Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht der Ersatzanspruch gegen den Rechträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Rechtsprechung im einzelnen Fall nur zu entscheiden, ob und inwieweit ein fehlerhafter Akt der hoheitlichen Vollziehung die Amtshaftung eines Rechtsträgers begründet, weil der Schaden, obgleich der Rechtsmittelzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen worden war, nicht abgewendet werden konnte. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern formell subsidiär, als auch ein durch Bescheid (potentiell) Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die in § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch hätten abwenden können, ist somit anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung; Ersatz soll nur für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden. Das Wort „können“ in § 2 Abs 2 AHG bedeutet im übrigen nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern (1 Ob 15/95; SZ 66/77; JBl 1992, 249; SZ 64/126; EvBl 1990/47 mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 8, Rz 2 und 3 zu § 2 AHG; Rebhahn, Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr [1997] 526 ff; Schragel, AHG2 Rz 176; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 174 f, 177 f, 185, 187 [aM zu Fragen der Behauptungs- und Beweislast]). Es ist dagegen nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfes, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen (1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; JBl 1983, 326; Mader aaO Rz 3 zu § 2 AHG; Rebhahn aaO 529; Schragel aaO). Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (1 Ob 15/95; JBl 1993, 788; JBl 1992, 249; Mader aaO Rz 3 zu § 2 AHG; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO; Vrba/Zechner aaO 177 f). Im allgemeinen liegt auch bereits in der Unterlassung, einen Rechtsbehelf im Sinne des § 2 Abs 2 AHG zu ergreifen, ein Verschulden (EvBl 1997/80 [Unterlassung einer Beweisrüge durch den Berufungsgegner]; 1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; SZ 57/173; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO Rz 193).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht der Ersatzanspruch gegen den Rechträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Rechtsprechung im einzelnen Fall nur zu entscheiden, ob und inwieweit ein fehlerhafter Akt der hoheitlichen Vollziehung die Amtshaftung eines Rechtsträgers begründet, weil der Schaden, obgleich der Rechtsmittelzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen worden war, nicht abgewendet werden konnte. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern formell subsidiär, als auch ein durch Bescheid (potentiell) Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die in Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch hätten abwenden können, ist somit anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung; Ersatz soll nur für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden. Das Wort „können“ in Paragraph 2, Absatz 2, AHG bedeutet im übrigen nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern (1 Ob 15/95; SZ 66/77; JBl 1992, 249; SZ 64/126; EvBl 1990/47 mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 8, Rz 2 und 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn, Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr [1997] 526 ff; Schragel, AHG2 Rz 176; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 174 f, 177 f, 185, 187 [aM zu Fragen der Behauptungs- und Beweislast]). Es ist dagegen nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfes, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen (1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; JBl 1983, 326; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn aaO 529; Schragel aaO). Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (1 Ob 15/95; JBl 1993, 788; JBl 1992, 249; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO; Vrba/Zechner aaO 177 f). Im allgemeinen liegt auch bereits in der Unterlassung, einen Rechtsbehelf im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG zu ergreifen, ein Verschulden (EvBl 1997/80 [Unterlassung einer Beweisrüge durch den Berufungsgegner]; 1 Ob 15/95; JBl 1992, 249; SZ 57/173; Rebhahn aaO 529, 533; Schragel aaO Rz 193).
