Der „Revisionsrekurs“ und die Anfechtung der Berufungsentscheidung im Kostenpunkt sind unzulässig; die Revisionen sind zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse nur solche ausgenommen, mit denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; dem werden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stets nur solche Beschlüsse gleichgehalten, mit denen gleichfalls ein Sachantrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dementgegen ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht einen Beschluß über die vom Gericht erster Instanz nicht zugelassene Klageänderung bestätigte. Der Oberste Gerichtshof kann daher selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht mehr auf die Frage einer angeblich zulässigen Klagsänderung eingehen (jüngst etwa 1 Ob 276/97p mwN).1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse nur solche ausgenommen, mit denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; dem werden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stets nur solche Beschlüsse gleichgehalten, mit denen gleichfalls ein Sachantrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dementgegen ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht einen Beschluß über die vom Gericht erster Instanz nicht zugelassene Klageänderung bestätigte. Der Oberste Gerichtshof kann daher selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht mehr auf die Frage einer angeblich zulässigen Klagsänderung eingehen (jüngst etwa 1 Ob 276/97p mwN).
Die gegenteilige Ansicht Faschings (LB2 Rz 2017/1) und die ihm folgende, von der klagenden Partei zitierte, aber vereinzelt gebliebene Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 (= ÖBl 1993, 229) wurden zuletzt in der Entscheidung 6 Ob 154/98k ausdrücklich abgelehnt.
Aus diesen Gründen sieht sich der erkennende Senat im erörterten Punkt nicht veranlaßt, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen. Der „Revisionsrekurs“ der klagenden Partei ist daher gemäß § 526 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Aus diesen Gründen sieht sich der erkennende Senat im erörterten Punkt nicht veranlaßt, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen. Der „Revisionsrekurs“ der klagenden Partei ist daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
2. Der Nebenintervenient vertritt zu II. 1. seiner Revision - unter Berufung auf seine Rechtsausführungen in der Berufung - die Ansicht, jeder Kostenausspruch müsse „zum Ausdruck bringen“, daß ein „Prozeßkostenersatz nur bei Exekution in das konkursfreie Vermögen erfolgen“ dürfe. Damit bekämpft er aber die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt, was gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO absolut unzulässig ist und zur Zurückweisung dieses als Kostenrekurs aufzufassenden Teils der Revision führt.2. Der Nebenintervenient vertritt zu römisch zwei. 1. seiner Revision - unter Berufung auf seine Rechtsausführungen in der Berufung - die Ansicht, jeder Kostenausspruch müsse „zum Ausdruck bringen“, daß ein „Prozeßkostenersatz nur bei Exekution in das konkursfreie Vermögen erfolgen“ dürfe. Damit bekämpft er aber die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt, was gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO absolut unzulässig ist und zur Zurückweisung dieses als Kostenrekurs aufzufassenden Teils der Revision führt.
3. Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Demzufolge hat die Rechtsprechung nach dem Willen des Gesetzgebers im einzelnen Fall nur zu entscheiden, ob und inwieweit ein fehlerhafter Akt der hoheitlichen Vollziehung die Amtshaftung eines Rechtsträgers begründet, weil der Schaden, obgleich der Rechtsmittelzug ausgeschöpft und - im Verwaltungsverfahren - die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen wurde, nicht mehr abgewendet werden konnte. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern formell subsidiär, als ein (potentiell) Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die in § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat also nur soweit einzutreten, als das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch hätten abwenden können, ist somit anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung; Ersatz soll nur für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden. Das Wort „können“ in § 2 Abs 2 AHG bedeutet im übrigen nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens noch zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern (1 Ob 145/97y; SZ 69/145; 1 Ob 15/95; SZ 66/77; JBl 1992, 249; SZ 64/126; EvBl 1990/47 mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 Bd 8 Rz 2 und 3 zu § 2 AHG; Rebhahn, Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr [1997] 526 ff; Schragel, AHG2 Rz 176; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 174 f, 177 f, 185, 187 [aM zu Fragen der Behauptungs- und Beweislast]).3. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Demzufolge hat die Rechtsprechung nach dem Willen des Gesetzgebers im einzelnen Fall nur zu entscheiden, ob und inwieweit ein fehlerhafter Akt der hoheitlichen Vollziehung die Amtshaftung eines Rechtsträgers begründet, weil der Schaden, obgleich der Rechtsmittelzug ausgeschöpft und - im Verwaltungsverfahren - die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen wurde, nicht mehr abgewendet werden konnte. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern formell subsidiär, als ein (potentiell) Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die in Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat also nur soweit einzutreten, als das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch hätten abwenden können, ist somit anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung; Ersatz soll nur für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden. Das Wort „können“ in Paragraph 2, Absatz 2, AHG bedeutet im übrigen nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens noch zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern (1 Ob 145/97y; SZ 69/145; 1 Ob 15/95; SZ 66/77; JBl 1992, 249; SZ 64/126; EvBl 1990/47 mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 Bd 8 Rz 2 und 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn, Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr [1997] 526 ff; Schragel, AHG2 Rz 176; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 174 f, 177 f, 185, 187 [aM zu Fragen der Behauptungs- und Beweislast]).
Dagegen ist es nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen (1 Ob 145/97y; 1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; JBl 1983, 326; Mader aaO Rz 3 zu § 2 AHG; Rebhahn aaO 529; Schragel aaO). Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten (1 Ob 241/97s), was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (1 Ob 145/97y; 1 Ob 15/95; JBl 1993, 788; JBl 1992, 249; Mader aaO Rz 3 zu § 2 AHG; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO; Vrba/Zechner aaO 177 f). Im allgemeinen liegt auch bereits in der Unterlassung, sich eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 2 Abs 2 AHG zu bedienen, ein Verschulden (1 Ob 145/97y; EvBl 1997/80; 1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; SZ 57/173; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO Rz 193).Dagegen ist es nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen (1 Ob 145/97y; 1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; JBl 1983, 326; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn aaO 529; Schragel aaO). Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten (1 Ob 241/97s), was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (1 Ob 145/97y; 1 Ob 15/95; JBl 1993, 788; JBl 1992, 249; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO; Vrba/Zechner aaO 177 f). Im allgemeinen liegt auch bereits in der Unterlassung, sich eines Rechtsbehelfs im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG zu bedienen, ein Verschulden (1 Ob 145/97y; EvBl 1997/80; 1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; SZ 57/173; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO Rz 193).
