Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Auf den in erster und zweiter Instanz erhobenen Einwand der Verjährung kommt die beklagte Partei im Rekurs nicht mehr zurück, sodaß sich eine Stellungnahme zur Verjährungsfrage erübrigt.
A. Zur Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs:
Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, weil die Aufstellung des Verkehrszeichens „Vorrang geben“ im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu erfolgen gehabt hätte und die fehlerhafte (unterlassene) Kundmachung zur Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz führen könne. Verwirft das Gericht zweiter Instanz die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und verneint es damit das Vorliegen einer Nichtigkeit, ist diese Frage abschließend geklärt und kann auch aufgrund eines Rekurses vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden (WoBl 1993/31; JBl 1992, 780; JBl 1989, 389 uva).
B. Zur Frage der mangelnden Passivlegitimation:
Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei ist gemäß Art.11 Abs.1 Z 4 B-VG Landessache (1 Ob 24/94; SZ 56/134). Die Anbringung des Verkehrszeichens „Vorrang geben“ fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach § 94 d StVO. Der beklagte Rechtsträger hätte hiebei vielmehr Aufgaben des Landes zu erfüllen. Für gesetzwidrige Handlungen der Gemeindeorgane in Ausübung des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches müßte daher grundsätzlich das Land einstehen (SZ 56/134; SZ 54/12). Gemäß dem mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 angefügten § 1 Abs.3 AHG haftet mit dem im § 1 Abs.1 AHG genannten Rechtsträger zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Aus Gründen der Verbesserung des Rechtsschutzes wurde eine Mithaftung desjenigen Rechtsträgers vorgesehen, dem das handelnde bzw. zur Handlung verpflichtete Organ organisatorisch zugehört (Schragel, AHG2 Ergänzungsheft, 5). Die beklagte Partei wurde von der Straßenaufsichtsbehörde ausdrücklich ersucht (= beauftragt), das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ aufzustellen. Ein der beklagten Partei organisatorisch zuzuordnendes Organ (eine physische Person) hat in der Folge die Aufstellung oder die Anordnung der Aufstellung des Straßenverkehrszeichens unterlassen, weshalb die passive Klagslegitimation aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs.3 AHG zu bejahen ist. Auf die von der beklagten Partei in Zweifel gezogene Straßenerhaltereigenschaft muß daher nicht eingegangen werden.Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei ist gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG Landessache (1 Ob 24/94; SZ 56/134). Die Anbringung des Verkehrszeichens „Vorrang geben“ fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Paragraph 94, d StVO. Der beklagte Rechtsträger hätte hiebei vielmehr Aufgaben des Landes zu erfüllen. Für gesetzwidrige Handlungen der Gemeindeorgane in Ausübung des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches müßte daher grundsätzlich das Land einstehen (SZ 56/134; SZ 54/12). Gemäß dem mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 angefügten Paragraph eins, Absatz 3, AHG haftet mit dem im Paragraph eins, Absatz eins, AHG genannten Rechtsträger zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Aus Gründen der Verbesserung des Rechtsschutzes wurde eine Mithaftung desjenigen Rechtsträgers vorgesehen, dem das handelnde bzw. zur Handlung verpflichtete Organ organisatorisch zugehört (Schragel, AHG2 Ergänzungsheft, 5). Die beklagte Partei wurde von der Straßenaufsichtsbehörde ausdrücklich ersucht (= beauftragt), das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ aufzustellen. Ein der beklagten Partei organisatorisch zuzuordnendes Organ (eine physische Person) hat in der Folge die Aufstellung oder die Anordnung der Aufstellung des Straßenverkehrszeichens unterlassen, weshalb die passive Klagslegitimation aufgrund der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, AHG zu bejahen ist. Auf die von der beklagten Partei in Zweifel gezogene Straßenerhaltereigenschaft muß daher nicht eingegangen werden.
C. Zur Frage der Aktivlegitimation bzw. der Verletzung einer Schutzvorschrift:
Daß die klagende Partei ihren auf sie als Versicherer kraft Legalzession (§ 67 VersVG) übergegangenen Ausgleichs-(Regreß-)Anspruch des bei ihr versicherten Mitschädigers (Haftungspflichtigen nach dem EKHG) geltend machen kann, den sie darauf stützt, daß der beklagte Rechtsträger den Unfall durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten in Vollziehung der Gesetze mitverursacht habe (so zB SZ 54/12), ist im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr strittig.Daß die klagende Partei ihren auf sie als Versicherer kraft Legalzession (Paragraph 67, VersVG) übergegangenen Ausgleichs-(Regreß-)Anspruch des bei ihr versicherten Mitschädigers (Haftungspflichtigen nach dem EKHG) geltend machen kann, den sie darauf stützt, daß der beklagte Rechtsträger den Unfall durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten in Vollziehung der Gesetze mitverursacht habe (so zB SZ 54/12), ist im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr strittig.
