Rechtssatz RS0108077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108077
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Rechtssatz
Nach europarechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlaß, von den durch die Rechtsprechung zur Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG geprägten Grundsätzen abzugehen, wenn durch einen fehlerhaften Akt der Vollziehung unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verletzt wird.Nach europarechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlaß, von den durch die Rechtsprechung zur Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG geprägten Grundsätzen abzugehen, wenn durch einen fehlerhaften Akt der Vollziehung unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verletzt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 145/97y
Entscheidungstext OGH 24.07.1997 1 Ob 145/97y
- 1 Ob 82/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 82/23z
Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T1)
Beisatz: Kein Verstoß gegen die Rettungspflicht dadurch, nicht gegen Dienstpläne bzw Überstundenanordnungen remonstriert und keinen dienstrechtlichen Feststellungsbescheid erwirkt zu haben. (T2)
Beisatz: Ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Ersatzruhezeiten wäre aussichtslos gewesen, weil es nach der Rechtsprechung des VwGH an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener (Ersatz-)Ruhezeit oder finanzieller Abgeltung im Verwaltungsweg fehlt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108077
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19970724_OGH0002_0010OB00145_97Y0000_003