Bei Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG entsteht ein Ersatzanspruch jedoch nur soweit nicht, als die unterlassene Abhilfemaßnahme geeignet gewesen wäre, den Eintritt eines Schadens noch zu verhindern (1 Ob 145/97y; 1 Ob 15/95; SZ 67/26; JBl 1992, 249; EvBl 1990/47; SZ 53/61; Mader aaO Rz 3 zu § 2 AHG; Rebhahn aaO 529; Schragel aaO Rz 175; Vrba/Zechner aaO 185). Unterließ der Geschädigte schuldhaft einen für die Schadensabwehr abstrakt tauglichen Rechtsbehelf, kann daher ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, soweit der Schaden schon entstanden ist, ehe der Rechtsbehelf hätte Abhilfe schaffen können (1 Ob 145/97y; SZ 69/170; EvBl 1990/47; Mader aaO Rz 3 zu § 2 AHG; Rebhahn aaO 76). Das ist besonders für sofort wirksame bzw vollstreckbare Entscheidungen - ungeachtet der von der jeweils in Betracht kommenden Verfahrensordnung eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit - von Bedeutung (1 Ob 145/97y; SZ 64/45; Mader aaO Rz 11 zu § 2 AHG; Schragel aaO Rz 187; Vrba/Zechner aaO 180). Unterläßt der Geschädigte in einem derartigen Fall das ihm durch die Verfahrensordnung an die Hand gegebene Rechtsmittel, entsteht der Amtshaftungsanspruch jedenfalls soweit nicht, als ein solches den Schaden noch hätte mindern können (1 Ob 145/97y; Schragel aaO Rz 187; Vrba/Zechner aaO 180).Bei Verletzung der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG entsteht ein Ersatzanspruch jedoch nur soweit nicht, als die unterlassene Abhilfemaßnahme geeignet gewesen wäre, den Eintritt eines Schadens noch zu verhindern (1 Ob 145/97y; 1 Ob 15/95; SZ 67/26; JBl 1992, 249; EvBl 1990/47; SZ 53/61; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn aaO 529; Schragel aaO Rz 175; Vrba/Zechner aaO 185). Unterließ der Geschädigte schuldhaft einen für die Schadensabwehr abstrakt tauglichen Rechtsbehelf, kann daher ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, soweit der Schaden schon entstanden ist, ehe der Rechtsbehelf hätte Abhilfe schaffen können (1 Ob 145/97y; SZ 69/170; EvBl 1990/47; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn aaO 76). Das ist besonders für sofort wirksame bzw vollstreckbare Entscheidungen - ungeachtet der von der jeweils in Betracht kommenden Verfahrensordnung eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit - von Bedeutung (1 Ob 145/97y; SZ 64/45; Mader aaO Rz 11 zu Paragraph 2, AHG; Schragel aaO Rz 187; Vrba/Zechner aaO 180). Unterläßt der Geschädigte in einem derartigen Fall das ihm durch die Verfahrensordnung an die Hand gegebene Rechtsmittel, entsteht der Amtshaftungsanspruch jedenfalls soweit nicht, als ein solches den Schaden noch hätte mindern können (1 Ob 145/97y; Schragel aaO Rz 187; Vrba/Zechner aaO 180).
Insoweit allerdings der behauptete Schaden auch dann nicht mehr zu verhindern gewesen wäre, wenn der Kläger die tatsächlich unterlassene Abhilfemaßnahme ergriffen hätte, hat er konkret zu behaupten und zu beweisen, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war (1 Ob 241/97s; 1 Ob 145/97y; Mader aaO Rz 11 zu § 2 AHG; Schragel aaO Rz 90; aM Vrba/Zechner aaO 187).Insoweit allerdings der behauptete Schaden auch dann nicht mehr zu verhindern gewesen wäre, wenn der Kläger die tatsächlich unterlassene Abhilfemaßnahme ergriffen hätte, hat er konkret zu behaupten und zu beweisen, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war (1 Ob 241/97s; 1 Ob 145/97y; Mader aaO Rz 11 zu Paragraph 2, AHG; Schragel aaO Rz 90; aM Vrba/Zechner aaO 187).
