Rechtssatz RS0070809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070809
Entscheidungsdatum
25.08.1993
Norm
oö NaturschutzG 1982 §1 Abs1
oö NaturschutzG 1982 §5 Abs1
Rechtssatz
Eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung setzt ausreichende Feststellungen über die Intensität des drohenden Eingriffes in das Landschaftsbild und über das Gewicht der gegen den Eingriff sprechenden anderen (auch privaten) Interessen voraus. Dabei ist die Intensität des Eingriffes durch das Projekt, bestimmt durch Größe, architektonischer Gestaltung und verwendeten Baustoffe bedeutsam (vgl Erkenntnis des VwGH vom 15.04.1980, Zl 320/79 = ZfVB 1981/1/116).Eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung setzt ausreichende Feststellungen über die Intensität des drohenden Eingriffes in das Landschaftsbild und über das Gewicht der gegen den Eingriff sprechenden anderen (auch privaten) Interessen voraus. Dabei ist die Intensität des Eingriffes durch das Projekt, bestimmt durch Größe, architektonischer Gestaltung und verwendeten Baustoffe bedeutsam vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.04.1980, Zl 320/79 = ZfVB 1981/1/116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070809
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00009_9300000_002