Bei Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG entsteht ein Ersatzanspruch jedoch nur soweit nicht, als die unterlassene Abhilfemaßnahme geeignet gewesen wäre, den Eintritt eines Schadens zu verhindern (1 Ob 15/95; SZ 67/26; JBl 1992, 249; EvBl 1990/47; SZ 53/61; Mader aaO Rz 3 zu § 2 AHG; Rebhahn aaO 529; Schragel aaO Rz 175; Vrba/Zechner aaO 185). Unterließ der Geschädigte schuldhaft einen für die Schadensabwehr abstrakt tauglichen Rechtsbehelf, kann daher ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, soweit der Schaden schon entstanden ist, ehe der Rechtsbehelf hätte Abhilfe schaffen können (EvBl 1990/47; Mader aaO Rz 3 zu § 2 AHG; Rebhahn aaO 76). Das ist besonders für sofort vollstreckbare Entscheidungen - ungeachtet der durch die jeweils in Betracht kommende Verfahrensordnung eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit - von Bedeutung (SZ 64/45; Mader aaO Rz 11 zu § 2 AHG; Schragel aaO Rz 187; Vrba/Zechner aaO 180). Unterläßt der Geschädigte in einem derartigen Fall das ihm durch die Verfahrensordnung an die Hand gegebene Rechtsmittel, entsteht der Amtshaftungsanspruch jedenfalls soweit nicht, als dieses den Schaden hätte mindern können (Schragel aaO Rz 187; Vrba/Zechner aaO 180). Darauf wird noch zurückzukommen sein.Bei Verletzung der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG entsteht ein Ersatzanspruch jedoch nur soweit nicht, als die unterlassene Abhilfemaßnahme geeignet gewesen wäre, den Eintritt eines Schadens zu verhindern (1 Ob 15/95; SZ 67/26; JBl 1992, 249; EvBl 1990/47; SZ 53/61; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn aaO 529; Schragel aaO Rz 175; Vrba/Zechner aaO 185). Unterließ der Geschädigte schuldhaft einen für die Schadensabwehr abstrakt tauglichen Rechtsbehelf, kann daher ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, soweit der Schaden schon entstanden ist, ehe der Rechtsbehelf hätte Abhilfe schaffen können (EvBl 1990/47; Mader aaO Rz 3 zu Paragraph 2, AHG; Rebhahn aaO 76). Das ist besonders für sofort vollstreckbare Entscheidungen - ungeachtet der durch die jeweils in Betracht kommende Verfahrensordnung eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit - von Bedeutung (SZ 64/45; Mader aaO Rz 11 zu Paragraph 2, AHG; Schragel aaO Rz 187; Vrba/Zechner aaO 180). Unterläßt der Geschädigte in einem derartigen Fall das ihm durch die Verfahrensordnung an die Hand gegebene Rechtsmittel, entsteht der Amtshaftungsanspruch jedenfalls soweit nicht, als dieses den Schaden hätte mindern können (Schragel aaO Rz 187; Vrba/Zechner aaO 180). Darauf wird noch zurückzukommen sein.
Verletzt ein fehlerhafter Akt der Vollziehung unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, ist der Vorrang des - oben im einzelnen dargestellten - Primärrechtsschutzes aufgrund der dem Geschädigten aufgebürdeten Rechtspflicht, alle für die Schadensabwehr abstrakt geeigneten Rechtsbehelfe zu ergreifen, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht gemeinschaftsrechtswidrig (näher dazu: Rebhahn aaO 75 ff). Es besteht daher auch nach europarechtlichen Gesichtspunkten kein Anlaß, von den durch die Rechtsprechung zur Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG bisher geprägten Grundsätzen abzugehen. Dabei ist hier nicht der Frage nachzugehen, ob ein fehlerhafter Akt der Vollziehung, der unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verletzt, auch dem Gesetzgeber zuzurechnen wäre (Rebhahn aaO 77).Verletzt ein fehlerhafter Akt der Vollziehung unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, ist der Vorrang des - oben im einzelnen dargestellten - Primärrechtsschutzes aufgrund der dem Geschädigten aufgebürdeten Rechtspflicht, alle für die Schadensabwehr abstrakt geeigneten Rechtsbehelfe zu ergreifen, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht gemeinschaftsrechtswidrig (näher dazu: Rebhahn aaO 75 ff). Es besteht daher auch nach europarechtlichen Gesichtspunkten kein Anlaß, von den durch die Rechtsprechung zur Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG bisher geprägten Grundsätzen abzugehen. Dabei ist hier nicht der Frage nachzugehen, ob ein fehlerhafter Akt der Vollziehung, der unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verletzt, auch dem Gesetzgeber zuzurechnen wäre (Rebhahn aaO 77).
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, ist der Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG im Bescheid vom 16.Jänner 1992 als unmittelbare und eigentliche Ursache der (meisten) in der Klage behaupteten Schäden anzusehen, hätte doch die Berufung des Klägers ohne einen solchen Ausspruch aufschiebende Wirkung gehabt. Das gilt nur nicht für jenen Teil der in der Klage aufgegliederten Verfahrenskosten, die der Kläger im Zuge der Bekämpfung des Bescheids auf Vorverlegung der Sperrstunde auch dann hätte aufwenden müssen, wenn ein Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG unterblieben wäre. Dieser Teil des Klageanspruchs wird unten näher zu behandeln sein.Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, ist der Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG im Bescheid vom 16.Jänner 1992 als unmittelbare und eigentliche Ursache der (meisten) in der Klage behaupteten Schäden anzusehen, hätte doch die Berufung des Klägers ohne einen solchen Ausspruch aufschiebende Wirkung gehabt. Das gilt nur nicht für jenen Teil der in der Klage aufgegliederten Verfahrenskosten, die der Kläger im Zuge der Bekämpfung des Bescheids auf Vorverlegung der Sperrstunde auch dann hätte aufwenden müssen, wenn ein Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG unterblieben wäre. Dieser Teil des Klageanspruchs wird unten näher zu behandeln sein.
