Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die klagende Partei leitet ihre Amtshaftungsansprüche aus verspäteten und unvertretbar unrichtigen Entscheidungen der Oberösterreichischen Naturschutzbehörden ab. Da sowohl der Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG als auch die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG Rechtsmittel iS des § 2 Abs 2 AHGDie klagende Partei leitet ihre Amtshaftungsansprüche aus verspäteten und unvertretbar unrichtigen Entscheidungen der Oberösterreichischen Naturschutzbehörden ab. Da sowohl der Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG als auch die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 132, B-VG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG Rechtsmittel iS des Paragraph 2, Absatz 2, AHG
sind (JBl 1992, 249 = AnwBl 1992, 143 mwN und Anm von Arnold; SZsind (JBl 1992, 249 = AnwBl 1992, 143 mwN und Anmerkung von Arnold; SZ
54/86 = JBl 1982, 658 ua) und ein durch einen Bescheid oder eine Verfahrensverzögerung potenziell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen, sind hier die behaupteten Verfahrensverzögerungen von der Einbringung des Antrages am 22.4.1981 bis zur Erhebung des Devolutionsantrages (21.Dezember 1984) im Naturschutzverfahren erster Instanz und bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (8.Jänner 1987) im Naturschutzverfahren zweiter Instanz nicht geeignet, Grundlage eines Amtshaftungsanspruches zu sein. Die schuldhafte Unterlassung der Erhebung von Rechtsmitteln führt grundsätzlich - soweit der Schaden durch die Erhebung des Rechtsmittels abgewendet werden konnte - zum Anspruchsverlust (SZ 61/156 = JBl 1989, 113 ua). Nur für "unverbesserliche" Vollzugsakte soll Ersatz geleistet werden (JBl 1992, 249 mwN; EvBl 1990/47; SZ 61/211 ua; Schragel, AHG2 Rz 176). Dies gilt auch für Schäden, die mangels unvergänglicher Erhebung eines Devolutionsantrages nicht "unverbesserlich" waren.
Was die behauptete Unvertretbarkeit der Entscheidungen betrifft, so ist davon auszugehen, daß nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung ein amtshaftungsbegründendes Verschulden darstellt. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern auch - bei Unrichtigkeit derselben - ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht (SZ 63/106, SZ 62/6; 1 Ob 17/92 ua). Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit Verschulden des Organes wird allerdings angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Rechtslage oder einer ständigen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht (SZ 63/106, SZ 62/6; 1 Ob 17/92 uva; Schragel aaO Rz 147). Wenn zu einer bestimmten Gesetzesstelle höchstgerichtliche Judikatur - hier des Verwaltungsgerichtshofes - noch nicht zur Verfügung steht, liegt Unvertretbarkeit der Rechtsanwendung vor, wenn der Wortlaut einer gesetzlichen Regelung keine Zweifel über den Inhalt aufkommen läßt und mit der Absicht des Gesetzgebers übereinstimmt, nicht aber, wenn das Gesetz für eine Ermessensentscheidung keine bindenden Richtlinien aufstellt.