Diese Rechtssätze geben das hier maßgebliche Ergebnis einer langjährigen Entwicklung der Rechtsprechung zur Auslegung der in § 2 Abs 2 AHG besonders geregelten Rettungspflicht wieder. Sie dienten auch der angefochtenen Entscheidung als Richtschnur, was die klagende Partei als „vollkommen überraschend“ bezeichnet. Ihrer Ansicht nach hat das Berufungsgericht jene ständige Rechtsprechung außer acht gelassen, nach der „das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen“ dürfe. Der Oberste Gerichtshof habe im Amtshaftungsprozeß der Kommanditgesellschaft ausgesprochen, daß der Schaden aus der Konkurseröffnung „auch durch ein Rechtsmittel nicht mehr hätte abgewendet werden können“. Deshalb habe die klagende Partei davon ausgehen dürfen, daß „das gleiche auch für sie“ gelten werde, sei doch die Konkurseröffnung über beide Gesellschaften - aufgrund identischer „Umstände und Vorgänge“ - zeitgleich erfolgt. Sie habe überdies der „Behauptungs- und (hier) Beweisanbietungspflicht ... mehr als entsprochen“. Wäre das zu verneinen, hätte die für das Gericht geltende Rechtspflicht zur materiellen Prozeßleitung bereits das Erstgericht veranlassen müssen, die klagende Partei zur Vervollständigung ungenügenden Vorbringens aufzufordern.Diese Rechtssätze geben das hier maßgebliche Ergebnis einer langjährigen Entwicklung der Rechtsprechung zur Auslegung der in Paragraph 2, Absatz 2, AHG besonders geregelten Rettungspflicht wieder. Sie dienten auch der angefochtenen Entscheidung als Richtschnur, was die klagende Partei als „vollkommen überraschend“ bezeichnet. Ihrer Ansicht nach hat das Berufungsgericht jene ständige Rechtsprechung außer acht gelassen, nach der „das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen“ dürfe. Der Oberste Gerichtshof habe im Amtshaftungsprozeß der Kommanditgesellschaft ausgesprochen, daß der Schaden aus der Konkurseröffnung „auch durch ein Rechtsmittel nicht mehr hätte abgewendet werden können“. Deshalb habe die klagende Partei davon ausgehen dürfen, daß „das gleiche auch für sie“ gelten werde, sei doch die Konkurseröffnung über beide Gesellschaften - aufgrund identischer „Umstände und Vorgänge“ - zeitgleich erfolgt. Sie habe überdies der „Behauptungs- und (hier) Beweisanbietungspflicht ... mehr als entsprochen“. Wäre das zu verneinen, hätte die für das Gericht geltende Rechtspflicht zur materiellen Prozeßleitung bereits das Erstgericht veranlassen müssen, die klagende Partei zur Vervollständigung ungenügenden Vorbringens aufzufordern.
Die klagende Partei behandelt zunächst die Fragen ihrer Rettungspflicht und der materiellen Prozeßleitungspflicht des Gerichts im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG "für das Erstgericht offenkundig ein unwesentlicher Aspekt" gewesen sei. Das ist indes für die Beurteilung deren allfälligen Verletzung belanglos. Wäre eine solche zu bejahen, so kann ein Ersatzanspruch - unabhängig von den inhaltlichen Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG - gar nicht entstanden sein. Demgemäß sind solche inhaltlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs soweit nicht zu erörtern, als der klagenden Partei eine Verletzung ihrer Rettungspflicht vorzuwerfen wäre. Daß diese Beurteilung vorweg zu erfolgen hat, kann aber einen anwaltlich vertretenen Amtshaftungskläger wegen der insofern eindeutigen Rechtslage nicht überraschen. Die klagende Partei mußte daher damit rechnen, daß die Frage der Verletzung ihrer Rettungspflicht ein Kernthema der Ausführungen des Berufungsgerichts sein wird.Die klagende Partei behandelt zunächst die Fragen ihrer Rettungspflicht und der materiellen Prozeßleitungspflicht des Gerichts im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG "für das Erstgericht offenkundig ein unwesentlicher Aspekt" gewesen sei. Das ist indes für die Beurteilung deren allfälligen Verletzung belanglos. Wäre eine solche zu bejahen, so kann ein Ersatzanspruch - unabhängig von den inhaltlichen Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG - gar nicht entstanden sein. Demgemäß sind solche inhaltlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs soweit nicht zu erörtern, als der klagenden Partei eine Verletzung ihrer Rettungspflicht vorzuwerfen wäre. Daß diese Beurteilung vorweg zu erfolgen hat, kann aber einen anwaltlich vertretenen Amtshaftungskläger wegen der insofern eindeutigen Rechtslage nicht überraschen. Die klagende Partei mußte daher damit rechnen, daß die Frage der Verletzung ihrer Rettungspflicht ein Kernthema der Ausführungen des Berufungsgerichts sein wird.