Der Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG ist ein selbständiger Nebenausspruch der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung im Sinne des § 59 Abs 1 AVG. Dieser Ausspruch kann in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache bekämpft werden (RIS-Justiz VwGH 26.8.1996 Kennung 96/11/0188; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens [1996] E. 16a zu § 64). Dessen Anfechtung unterliegt daher demselben Instanzenzug wie der Ausspruch in der Hauptsache (RIS-Justiz VwGH 26.8.1996 Kennung 96/11/0188; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987] E. 11 zu § 64). Die Verwaltungsbehörde erster Instanz kann jedoch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auch mit gesondertem Bescheid anordnen (RIS-Justiz VwGH 26.8.1996 Kennung 96/11/0188; RIS-Justiz VwGH 24.1.1995 Kennung 93/04/0203). Genauso kann die Berufungsbehörde über das Rechtsmittel gegen einen solchen Ausspruch mit einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen (RIS-Justiz VwGH 26.8.1996 Kennung 96/11/0188). Da aber der Berufung gegen den Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukommt (Hauer/Leukauf aaO E. 13a und c zu § 64 AVG; Ringhofer aaO Anm 6 zu § 64), soll über dieses Rechtsmittel nach der Lehre unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu entscheiden sein, ob auch die Berufung gegen den die Hauptsache erledigenden Bescheid bereits entscheidungsreif ist (Ringhofer aaO Anm 6 zu § 64). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gilt das jedoch nur in dem durch § 73 Abs 1 AVG gezogenen Rahmen, weil diese Bestimmung auch auf die Berufungsentscheidung über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung anwendbar ist (Hauer/Leukauf aaO E. 17a). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Verwaltungsbehörde erster Instanz die Bestimmung des § 64 Abs 2 AVG zu Recht anwendete, ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (Hauer/Leukauf aaO E. 13b). Die Anfechtbarkeit eines Ausspruchs gemäß § 64 Abs 2 AVG wird vom Verwaltungsgerichtshof - nach den dargestellten Kriterien - in ständiger Rechtsprechung bejaht (Hauer/Leukauf aaO E. 13c zu § 64).Der Ausspruch nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist ein selbständiger Nebenausspruch der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Dieser Ausspruch kann in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache bekämpft werden (RIS-Justiz VwGH 26.8.1996 Kennung 96/11/0188; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens [1996] E. 16a zu Paragraph 64,). Dessen Anfechtung unterliegt daher demselben Instanzenzug wie der Ausspruch in der Hauptsache (RIS-Justiz VwGH 26.8.1996 Kennung 96/11/0188; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins [1987] E. 11 zu Paragraph 64,). Die Verwaltungsbehörde erster Instanz kann jedoch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auch mit gesondertem Bescheid anordnen (RIS-Justiz VwGH 26.8.1996 Kennung 96/11/0188; RIS-Justiz VwGH 24.1.1995 Kennung 93/04/0203). Genauso kann die Berufungsbehörde über das Rechtsmittel gegen einen solchen Ausspruch mit einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen (RIS-Justiz VwGH 26.8.1996 Kennung 96/11/0188). Da aber der Berufung gegen den Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung zukommt (Hauer/Leukauf aaO E. 13a und c zu Paragraph 64, AVG; Ringhofer aaO Anmerkung 6, zu Paragraph 64,), soll über dieses Rechtsmittel nach der Lehre unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu entscheiden sein, ob auch die Berufung gegen den die Hauptsache erledigenden Bescheid bereits entscheidungsreif ist (Ringhofer aaO Anmerkung 6, zu Paragraph 64,). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gilt das jedoch nur in dem durch Paragraph 73, Absatz eins, AVG gezogenen Rahmen, weil diese Bestimmung auch auf die Berufungsentscheidung über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung anwendbar ist (Hauer/Leukauf aaO E. 17a). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Verwaltungsbehörde erster Instanz die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG zu Recht anwendete, ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (Hauer/Leukauf aaO E. 13b). Die Anfechtbarkeit eines Ausspruchs gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wird vom Verwaltungsgerichtshof - nach den dargestellten Kriterien - in ständiger Rechtsprechung bejaht (Hauer/Leukauf aaO E. 13c zu Paragraph 64,).
