Rechtssatz RS0070825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070825
Entscheidungsdatum
25.08.1993
Norm
oö NaturschutzG 1982 §5 Abs1
Rechtssatz
Bei den nach § 5 Abs 1 oö NaturschutzG zu treffenden Feststellungen ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Die im Einzelfall notwendig werdenden Interessenabwägungen sollen überprüfbar, umfassend / systematische (hinsichtlich der Ermittlungen und der Begründung) und konsistent bzw gleichförmig (gleichförmige Bewertung gleicher Sachverhalte) sein.Bei den nach Paragraph 5, Absatz eins, oö NaturschutzG zu treffenden Feststellungen ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Die im Einzelfall notwendig werdenden Interessenabwägungen sollen überprüfbar, umfassend / systematische (hinsichtlich der Ermittlungen und der Begründung) und konsistent bzw gleichförmig (gleichförmige Bewertung gleicher Sachverhalte) sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070825
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00009_9300000_005