Gemäß § 5 Abs 1 erster Satz des mit 1.Jänner 1983 in Kraft getretenen Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, LGBl 1982/80 (die Novelle LGBl 1988/72 ist hier noch unanwendbar) - welche Bestimmung dem ersten und zweiten Satz der vorhergehenden Regelung des § 1 Abs 2 Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes LGBl 1964/58 (Öo NSchG 1964) entspricht - ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Vor der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides hat die Behörde das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen (§ 5 Abs 1 zweiter Satz Oö NSchG 1982). Eine bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes erforderlich ist (§ 5 Abs 2 Oö NSchG 1982). Das Gesetz hat das Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz; § 1 Abs 1 Oö NSchG 1982; VwSlg 12699/A = ZfVB 1989/1/133). Nach den Materialien zu § 5 Abs 1 Oö NSchG 1982 (Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten des Oberösterreichischen Landtages betreffend das Naturschutzgesetz 1982, abgedruckt bei Neuhofer-Sapp, Oberösterreichisches Baurecht und Umweltschutz, 2.Auflage 1985) werden die bisher bereits für alle Seen geltende 500-m-Seeuferschutzzone und die Formulierung des bisherigen Tatbestandes des § 1 Abs 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 beibehalten. Die Seeuferschutzzone bestehe bereits seit 40 Jahren, und ohne die uneingeschränkte Beibehaltung dieses Seeuferschutzes sei eine gänzliche Bebauung der Seeufer kaum zu verhindern. So wie Grund und Boden nicht vermehrbar sei, so sei insbesondere auch jede Bebauung der Seeufer ein nicht wieder gutzumachender Verlust des Erholungswertes der Seeuferlandschaft für die Zukunft. Wegen der besonderen Schönheit der unberührten Seeuferlandschaft komme hier dem Schutz des Landschaftsbildes eine überragende Bedeutung zu ... Die Materialien enthalten somit nichts zur Frage, wann öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes alle anderen Interessen überwiegen und nach welchen Kriterien eine solche Interessenabwägung vorzunehmen ist. Nach der früheren Rechtslage waren zufolge § 1 Abs 1 Oö NSchG 1964 Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, verboten, wenn dadurch solche öffentlichen Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden; gemäß Abs 2 leg.cit. war jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten. Dieses Verbot galt, solange nicht ausdrücklich festgestellt wurde, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz des mit 1.Jänner 1983 in Kraft getretenen Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, LGBl 1982/80 (die Novelle LGBl 1988/72 ist hier noch unanwendbar) - welche Bestimmung dem ersten und zweiten Satz der vorhergehenden Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes LGBl 1964/58 (Öo NSchG 1964) entspricht - ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Vor der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides hat die Behörde das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Oö NSchG 1982). Eine bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes erforderlich ist (Paragraph 5, Absatz 2, Oö NSchG 1982). Das Gesetz hat das Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz; Paragraph eins, Absatz eins, Oö NSchG 1982; VwSlg 12699/A = ZfVB 1989/1/133). Nach den Materialien zu Paragraph 5, Absatz eins, Oö NSchG 1982 (Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten des Oberösterreichischen Landtages betreffend das Naturschutzgesetz 1982, abgedruckt bei Neuhofer-Sapp, Oberösterreichisches Baurecht und Umweltschutz, 2.Auflage 1985) werden die bisher bereits für alle Seen geltende 500-m-Seeuferschutzzone und die Formulierung des bisherigen Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz 2, des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 beibehalten. Die Seeuferschutzzone bestehe bereits seit 40 Jahren, und ohne die uneingeschränkte Beibehaltung dieses Seeuferschutzes sei eine gänzliche Bebauung der Seeufer kaum zu verhindern. So wie Grund und Boden nicht vermehrbar sei, so sei insbesondere auch jede Bebauung der Seeufer ein nicht wieder gutzumachender Verlust des Erholungswertes der Seeuferlandschaft für die Zukunft. Wegen der besonderen Schönheit der unberührten Seeuferlandschaft komme hier dem Schutz des Landschaftsbildes eine überragende Bedeutung zu ... Die Materialien enthalten somit nichts zur Frage, wann öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes alle anderen Interessen überwiegen und nach welchen Kriterien eine solche Interessenabwägung vorzunehmen ist. Nach der früheren Rechtslage waren zufolge Paragraph eins, Absatz eins, Oö NSchG 1964 Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, verboten, wenn dadurch solche öffentlichen Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden; gemäß