Wie aus diesen Ausführungen folgt, verletzte der Kläger, der den Bescheid vom 16.Jänner 1992 nur in der Hauptsache, jedoch nicht im Ausspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung bekämpfte, seine Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß schließlich dem - nach Rechtskraft des erörterten Ausspruchs eingebrachten - gesonderten Antrag vom 19.Februar 1992, der Berufung gegen die Vorverlegung der Sperrstunde doch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben wurde. Dieser Antrag war kein Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, hat doch, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte, jedenfalls auch der Bescheidadressat keinen Anspruch auf Ausübung des der Verwaltungsbehörde vorbehaltenen Abänderungs- und Behebungsrechts gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG. Mit dieser Antragstellung unternahm der Kläger vielmehr nur nachträglich den - schließlich erfolgreichen - Versuch einer Schadensminderung durch Herbeiführung einer Entscheidung gemäß § 68 Abs 2 AVG. Derjenige, der behauptet, durch eine behördliche Entscheidung in Vollziehung der Gesetze geschädigt worden zu sein, hat jedoch als notwendige Voraussetzung des Entstehens eines Amtshaftungsanspruchs das durch die jeweils anwendbare Verfahrensordnung eingerichtete und mit Entscheidungsanspruch ausgestattete Rechtsmittel, das - im Sinne der einleitenden Ausführungen - aufgrund seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit eine Abänderung oder Behebung der schadensursächlichen Entscheidung ermöglicht, zu ergreifen. Der Geschädigte hat daher in Erfüllung seiner Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG nicht die Wahl, anstelle eines Rechtsmittels eine Anregung zu wählen, die - bei entsprechendem Wohlwollen nach Belieben der Behörde (vgl dazu etwa: Ringhofer aaO Anm 36 zu § 68 und E. 169 bis 171 und 174 f; Hauer/Leukauf aaO E. 1 bis 4 und 7 f zu § 68 Abs 7), ohne daß also ein der potentiellen Wirkung eines Rechtsmittels entsprechender Anspruch auf Sacherledigung besteht - allenfalls zum selben Ergebnis wie ein Rechtsmittel führen kann.Wie aus diesen Ausführungen folgt, verletzte der Kläger, der den Bescheid vom 16.Jänner 1992 nur in der Hauptsache, jedoch nicht im Ausspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung bekämpfte, seine Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß schließlich dem - nach Rechtskraft des erörterten Ausspruchs eingebrachten - gesonderten Antrag vom 19.Februar 1992, der Berufung gegen die Vorverlegung der Sperrstunde doch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben wurde. Dieser Antrag war kein Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, hat doch, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte, jedenfalls auch der Bescheidadressat keinen Anspruch auf Ausübung des der Verwaltungsbehörde vorbehaltenen Abänderungs- und Behebungsrechts gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG. Mit dieser Antragstellung unternahm der Kläger vielmehr nur nachträglich den - schließlich erfolgreichen - Versuch einer Schadensminderung durch Herbeiführung einer Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Derjenige, der behauptet, durch eine behördliche Entscheidung in Vollziehung der Gesetze geschädigt worden zu sein, hat jedoch als notwendige Voraussetzung des Entstehens eines Amtshaftungsanspruchs das durch die jeweils anwendbare Verfahrensordnung eingerichtete und mit Entscheidungsanspruch ausgestattete Rechtsmittel, das - im Sinne der einleitenden Ausführungen - aufgrund seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit eine Abänderung oder Behebung der schadensursächlichen Entscheidung ermöglicht, zu ergreifen. Der Geschädigte hat daher in Erfüllung seiner Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht die Wahl, anstelle eines Rechtsmittels eine Anregung zu wählen, die - bei entsprechendem Wohlwollen nach Belieben der Behörde vergleiche dazu etwa: Ringhofer aaO Anmerkung 36, zu Paragraph 68 und E. 169 bis 171 und 174 f; Hauer/Leukauf aaO E. 1 bis 4 und 7 f zu Paragraph 68, Absatz 7,), ohne daß also ein der potentiellen Wirkung eines Rechtsmittels entsprechender Anspruch auf Sacherledigung besteht - allenfalls zum selben Ergebnis wie ein Rechtsmittel führen kann.
