Rechtssatz RS0053068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053068
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Bei Versäumung oder Unterlassung eines Rechtsmittels (hier: eines Devolutionsantrages bzw einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG) kann eine Amtshaftungsklage nicht mehr zur Behebung des dadurch zur Gänze oder auch nur teilweise verursachten Vermögensnachteils führen. Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offenstehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden dem Kläger dennoch entstanden wäre, von ihm also nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht.Bei Versäumung oder Unterlassung eines Rechtsmittels (hier: eines Devolutionsantrages bzw einer Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG) kann eine Amtshaftungsklage nicht mehr zur Behebung des dadurch zur Gänze oder auch nur teilweise verursachten Vermögensnachteils führen. Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offenstehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden dem Kläger dennoch entstanden wäre, von ihm also nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 41/83
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 41/83
- 1 Ob 33/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 33/91
Auch; Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119
- 1 Ob 15/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 15/95
Auch; nur: Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offenstehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden dem Kläger dennoch entstanden wäre, von ihm also nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht. (T1)
- 1 Ob 6/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 6/95
Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/15
- 1 Ob 1047/95
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1047/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 145/97y
Entscheidungstext OGH 24.07.1997 1 Ob 145/97y
Auch; nur T1
- 1 Ob 244/97g
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 244/97g
Auch; nur: Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offenstehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden dem Kläger dennoch entstanden wäre, von ihm also nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht. (T2)
- 1 Ob 241/97s
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 241/97s
Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/7
- 1 Ob 86/05m
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 86/05m
nur T1
- 1 Ob 129/09s
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 129/09s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053068
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0010OB00041_8300000_001