Absatz 2, leg.cit. war jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten. Dieses Verbot galt, solange nicht ausdrücklich festgestellt wurde, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Sowohl nach alter (§ 1 Abs 2 Oö NSchG 1964) wie nach neuer (§ 5 Abs 1 Oö NSch 1982) Rechtslage hatte somit die Verwaltungsbehörde zu "Eingriff in das Landschaftsbild" und "Interessenabwägung" zwei Rechtsfragen (ZfVB 1991/4/1581) zu lösen, wobei sie mangels inhaltlicher Änderungen des Gesetzes in den hier relevanten Punkten auch bei Beurteilung eines der neuen Rechtslage zu unterstellenden Sachverhaltes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichteshofes zur alten Rechtslage als Entscheidungshilfe zurückgreifen konnte. Vorerst war die Frage zu lösen, ob ein Eingriff, somit eine - nach ihrer Natur nicht bloß vorübergehende - Veränderung der Natur, die zufolge ihres öffentlichen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert, vorliegt. Im Erkenntnis vom 22.Juni 1977, Zl. 1276/76 = VwSlg 9357/A, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß die Behörde in freier Beweiswürdigung der durchgeführten Erhebungen festzustellen habe, ob das geplante Vorhaben eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - als Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft (VwSlg 11253/A) - darstelle oder nicht. Werde diese Frage verneint, ergebe sich hieraus bereits die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des § 1 Abs 2 (Oö) NSchG (1964) für den Beschwerdefall nicht zu gelten habe. Dies entspreche der im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 28.Juni 1976, Z. 246/76 = VwSlg 9097/A = ZfVB 1976/4/850, dargelegten Rechtsanschauung. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine maßgebende Beeinträchtigung vorliege und ob die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens überwiegen, sei ein Ermittlungsverfahren, welches auf Grund einer ausreichenden Beschreibung des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhandenen Landschaftsbildes und der Einwirkungen des Vorhabens auf dieses Landschaftsbild eine Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage ermögliche. Beim vorliegenden, aus 11 Wohnobjekten bestehenden Gesamtprojekt war die Tatsache eines Eingriffs in das Landschaftsbild unbestritten; in der Beurteilung des Eingriffes wird den Naturschutzbehörden auch von der klagenden Partei eine unvertretbar unrichtige Rechtsauffassung nicht vorgeworfen.Sowohl nach alter (Paragraph eins, Absatz 2, Oö NSchG 1964) wie nach neuer (Paragraph 5, Absatz eins, Oö NSch 1982) Rechtslage hatte somit die Verwaltungsbehörde zu "Eingriff in das Landschaftsbild" und "Interessenabwägung" zwei Rechtsfragen (ZfVB 1991/4/1581) zu lösen, wobei sie mangels inhaltlicher Änderungen des Gesetzes in den hier relevanten Punkten auch bei Beurteilung eines der neuen Rechtslage zu unterstellenden Sachverhaltes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichteshofes zur alten Rechtslage als Entscheidungshilfe zurückgreifen konnte. Vorerst war die Frage zu lösen, ob ein Eingriff, somit eine - nach ihrer Natur nicht bloß vorübergehende - Veränderung der Natur, die zufolge ihres öffentlichen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert, vorliegt. Im Erkenntnis vom 22.Juni 1977, Zl. 1276/76 = VwSlg 9357/A, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß die Behörde in freier Beweiswürdigung der durchgeführten Erhebungen festzustellen habe, ob das geplante Vorhaben eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - als Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft (VwSlg 11253/A) - darstelle oder nicht. Werde diese Frage verneint, ergebe sich hieraus bereits die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, (Oö) NSchG (1964) für den Beschwerdefall nicht zu gelten habe. Dies entspreche der im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 28.Juni 1976, Ziffer 246 /, 76, = VwSlg 9097/A = ZfVB 1976/4/850, dargelegten Rechtsanschauung. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine maßgebende Beeinträchtigung vorliege und ob die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens überwiegen, sei ein Ermittlungsverfahren, welches auf Grund einer ausreichenden Beschreibung des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhandenen Landschaftsbildes und der Einwirkungen des Vorhabens auf dieses Landschaftsbild eine Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage ermögliche. Beim vorliegenden, aus 11 Wohnobjekten bestehenden Gesamtprojekt war die Tatsache eines Eingriffs in das Landschaftsbild unbestritten; in der Beurteilung des Eingriffes wird den Naturschutzbehörden auch von der klagenden Partei eine unvertretbar unrichtige Rechtsauffassung nicht vorgeworfen.
