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Rechtssatz RS0108077

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108077

Geschäftszahl

1Ob145/97y; 1Ob82/23z

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Rechtssatz

Nach europarechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlaß, von den durch die Rechtsprechung zur Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG geprägten Grundsätzen abzugehen, wenn durch einen fehlerhaften Akt der Vollziehung unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verletzt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 145/97y
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 1 Ob 145/97y
  • 1 Ob 82/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 82/23z
    Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T1)
    Beisatz: Kein Verstoß gegen die Rettungspflicht dadurch, nicht gegen Dienstpläne bzw Überstundenanordnungen remonstriert und keinen dienstrechtlichen Feststellungsbescheid erwirkt zu haben. (T2)
    Beisatz: Ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Ersatzruhezeiten wäre aussichtslos gewesen, weil es nach der Rechtsprechung des VwGH an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener (Ersatz-)Ruhezeit oder finanzieller Abgeltung im Verwaltungsweg fehlt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108077

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19970724_OGH0002_0010OB00145_97Y0000_003