Das Gericht hat gemäß § 182 Abs 1 ZPO darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhalts der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Diese materielle Prozeßleitungspflicht wird durch den behaupteten Anspruch begrenzt, in dessen Rahmen auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen ist, daß das Begehren schlüssig gemacht wird. Nur soweit ist den Parteien also Gelegenheit zu geben, ein unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren zu verdeutlichen und zu vervollständigen (SZ 70/199). Innerhalb dieser Grenzen darf das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung überdies nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie bisher unbeachtet ließen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 70/199; SZ 68/135; SZ 67/64; SZ 63/67 uva). Es entspricht allerdings auch der ständigen Rechtsprechung, daß eine solche gerichtliche Handlungspflicht nur dann besteht, wenn die der Entscheidung zugrundegelegte Rechtsansicht vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und der jeweilige Prozeßgegner demnach keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (6 Ob 3/98d; SZ 68/135; SSV-NF 8/50 ua). Gelangt dagegen das Berufungsgericht nur zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, so kann von einer "Überraschungsentscheidung" im Sinne der Revisionsausführungen keine Rede sein (6 Ob 3/98d; 6 Ob 620/83).Das Gericht hat gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhalts der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Diese materielle Prozeßleitungspflicht wird durch den behaupteten Anspruch begrenzt, in dessen Rahmen auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen ist, daß das Begehren schlüssig gemacht wird. Nur soweit ist den Parteien also Gelegenheit zu geben, ein unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren zu verdeutlichen und zu vervollständigen (SZ 70/199). Innerhalb dieser Grenzen darf das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung überdies nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie bisher unbeachtet ließen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 70/199; SZ 68/135; SZ 67/64; SZ 63/67 uva). Es entspricht allerdings auch der ständigen Rechtsprechung, daß eine solche gerichtliche Handlungspflicht nur dann besteht, wenn die der Entscheidung zugrundegelegte Rechtsansicht vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und der jeweilige Prozeßgegner demnach keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (6 Ob 3/98d; SZ 68/135; SSV-NF 8/50 ua). Gelangt dagegen das Berufungsgericht nur zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, so kann von einer "Überraschungsentscheidung" im Sinne der Revisionsausführungen keine Rede sein (6 Ob 3/98d; 6 Ob 620/83).
Die klagende Partei wendet sich gar nicht dagegen, daß die Erfüllung der Rettungspflicht ein anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung ist. Sie unterstellt insofern selbst, daß es einer Einwendung deren Verletzung durch die beklagte Partei gar nicht bedurft hätte; es wäre vielmehr von vornherein Sache der klagenden Partei gewesen, im einzelnen darzutun, weshalb ein erfolgreicher Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluß auch nicht bloß einen Teil des geltend gemachten Schadens mehr hätte abwenden bzw mindern können. Das wäre aber die notwendige Voraussetzung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens gewesen (1 Ob 241/97s; 1 Ob 145/97y [zu einem vergleichbaren Fall im Verwaltungsverfahren]). Das Gericht hat daher bei der Schlüssigkeitsprüfung auf eine - aktenkundige - Verletzung der Rettungspflicht auch dann Bedacht zu nehmen, wenn sie vom beklagten Rechtsträger nicht ausdrücklich eingewendet wurde (1 Ob 241/97s). Hier behauptete der Rechtsträger aber ohnehin eine Verletzung der Rechtspflicht, was für die anwaltlich vertretene klagende Partei bereits Signalwirkung haben mußte, ihren Prozeßstandpunkt sorgfältig zu überprüfen und bisher allenfalls versäumte Behauptungen und Beweisanbote nachzuholen, bezog sich doch jene Einwendung - trotz ihrer allgemeinen Formulierung - auf alle Gesichtspunkte, die eine Bejahung der Verletzung der Rettungspflicht nach den einleitend dargestellten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung tragen können. Bei dieser Prozeßlage durfte sich die klagende Partei nicht mehr einfach darauf verlassen, das Gericht werde sie in dem vom Prozeßgegner ausdrücklich eingewendeten Punkt über die ständige Rechtsprechung belehren und von ihr im einzelnen noch jene Tatumstände erfragen, deren Behauptung die Verneinung einer Verletzung der Rettungspflicht im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung des Klagebegehrens allenfalls erst indiziert hätte. Die materielle gerichtliche Prozeßleitungspflicht erstreckt sich also nicht auf ausdrücklich eingewendete Umstände, deren Bedeutung einer anwaltlich vertretenen Partei nach sorfältiger Prüfung der die geltende Rechtslage inhaltlich näher definierenden ständigen Rechtsprechung gar nicht hätte verborgen bleiben können. Das Gericht hat im Zivilprozeß insofern keine Rechtsfürsorgepflicht, sondern kann einer anwaltlich vertretenen Partei die Beurteilung der mit prozessualen Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen selbst überlassen. Darin liegt - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - keine „absolute Rechtsschutzverweigerung“, sondern es wird dadurch nur dem Grundsatz Geltung verschafft, daß das Gericht jedenfalls soweit keine Anleitungspflicht mehr zu erfüllen hat, als eine anwaltlich vertretene Partei die rechtliche Tragweite ihres prozessualen Verhaltens bei sorgfältiger Verfolgung eigener Interessen schon aufgrund des Vorbringens ihres Gegners beurteilen kann.