Wenn aber ein Eingriff iS des § 1 Abs 1 Oö NSchG 1964 bzw § 5 Abs 1
Oö NSchG 1982 vorlag, war und ist nun von Amts wegen eine
Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interessen an der
Erhaltung des Landschaftsbildes im allgemeinen und hier eines
Seeufers im besonderen und "allen anderen", das heißt allen für ein
konkretes eingereichtes Projekt, somit für den Eingriff sprechenden
Interessen zwingend vorgesehen. Eine dem Gesetz entsprechende
Interessenabwägung setzt(e) ausreichende Feststellungen über die
Intensität des drohenden Eingriffes in das Landschaftsbild und über
das Gewicht der gegen den Eingriff sprechenden anderen (auch
privaten) Interessen voraus. Dabei ist die Intensität des Eingriffes
durch das Projekt, bestimmt durch Größe, architektonischer Gestaltung
und verwendeten Baustoffe (so bereits der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 15.April 1980, Zl. 320/79 = ZfVB 1981/1/116 zu
§ 1 Abs 1 Oö NSchG) bedeutsam. Eine für den Antragsteller im
Naturschutzverfahren günstige Feststellung kommt schon dann in
Betracht, wenn die einander gegenüber zu stellenden genannten
Interessen zumindest gleichwertig sind. Von dieser Rechtsauffassung
(so ua VwSlg 12699/A = ZfVB 1989/1/133) mußten die Organe der
beklagten Partei nicht erst mit Zustellung des das
"Parallelverfahren" betreffenden Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.März 1986, Zl. 85/10/0147 = VwSlg
12069/A, Kenntnis haben, weil sich die Lösung dieser Frage bereits
aus dem Gesetz selbst ergibt (arg.: "... überwiegen ...") und im
übrigen bereits im Erkenntnis vom 26.November 1976, Z. 1808/76 = ZfVB
1977/3/994, ausgesprochen wurde. Auch daß es auf den konkreten
Eingriff ankam, war durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ebenso klargestellt (Erkenntnisse vom 28.November 1976, Z. 1808/76 =
ZfVB 1977/3/994 und vom 31.Mai 1979, Z. 653/78 = VwSlg 9859/A) wie
die Tatsache, daß bei Bestehen einer Baulandwidmung bzw eines
rechtswirksamen Raumordnungsplanes eine dieser Widmung bzw diesem
Raumordnungsplan entsprechende Bebauung der Liegenschaft als im
öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse des Bauwerbers
gelegen zu beurteilen ist (Erkenntnisse vom 22.Juni 1977, Z. 1276/76
= VwSlg 9357/A = ZfVB 1977/6/2229, und VwSlg 9358/A = ZfVB
1978/1/122) und auch private Interessen Berücksichtigung zu finden
hatten (Erkenntnisse vom 22.März 1979, Z. 802/77 = ZfVB
1979/5-6/1965, und 28.Mai 1976, Z. 475/76 = ZfVB 1976/3/478).
Zwar ist der Behörde bei den nach § 5 Abs 1 Oö NSchG zu treffenden Feststellungen kein Ermessen eingeräumt (VwSlg 12.156/A = ZfVB 1987/1/167, aber auch bereits ZfVB 1976/3/478; Moosbauer, Das Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982. Eine Bestandaufnahme der Rechtsprechung des VwGH in öGZ 1991/10, 10 ff, 11), weil die für und gegen den Eingriff sprechenden Interessen zu gewichten und einander gegenüber zu stellen sind. Von ihrer Pflicht zur Interessenabwägung sind auch hier die Naturschutzbehörden beider Instanzen ausgegangen. Strittig war nun hier, welche für den Bau sprechenden Interessen als "alle anderen Interessen" zu berücksichtigen waren, was weder den Gesetzen selbst (Oö NSchG 1964 und 1982) noch den Materialien dazu im einzelnen zu entnehmen war und wozu - somit nur zu Teilaspekten - der Verwaltungsgerichtshof in den oben wiedergegebenen Entscheidungen Stellung genommen hat. Zusammengefaßt und vereinfacht findet man aus Verfassung, Naturschutzgesetzen und Rechtsprechung, daß die im Einzelfall notwendig werdenden Interessenabwägungen überprüfbar, umfassend/systematische (hinsichtlich der Ermittlungen und der Begründung) und konsistent bzw gleichförmig (gleichförmige Bewertung gleicher Sachverhalte) sein soll (Dolp, Bemerkungen aus der Praxis zur naturschutzrechtlichen Interessenabwägung in öGZ 4/1990 8 ff mwN, 10). Diesen Grundsätzen entspricht die hier zu beurteilende, keineswegs vollkommen eindeutige und weitgehend nur durch unbestimmte Gesetzesbegriffe ("öffentliches Interesse" etc) determinierten Interessenabwägung der beiden Naturschutzinstanzen. Dabei kam es unbestritten auf Aussehen, Größe ect des Projektes der klagenden Partei in der an sich geschützten Landschaft an, womit auch hier, entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung, der