Die Normen der Straßenverkehrsordnung sind grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB, das gilt auch für die Vorschrift des § 43 Abs.1 lit.b Z 2 StVO. Soweit die Behörde gesetzliche Schutzpflichten treffen, haftet für deren Verletzung der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Die beklagte Partei müßte beweisen, daß ihr Organ an der Unterlassung der Aufstellung des Verkehrszeichens kein Verschulden trifft (1 Ob 24/94 mwN; JBl 1993, 788; EvBl 1988, 30; SZ 56/134; SZ 54/12). Für das mangelnde Verschulden ihrer Organe hat die beklagte Partei weder Behauptungen aufgestellt noch den Beweis angetreten. Die von der beklagten Partei übertretene Verhaltensnorm (Verpflichtung zur Aufstellung des Verkehrszeichens) diente zweifelsohne auch dazu, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (JBl 1993, 532 ua): Die Anordnung, das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ aufzustellen, bezweckt entweder die Klärung einer unsicheren Verkehrslage oder aber, einem bestimmten Straßenzug den Vorrang einzuräumen, der ihm sonst nicht zukommt. Durch dieses Verkehrszeichen werden die Straßenbenützer in die Lage versetzt, ohne längeres Nachdenken Vorrangverhältnisse rasch zu erkennen und entsprechend zu handeln; gerade dieses Ziel verfolgte aber die Straßenaufsichtsbehörde mit der Anordnung, das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“.Die Normen der Straßenverkehrsordnung sind grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, das gilt auch für die Vorschrift des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO. Soweit die Behörde gesetzliche Schutzpflichten treffen, haftet für deren Verletzung der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Die beklagte Partei müßte beweisen, daß ihr Organ an der Unterlassung der Aufstellung des Verkehrszeichens kein Verschulden trifft (1 Ob 24/94 mwN; JBl 1993, 788; EvBl 1988, 30; SZ 56/134; SZ 54/12). Für das mangelnde Verschulden ihrer Organe hat die beklagte Partei weder Behauptungen aufgestellt noch den Beweis angetreten. Die von der beklagten Partei übertretene Verhaltensnorm (Verpflichtung zur Aufstellung des Verkehrszeichens) diente zweifelsohne auch dazu, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (JBl 1993, 532 ua): Die Anordnung, das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ aufzustellen, bezweckt entweder die Klärung einer unsicheren Verkehrslage oder aber, einem bestimmten Straßenzug den Vorrang einzuräumen, der ihm sonst nicht zukommt. Durch dieses Verkehrszeichen werden die Straßenbenützer in die Lage versetzt, ohne längeres Nachdenken Vorrangverhältnisse rasch zu erkennen und entsprechend zu handeln; gerade dieses Ziel verfolgte aber die Straßenaufsichtsbehörde mit der Anordnung, das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“.
D. Zur Frage der tatsächlichen Vorrangverhältnisse:
Die Beurteilung der Frage, ob eine nach § 19 Abs.6 StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliegt, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen; dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Falls an. Maßgebend ist, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet. Die Verkehrsbedeutung und Frequenz ist dabei nicht entscheidend. Relevant ist, ob sich die Verkehrsfläche für die Benützer der beiden Straßen während der Fahrt nach objektiven Kriterien in ihrer gesamten Anlage eindeutig von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet. Im Zweifelsfall ist immer der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen (2 Ob 32/94; ZVR 1992/115; ZVR 1990/113; ZVR 1990/145; ZVR 1990/146 uva). Da es die beklagte Partei im gesamten Verfahren unterlassen hat, konkretes Vorbringen dahin zu erstatten, aufgrund welcher Umstände die zum Bahnhof führende Straße als untergeordnete Verkehrsfläche erkannt werden konnte, haben die Vorinstanzen im Zweifelsfall zu Recht den Rechtsvorrang (der Mopedlenkerin) als gegeben angenommen. Es schadet daher nicht, daß die Vorinstanzen keine Feststellungen über die Unfallsörtlichkeit getroffen haben, daß vielmehr das Gericht zweiter Instanz lediglich die im Vorprozeß getroffenen Feststellungen über die Unfallsörtlichkeit wiedergegeben und offensichtlich der Entscheidung zugrundegelegt hat.Die Beurteilung der Frage, ob eine nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliegt, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen; dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Falls an. Maßgebend ist, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet. Die Verkehrsbedeutung und Frequenz ist dabei nicht entscheidend. Relevant ist, ob sich die Verkehrsfläche für die Benützer der beiden Straßen während der Fahrt nach objektiven Kriterien in ihrer gesamten Anlage eindeutig von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet. Im Zweifelsfall ist immer der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen (2 Ob 32/94; ZVR 1992/115; ZVR 1990/113; ZVR 1990/145; ZVR 1990/146 uva). Da es die beklagte Partei im gesamten Verfahren unterlassen hat, konkretes Vorbringen dahin zu erstatten, aufgrund welcher Umstände die zum Bahnhof führende Straße als untergeordnete Verkehrsfläche erkannt werden konnte, haben die Vorinstanzen im Zweifelsfall zu Recht den Rechtsvorrang (der Mopedlenkerin) als gegeben angenommen. Es schadet daher nicht, daß die Vorinstanzen keine Feststellungen über die Unfallsörtlichkeit getroffen haben, daß vielmehr das Gericht zweiter Instanz lediglich die im Vorprozeß getroffenen Feststellungen über die Unfallsörtlichkeit wiedergegeben und offensichtlich der Entscheidung zugrundegelegt hat.