Im Unterbleiben einer detaillierten richterlichen Anleitung der klagenden Partei zur schlüssigen Begründung ihres Begehrens mittels Aufgliederung jenes behaupteten Schadens, der auch durch einen (erfolgreichen) Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluß nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kann daher - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen. Allfällige, rein prozessuale Folgen des Umstands, daß die klagende Partei die erst im Revisionsverfahren behauptete Verletzung des § 182 Abs 1 ZPO durch das Erstgericht im Berufungsverfahren gar nicht rügte, obgleich sie - wie bereits ausgeführt - mit der Behandlung des Themenkreises einer Verletzung der Rettungspflicht als zentrales Thema des angefochtenen Urteils rechnen mußte, sind deshalb nicht weiter zu erörtern.Im Unterbleiben einer detaillierten richterlichen Anleitung der klagenden Partei zur schlüssigen Begründung ihres Begehrens mittels Aufgliederung jenes behaupteten Schadens, der auch durch einen (erfolgreichen) Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluß nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kann daher - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen. Allfällige, rein prozessuale Folgen des Umstands, daß die klagende Partei die erst im Revisionsverfahren behauptete Verletzung des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO durch das Erstgericht im Berufungsverfahren gar nicht rügte, obgleich sie - wie bereits ausgeführt - mit der Behandlung des Themenkreises einer Verletzung der Rettungspflicht als zentrales Thema des angefochtenen Urteils rechnen mußte, sind deshalb nicht weiter zu erörtern.
Die klagende Partei schließt selbst nicht aus, daß sie den geltend gemachten Schaden durch einen (erfolgreichen) Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluß wenigstens hätte mindern können. Eine derartige Möglichkeit belegt auch ihre Ansicht, sie hätte eine Schadensminderung (auch) durch eine „Auffanggesellschaft“ erreichen können. Was aber mittels einer solchen Gesellschaft möglich gewesen wäre, gilt nicht minder für die Auswirkungen eines erfolgreichen Rekurses gegen den Konkurseröffnungsbeschluß, wobei die bloße Spekulation über die wahrscheinliche Dauer des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls keine Entschuldigung für die Unterlassung eines Rekurses sein kann. Die klagende Partei hält jedoch eine solche allfällige Schadensminderung für „belanglos“, weil es nach ihrer Ansicht nur darauf ankommt, „ob der Schaden zur Gänze (Hervorhebung in der Revision) hätte abgewendet werden können“. Es sei außerdem „eine offenkundige und gerichtsbekannte Tatsache“, daß „mit Konkurseröffnung sofort zumindest ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden (Teilschaden)“ eintrete, sodaß "der Behauptungs- und Beweislast des Amtshaftungsklägers für die Unmöglichkeit der Schadensabwendung (Anmerkung: durch Ergreifung eines Rechtsmittels) keine oder zumindest nur eine abgeschwächte Bedeutung" zukomme.