Eingriffsfrage Bedeutung zukam und die Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung in seinem Erkenntnis im "Parallelverfahren" mit einem anderen, viel kleineren Projekt nicht die Bedeutung zukam, die die Revision vermeint. Weiters waren bei dieser Einzelfallentscheidung in Wahrheit einer streng rationalen Bewältigung entzogene Wertungsfragen über widerstreitende ökonomische, ökologische, soziale und gesellschaftliche Konflikte zu lösen (Dolp aaO 10 mit einer zutreffenden Aufzählung der schwierigsten Probleme einer Güterabwägung) und schließlich war vor allem das Gewicht (VwSlg 10098/A; Dolp aaO 9) der einzelnen, einander gegenüber zu stellenden Interessen an mit den daraus resultierenden, weder im Gesetz noch in dessen Wertungen einwandfrei erkennbaren Abwägungsklauseln maßgebend. Bei dieser Sachlage kann die Auffassung der Naturschutzbehörden - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - nicht als unvertretbar bezeichnet werden, mögen sie auch als ein von mehreren Argumenten bei der Interessenabwägung den fehlenden Wohnbedarf der einheimischen Bevölkerung berücksichtigt haben.Zwar ist der Behörde bei den nach Paragraph 5, Absatz eins, Oö NSchG zu treffenden Feststellungen kein Ermessen eingeräumt (VwSlg 12.156/A = ZfVB 1987/1/167, aber auch bereits ZfVB 1976/3/478; Moosbauer, Das Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982. Eine Bestandaufnahme der Rechtsprechung des VwGH in öGZ 1991/10, 10 ff, 11), weil die für und gegen den Eingriff sprechenden Interessen zu gewichten und einander gegenüber zu stellen sind. Von ihrer Pflicht zur Interessenabwägung sind auch hier die Naturschutzbehörden beider Instanzen ausgegangen. Strittig war nun hier, welche für den Bau sprechenden Interessen als "alle anderen Interessen" zu berücksichtigen waren, was weder den Gesetzen selbst (Oö NSchG 1964 und 1982) noch den Materialien dazu im einzelnen zu entnehmen war und wozu - somit nur zu Teilaspekten - der Verwaltungsgerichtshof in den oben wiedergegebenen Entscheidungen Stellung genommen hat. Zusammengefaßt und vereinfacht findet man aus Verfassung, Naturschutzgesetzen und Rechtsprechung, daß die im Einzelfall notwendig werdenden Interessenabwägungen überprüfbar, umfassend/systematische (hinsichtlich der Ermittlungen und der Begründung) und konsistent bzw gleichförmig (gleichförmige Bewertung gleicher Sachverhalte) sein soll (Dolp, Bemerkungen aus der Praxis zur naturschutzrechtlichen Interessenabwägung in öGZ 4 aus 1990, 8 ff mwN, 10). Diesen Grundsätzen entspricht die hier zu beurteilende, keineswegs vollkommen eindeutige und weitgehend nur durch unbestimmte Gesetzesbegriffe ("öffentliches Interesse" etc) determinierten Interessenabwägung der beiden Naturschutzinstanzen. Dabei kam es unbestritten auf Aussehen, Größe ect des Projektes der klagenden Partei in der an sich geschützten Landschaft an, womit auch hier, entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung, der Eingriffsfrage Bedeutung zukam und die Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung in seinem Erkenntnis im "Parallelverfahren" mit einem anderen, viel kleineren Projekt nicht die Bedeutung zukam, die die Revision vermeint. Weiters waren bei dieser Einzelfallentscheidung in Wahrheit einer streng rationalen Bewältigung entzogene Wertungsfragen über widerstreitende ökonomische, ökologische, soziale und gesellschaftliche Konflikte zu lösen (Dolp aaO 10 mit einer zutreffenden Aufzählung der schwierigsten Probleme einer Güterabwägung) und schließlich war vor allem das Gewicht (VwSlg 10098/A; Dolp aaO 9) der einzelnen, einander gegenüber zu stellenden Interessen an mit den daraus resultierenden, weder im Gesetz noch in dessen Wertungen einwandfrei erkennbaren Abwägungsklauseln maßgebend. Bei dieser Sachlage kann die Auffassung der Naturschutzbehörden - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - nicht als unvertretbar bezeichnet werden, mögen sie auch als ein von mehreren Argumenten bei der Interessenabwägung den fehlenden Wohnbedarf der einheimischen Bevölkerung berücksichtigt haben.
Fragen der Verjährung müssen nicht mehr untersucht werden. Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Fragen der Verjährung müssen nicht mehr untersucht werden. Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.