Fraglich kann hier allerdings sein, welcher Teil des Amtshaftungsanspruchs durch die Verletzung der Rettungspflicht entfällt, liegt doch die Besonderheit der Anfechtung eines Ausspruchs gemäß § 64 Abs 2 AVG darin, daß bis zu seiner früheren oder späteren, abstrakt möglichen Beseitigung durch die Berufungsbehörde bereits ein Schaden entstanden sein kann. Das ist hier deshalb von Bedeutung, weil feststeht, daß dem Kläger schon ab dem Zeitpunkt der von der Verwaltungsbehörde erster Instanz angeordneten Vorverlegung der Sperrstunde der Eintritt einer Gewinneinbuße klar war. Der Kläger hätte daher einen geringeren oder größeren Teil seines behaupteten Schadens - je nach dem Zeitpunkt einer abstrakt möglichen stattgebenden Entscheidung durch die Berufungsbehörde - auch mit einem erfolgreichen Rechtsmittel gegen den Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG nicht mehr abwenden können. Diese Erwägungen sind letztlich jedoch nicht entscheidungswesentlich, weil ein Amtshaftungsanspruch - auch für den durch ein Rechtsmittel nicht mehr abwendbaren Schadensteil - jedenfalls die Rechtswidrigkeit des im Bescheid vom 16.Jänner 1992 angeordneten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung voraussetzte, wäre doch dieser Ausspruch nur dann gesetzwidrig, wenn die vorzeitige Vollstreckung des Bescheids über die Vorverlegung der Sperrstunde weder im Interesse einer Partei noch zur Wahrung des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war (Ringhofer aaO Anm 8 zu § 64; Hauer/Leukauf aaO E. 13c zu § 64 Abs 2). Da aber das Amtshaftungsgericht den hypothetischen Erfolg einer für die Abwehr oder Minderung eines Schadens tauglichen, jedoch unterlassenen Abhilfemaßnahme nach herrschender Ansicht nicht zu prüfen hat, ist nur von Bedeutung, ob den Geschädigten an deren Unterlassung ein - mangels gegenteiliger Verfahrens- ergebnisse hier zu bejahendes - Verschulden trifft. Soweit der behauptete Schaden durch den Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG verursacht wurde, kann daher das Klagebegehren schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil der Kläger seine Rettungspflicht verletzte und es nicht Aufgabe des Amtshaftungsgerichts ist, hypothetisch zu klären, ob ein Rechtsmittel gegen den Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG wegen dessen allfälligen Rechtswidrigkeit Erfolg gehabt hätte. Erst wenn sich die Rechtswidrigkeit dieses Ausspruchs im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug oder letztlich aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ergeben hätte, wäre die Verwirklichung der weiteren Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs zu prüfen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre dann allenfalls auch jener Vermögensschaden zu ermitteln gewesen, der trotz Erfüllung der Rettungspflicht nicht mehr vermeidbar war. Dabei sei jedoch daran erinnert, daß die Erfüllung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG nach herrschender Ansicht anspruchsbegründend ist, sodaß der Kläger, selbst wenn der hier erörterte Teil des Klagebegehrens nicht schon wegen des bereits abgehandelten Grundes zum Scheitern verurteilt wäre, zu behaupten und zu beweisen gehabt hätte, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war (Mader aaO Rz 11 zu § 2 AHG; Schragel aaO Rz 90; aM Vrba/Zechner aaO 187).Fraglich kann hier allerdings sein, welcher Teil des Amtshaftungsanspruchs durch die Verletzung der Rettungspflicht entfällt, liegt doch die Besonderheit der Anfechtung eines Ausspruchs gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG darin, daß bis zu seiner früheren oder späteren, abstrakt möglichen Beseitigung durch die Berufungsbehörde bereits ein Schaden entstanden sein kann. Das ist hier deshalb von Bedeutung, weil feststeht, daß dem Kläger schon ab dem Zeitpunkt der von der Verwaltungsbehörde erster Instanz angeordneten Vorverlegung der Sperrstunde der Eintritt einer Gewinneinbuße klar war. Der Kläger hätte daher einen geringeren oder größeren Teil seines behaupteten Schadens - je nach dem Zeitpunkt einer abstrakt möglichen stattgebenden Entscheidung durch die Berufungsbehörde - auch mit einem erfolgreichen Rechtsmittel gegen den Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG nicht mehr abwenden