Rechtssatz RS0111690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111690
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Wurde die Verletzung der Rettungspflicht vom beklagten Rechtstäger ausdrücklich eingewendet, so erstreckt sich die materielle Prozeßleitungspflicht des Gerichts insoweit nicht auf solche für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens maßgeblichen Umstände, deren Bedeutung einer anwaltlich vertretenen Partei nach sorgfältiger Prüfung der die geltende Rechtslage inhaltlich näher definierenden ständigen Rechtsprechung gar nicht verborgen bleiben hätte können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111690
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00356_98D0000_001