Das (Mit-)Verschulden des PKW-Lenkers am Zustandekommen des Unfalls räumt selbst die klagende Partei ein. Es ist aber auch daran nicht zu zweifeln, daß die Unterlassung der beklagten Partei für den Unfall insofern kausal war, als die Mopedlenkerin dann wohl nicht unter Mißachtung des Vorrangs des PKW-Lenkers in die Kreuzung eingefahren wäre; andernfalls stünde ihr Verschulden an dem Unfall fest, sodaß der der klagenden Partei erwachsene Schaden zumindest nicht im aufgetretenen Umfang entstanden wäre.
E. Zur Frage, ob die klagende Partei den Schaden durch die Erhebung eines Rechtsmittels hätte abwenden können:
Gemäß § 2 Abs.2 AHG besteht der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Rechtsprechung im einzelnen Fall nur zu entscheiden, ob und inwieweit ein fehlerhafter Akt der hoheitlichen Vollziehung die Amtshaftung eines Rechtsträgers begründet, weil der Schaden, obgleich der Rechtsmittelzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen worden war, nicht abgewendet werden konnte. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern formell subsidiär, als ein durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines Rechtsträgers Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im § 2 Abs.2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch hätten abwenden können, ist somit anspruchsbegründendes Element für die Amtshaftung; Ersatz soll nur für unkorrigierbare Vollzugsakte geleistet werden. Das Wort „können“ im § 2 Abs.2 AHG bedeutet nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern. Es ist nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfes, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen. Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs.2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (1 Ob 15/95; 1 Ob 9/93; JBl 1993, 788; vgl. ÖJZ 1993/465; JBl 1992, 249; ZVR 1992/57; EvBl 1990/47; SZ 61/211; 1 Ob 41/83; SZ 55/190; SZ 55/81; SZ 54/86 uva). Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte eine Entscheidung für richtig hält, weil die Absicht des Gesetzes dahin geht, nur für jene Eingriffe Ersatz zu gewähren, für deren Folgen keine verfahrensrechtlich mögliche (zulässige) Abhilfe mehr in Betracht kam (SZ 55/81). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei gegen das im Vorprozeß ergangene Feststellungs-(Teil-)Urteil des Oberlandesgerichtes Graz keine außerordentliche Revision erhoben, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hatte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Sie hat auch das Teilurteil vom 7.11.1991 (AS 111 in 11 Cg 159/90 des LG für ZRS Graz), mit welchem sie zur Bezahlung von S 129.678,24 an die AUVA verpflichtet wurde, nicht bekämpft. Zu prüfen ist, ob ihr in diesem Umfang eine Vernachlässigung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs.2 AHG zur Last fällt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Rechtsprechung im einzelnen Fall nur zu entscheiden, ob und inwieweit ein fehlerhafter Akt der hoheitlichen Vollziehung die Amtshaftung eines Rechtsträgers begründet, weil der Schaden, obgleich der Rechtsmittelzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen worden war, nicht abgewendet werden konnte. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern formell subsidiär, als ein durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines Rechtsträgers Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch hätten abwenden können, ist somit anspruchsbegründendes Element für die Amtshaftung; Ersatz soll nur für unkorrigierbare Vollzugsakte geleistet werden. Das Wort „können“ im Paragraph 2, Absatz 2, AHG bedeutet nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern. Es ist nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfes, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen. Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (1 Ob 15/95; 1 Ob 9/93; JBl 1993, 788; vergleiche ÖJZ 1993/465; JBl 1992, 249; ZVR 1992/57; EvBl 1990/47; SZ 61/211; 1 Ob 41/83; SZ 55/190; SZ 55/81; SZ 54/86 uva). Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte eine Entscheidung für richtig hält, weil die Absicht des Gesetzes dahin geht, nur für jene Eingriffe Ersatz zu gewähren, für deren Folgen keine verfahrensrechtlich mögliche (zulässige) Abhilfe mehr in Betracht kam (SZ 55/81). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei gegen das im Vorprozeß ergangene Feststellungs-(Teil-)Urteil des Oberlandesgerichtes Graz keine außerordentliche Revision erhoben, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hatte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Sie hat auch das Teilurteil vom 7.11.1991 (AS 111 in 11 Cg 159/90 des LG für ZRS Graz), mit welchem sie zur Bezahlung von S 129.678,24 an die AUVA verpflichtet wurde, nicht bekämpft. Zu prüfen ist, ob ihr in diesem Umfang eine Vernachlässigung der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG zur Last fällt.