Diese Ansicht mißachtet die eingangs erläuterten Grundsätze der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG. Diesen steht auch die u. a. die Auswirkungen eines Konkurseröffnungsbeschlusses erörternde Entscheidung SZ 64/45 nicht entgegen, wurde doch auch dort lediglich ausgesprochen, daß ein Schaden durch die Erhebung eines Rechtsmittels zufolge der auch hier maßgeblichen alten Fassung des § 71 Abs 2 KO (jetzt § 71c Abs 2 KO) „nicht mehr zur Gänze abgewendet werden“ kann. Die klagende Partei zitiert ferner selbst die Entscheidung 1 Ob 2050/96v (= SZ 69/170 = JBl 1997, 49 = RdW 1997, 201 = ZIK 1997, 24), aus der sich gleichfalls mit aller Deutlichkeit ergibt, daß die Erfüllung der Rettungspflicht ihren Zweck auch in der Vermeidung einer Schadensvergrößerung bzw in der Minderung eines bereits vorher eingetretenen Schadens hat. Gegenteiliges läßt sich schließlich auch nicht aus der auf den Amtshaftungsanspruch der Kommanditgesellschaft bezogenen Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 30/89 (= EvBl 1990/47) ableiten. Die klagende Partei hätte daher konkret zu behaupten und zu beweisen gehabt, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch einen Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluß jedenfalls nicht mehr abwendbar gewesen wäre (1 Ob 145/97y [zu gleichen Schlüssigkeitsfragen in Ansehung eines schädigenden Verwaltungsakts]). Sie hat dieser Rechtspflicht nicht einmal ansatzweise entsprochen und ihr Klagebegehren schon deshalb nicht schlüssig begründet, ohne daß für dieses Ergebnis argumentativ noch eine zusätzliche Differenzierung zwischen dem Schaden der operativ tätig gewesenen Kommanditgesellschaft und jenem der klagenden Partei als einer reinen Geschäftsführungsgesellschaft erforderlich wäre.Diese Ansicht mißachtet die eingangs erläuterten Grundsätze der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Diesen steht auch die u. a. die Auswirkungen eines Konkurseröffnungsbeschlusses erörternde Entscheidung SZ 64/45 nicht entgegen, wurde doch auch dort lediglich ausgesprochen, daß ein Schaden durch die Erhebung eines Rechtsmittels zufolge der auch hier maßgeblichen alten Fassung des Paragraph 71, Absatz 2, KO (jetzt Paragraph 71 c, Absatz 2, KO) „nicht mehr zur Gänze abgewendet werden“ kann. Die klagende Partei zitiert ferner selbst die Entscheidung 1 Ob 2050/96v (= SZ 69/170 = JBl 1997, 49 = RdW 1997, 201 = ZIK 1997, 24), aus der sich gleichfalls mit aller Deutlichkeit ergibt, daß die Erfüllung der Rettungspflicht ihren Zweck auch in der Vermeidung einer Schadensvergrößerung bzw in der Minderung eines bereits vorher eingetretenen Schadens hat. Gegenteiliges läßt sich schließlich auch nicht aus der auf den Amtshaftungsanspruch der Kommanditgesellschaft bezogenen Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 30/89 (= EvBl 1990/47) ableiten. Die klagende Partei hätte daher konkret zu behaupten und zu beweisen gehabt, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch einen Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluß jedenfalls nicht mehr abwendbar gewesen wäre (1 Ob 145/97y [zu gleichen Schlüssigkeitsfragen in Ansehung eines schädigenden Verwaltungsakts]). Sie hat dieser Rechtspflicht nicht einmal ansatzweise entsprochen und ihr Klagebegehren schon deshalb nicht schlüssig begründet, ohne daß für dieses Ergebnis argumentativ noch eine zusätzliche Differenzierung zwischen dem Schaden der operativ tätig gewesenen Kommanditgesellschaft und jenem der klagenden Partei als einer reinen Geschäftsführungsgesellschaft erforderlich wäre.