können. Diese Erwägungen sind letztlich jedoch nicht entscheidungswesentlich, weil ein Amtshaftungsanspruch - auch für den durch ein Rechtsmittel nicht mehr abwendbaren Schadensteil - jedenfalls die Rechtswidrigkeit des im Bescheid vom 16.Jänner 1992 angeordneten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung voraussetzte, wäre doch dieser Ausspruch nur dann gesetzwidrig, wenn die vorzeitige Vollstreckung des Bescheids über die Vorverlegung der Sperrstunde weder im Interesse einer Partei noch zur Wahrung des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war (Ringhofer aaO Anmerkung 8, zu Paragraph 64,; Hauer/Leukauf aaO E. 13c zu Paragraph 64, Absatz 2,). Da aber das Amtshaftungsgericht den hypothetischen Erfolg einer für die Abwehr oder Minderung eines Schadens tauglichen, jedoch unterlassenen Abhilfemaßnahme nach herrschender Ansicht nicht zu prüfen hat, ist nur von Bedeutung, ob den Geschädigten an deren Unterlassung ein - mangels gegenteiliger Verfahrens- ergebnisse hier zu bejahendes - Verschulden trifft. Soweit der behauptete Schaden durch den Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG verursacht wurde, kann daher das Klagebegehren schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil der Kläger seine Rettungspflicht verletzte und es nicht Aufgabe des Amtshaftungsgerichts ist, hypothetisch zu klären, ob ein Rechtsmittel gegen den Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wegen dessen allfälligen Rechtswidrigkeit Erfolg gehabt hätte. Erst wenn sich die Rechtswidrigkeit dieses Ausspruchs im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug oder letztlich aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ergeben hätte, wäre die Verwirklichung der weiteren Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs zu prüfen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre dann allenfalls auch jener Vermögensschaden zu ermitteln gewesen, der trotz Erfüllung der Rettungspflicht nicht mehr vermeidbar war. Dabei sei jedoch daran erinnert, daß die Erfüllung der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG nach herrschender Ansicht anspruchsbegründend ist, sodaß der Kläger, selbst wenn der hier erörterte Teil des Klagebegehrens nicht schon wegen des bereits abgehandelten Grundes zum Scheitern verurteilt wäre, zu behaupten und zu beweisen gehabt hätte, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war (Mader aaO Rz 11 zu Paragraph 2, AHG; Schragel aaO Rz 90; aM Vrba/Zechner aaO 187).
Soweit der Kläger dagegen Schadenersatz für bestimmte Verfahrenshandlungen - etwa für die Kosten der Berufung gegen den Bescheid auf Vorverlegung der Sperrstunde - anstrebt, die er im Zuge der Bekämpfung des Bescheids vom 1.Jänner 1992 auch dann hätte aufwenden müssen, wenn ein Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG unterblieben wäre, stimmt der erkennende Senat mit den Vorinstanzen überein, daß die der Vorverlegung der Sperrstunde in den Bescheiden vom 16.Jänner 1992 und 23.August 1993 zugrundeliegende Rechtsansicht vertretbar war. Der Kläger vermag den Ausführungen des Berufungsgerichts in dieser Frage in Verkennung des Wesensgehalts und der inhaltlichen Grenzen der Begriffe Rechtswidrigkeit und Verschulden im Kern nur zu erwidern, es stehe die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.April 1995 „eindeutig fest“, sodaß eine Beurteilung, diese Bescheide beruhten auf einer vertretbaren Rechtsansicht, „unzulässig“ sei. Soweit der Revisionswerber die Unvertretbarkeit der den Bescheiden vom 16.Jänner 1992 und 23.August 1993 zugrundeliegenden Rechtsansicht im übrigen durch einen Verweis auf die bereits im Berufungsurteil erörterten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.Mai 1992, Zl. 92/04/0018, und 25.Mai 1993, Zl. 93/04/0052, darzulegen versucht, erschöpfen sich die Rechtsmittelausführungen in der bloßen, nicht näher begründeten Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Abwägung durch das Gericht zweiter Instanz. So wird etwa in den Revisionsgründen gar nicht versucht, darzulegen, dem Gemeinderat sei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 23.August 1993 bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.Mai 1993 verfügbar gewesen. Die Ansicht des Klägers, es sei aus (im einzelnen gar nicht