0010OB00024_8100000_006