Was die behauptete, angeblich erst später bekannt gewordene allfällige Befangenheit jenes Richters betrifft, der den Konkurseröffnungsbeschluß faßte, legte bereits das Berufungsgericht zutreffend dar, daß die Befangenheit eines Entscheidungsorgans einen Amtshaftungsanspruch für sich allein noch nicht zureichend begründen kann; es müsse vielmehr auch die als Stütze eines solchen Anspruchs herangezogene Entscheidung eines solchen Richters, soweit deren Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren möglich ist, inhaltlich unrichtig sein. Die angeblichen Entscheidungsfehler, aus denen die klagende Partei die Unzulässigkeit der Konkurseröffnung ableitet, wären aber im Rekursverfahren - unabhängig von einer allfälligen, schon damals bestehenden Befangenheit - korrigierbar gewesen. Deshalb bleibt im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch in dieser Hinsicht unwiderlegt, daß das unterlassene Rechtsmittel auch soweit für einen Teil des geltend gemachten Schadens kausal war. Insofern gelten dann aber gleichfalls die voranstehenden Erwägungen zur Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei kann auch von einer „rückwirkenden Nichtigkeit des Konkurseröffnungsverfahrens“ bzw von einer „später als nichtig aufzuhebenden Konkurseröffnung“ keine Rede sein, brachte die klagende Partei doch in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 1998 (ON 20 S. 19 f) selbst vor, das Oberlandesgericht Linz habe ausgesprochen, die später festgestellte Befangenheit des Richters, der den Konkurseröffnungsbeschluß gefaßt habe, wirke nur „bis zum 6. November 1991“, dem Tag der Einleitung des Rechnungslegungsverfahrens im Konkurs, zurück. An den prozessualen Rechtsfolgen dieses Ausspruchs - also an der weiteren Maßgeblichkeit des Konkurseröffnungsbeschlusses - kann damit auch die gegenteilige Meinung der klagenden Partei nichts ändern.
Wegen der sich aus den Rechtsfolgen der Verletzung der Rettungspflicht ergebenden Unschlüssigkeit des Klagebehrens, die bereits zur Klageabweisung führen mußte, sind Fragen der Vertretbarkeit der Konkurseröffnung nicht mehr entscheidungswesentlich.
In der Revision des Nebenintervenienten werden zur Frage der Verletzung der Rettungspflicht im Zusammenhang mit der Schlüssigkeit des Klagebegehrens keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die das bereits dargestellte Ergebnis ändern könnten oder einer zusätzlichen Begründung bedürften. Im übrigen setzt sich der Nebenintervenient mit meritorischen Fragen der Zulässigkeit der Konkurseröffnung auseinander, was aber aus dem im voranstehenden Absatz genannten Grund nicht mehr von Bedeutung ist.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Soweit der Nebenintervenient meint, der Ausspruch über den Prozeßkostenersatz müsse zum Ausdruck bringen, daß die Exekution nur "in das konkursfreie Vermögen" der klagenden Partei erfolgen dürfe, ist er auf die von ihm selbst zitierte Entscheidung 8 Ob 161/97b (= SZ 70/170) zu verweisen. Danach kann die Masse im Falle des Unterliegens der Gemeinschuldnerin jedenfalls keine Kostenersatzpflicht treffen, weshalb auch der vom Nebenintervenienten angestrebte Ausspruch nicht erforderlich ist.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Soweit der Nebenintervenient meint, der Ausspruch über den Prozeßkostenersatz müsse zum Ausdruck bringen, daß die Exekution nur "in das konkursfreie Vermögen" der klagenden Partei erfolgen dürfe, ist er auf die von ihm selbst zitierte Entscheidung 8 Ob 161/97b (= SZ 70/170) zu verweisen. Danach kann die Masse im Falle des Unterliegens der Gemeinschuldnerin jedenfalls keine Kostenersatzpflicht treffen, weshalb auch der vom Nebenintervenienten angestrebte Ausspruch nicht erforderlich ist.