konkretisierten) „Durchführungserlässen zu den Gewerberechtsnovellen 1988 und 1992“ erkennbar gewesen, wie die Begriffe „unmittelbar vor“ und „vor“ in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auszulegen gewesen wären, entbehrt einer näheren Begründung. Es muß daher nicht erörtert werden, ob Verwaltungs- oder auch Rechtsverordnungen, hätten solche im hier bedeutsamen Punkt damals existiert und den Prozeßstandpunkt des Klägers gestützt, als Hoheitsakte der Verwaltungsbehörde überhaupt geeignet gewesen wären, einer Interpretation des Gesetzes als Grundlage zu dienen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO wird daher, soweit der Kläger die Vertretbarkeit der den Bescheiden vom 16.Jänner 1992 und 23.August 1993 zugrundeliegenden Rechtsansicht in Zweifel zieht, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen.Soweit der Kläger dagegen Schadenersatz für bestimmte Verfahrenshandlungen - etwa für die Kosten der Berufung gegen den Bescheid auf Vorverlegung der Sperrstunde - anstrebt, die er im Zuge der Bekämpfung des Bescheids vom 1.Jänner 1992 auch dann hätte aufwenden müssen, wenn ein Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG unterblieben wäre, stimmt der erkennende Senat mit den Vorinstanzen überein, daß die der Vorverlegung der Sperrstunde in den Bescheiden vom 16.Jänner 1992 und 23.August 1993 zugrundeliegende Rechtsansicht vertretbar war. Der Kläger vermag den Ausführungen des Berufungsgerichts in dieser Frage in Verkennung des Wesensgehalts und der inhaltlichen Grenzen der Begriffe Rechtswidrigkeit und Verschulden im Kern nur zu erwidern, es stehe die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.April 1995 „eindeutig fest“, sodaß eine Beurteilung, diese Bescheide beruhten auf einer vertretbaren Rechtsansicht, „unzulässig“ sei. Soweit der Revisionswerber die Unvertretbarkeit der den Bescheiden vom 16.Jänner 1992 und 23.August 1993 zugrundeliegenden Rechtsansicht im übrigen durch einen Verweis auf die bereits im Berufungsurteil erörterten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.Mai 1992, Zl. 92/04/0018, und 25.Mai 1993, Zl. 93/04/0052, darzulegen versucht, erschöpfen sich die Rechtsmittelausführungen in der bloßen, nicht näher begründeten Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Abwägung durch das Gericht zweiter Instanz. So wird etwa in den Revisionsgründen gar nicht versucht, darzulegen, dem Gemeinderat sei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 23.August 1993 bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.Mai 1993 verfügbar gewesen. Die Ansicht des Klägers, es sei aus (im einzelnen gar nicht konkretisierten) „Durchführungserlässen zu den Gewerberechtsnovellen 1988 und 1992“ erkennbar gewesen, wie die Begriffe „unmittelbar vor“ und „vor“ in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auszulegen gewesen wären, entbehrt einer näheren Begründung. Es muß daher nicht erörtert werden, ob Verwaltungs- oder auch Rechtsverordnungen, hätten solche im hier bedeutsamen Punkt damals existiert und den Prozeßstandpunkt des Klägers gestützt, als Hoheitsakte der Verwaltungsbehörde überhaupt geeignet gewesen wären, einer Interpretation des Gesetzes als Grundlage zu dienen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO wird daher, soweit der Kläger die Vertretbarkeit der den Bescheiden vom 16.Jänner 1992 und 23.August 1993 zugrundeliegenden Rechtsansicht in Zweifel zieht, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen.
Allein aufgrund dieser Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage ist aber die Berechtigung des Klagebegehrens, soweit es sich auf den hier erörterten Teil der Kosten des Verwaltungsverfahrens bezieht, zu verneinen, sodaß es nicht mehr der Erörterung weiterer, vom Berufungsgericht behandelter Themen (Verjährung; Verfahren gemäß § 11 Abs 1 AHG) bedarf.Allein aufgrund dieser Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage ist aber die Berechtigung des Klagebegehrens, soweit es sich auf den hier erörterten Teil der Kosten des Verwaltungsverfahrens bezieht, zu verneinen, sodaß es nicht mehr der Erörterung weiterer, vom Berufungsgericht behandelter Themen (Verjährung; Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG) bedarf.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.