Eine (außerordentliche) Revision der klagenden Partei im von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Wien angestrengten Vorprozeß hätte den der klagenden Partei entstandenen Schaden nicht verhindern können. Der Schaden war nämlich bereits durch den Unfall eingetreten, zumal die klagende Partei als Haftpflichtversicherer für das Fehlverhalten des bei ihr versicherten PKW-Lenkers gemeinsam mit diesem haftet. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das im Vorprozeß ergangene Teilurteil. Diese Rechtsmittel hätten nur noch die Haftung der klagenden Partei und damit auch das Entstehen eines Regreßanspruches gegen die beklagte Partei verhindern können. Solche Ansprüche hat § 2 Abs.2 AHG aber nicht im Auge, sondern nur den Schaden des durch die Verletzung von hoheitlichen Pflichten Geschädigten. Nur diesen treffen daher auch die sich aus § 2 Abs.2 AHG ergebenden Pflichten (SZ 61/211). Unter „Rechtsmittel“ im Sinne des § 2 Abs.2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn, zu verstehen, nicht aber die Verfolgung materieller Rechtsansprüche wie insbesondere Klageführungen gegen Dritte (SZ 54/12; Schragel aaO Rz 182) bzw. das Unterlassen von (allenfalls zielführenden) Einwendungen in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsstreit. Dem § 2 Abs.2 AHG ist eine Regreßbeschränkung des solidarisch mit dem Rechtsträger haftenden und bereits zum Schadenersatz herangezogenen Dritten nicht zu entnehmen (SZ 54/12). Der klagenden Partei ist sohin eine Verletzung der im § 2 Abs.2 AHG normierten Rettungspflicht nicht anzulasten.Eine (außerordentliche) Revision der klagenden Partei im von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Wien angestrengten Vorprozeß hätte den der klagenden Partei entstandenen Schaden nicht verhindern können. Der Schaden war nämlich bereits durch den Unfall eingetreten, zumal die klagende Partei als Haftpflichtversicherer für das Fehlverhalten des bei ihr versicherten PKW-Lenkers gemeinsam mit diesem haftet. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das im Vorprozeß ergangene Teilurteil. Diese Rechtsmittel hätten nur noch die Haftung der klagenden Partei und damit auch das Entstehen eines Regreßanspruches gegen die beklagte Partei verhindern können. Solche Ansprüche hat Paragraph 2, Absatz 2, AHG aber nicht im Auge, sondern nur den Schaden des durch die Verletzung von hoheitlichen Pflichten Geschädigten. Nur diesen treffen daher auch die sich aus Paragraph 2, Absatz 2, AHG ergebenden Pflichten (SZ 61/211). Unter „Rechtsmittel“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn, zu verstehen, nicht aber die Verfolgung materieller Rechtsansprüche wie insbesondere Klageführungen gegen Dritte (SZ 54/12; Schragel aaO Rz 182) bzw. das Unterlassen von (allenfalls zielführenden) Einwendungen in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsstreit. Dem Paragraph 2, Absatz 2, AHG ist eine Regreßbeschränkung des solidarisch mit dem Rechtsträger haftenden und bereits zum Schadenersatz herangezogenen Dritten nicht zu entnehmen (SZ 54/12). Der klagenden Partei ist sohin eine Verletzung der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG normierten Rettungspflicht nicht anzulasten.
Damit erweist sich der Rekurs als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.