Gemäß § 1 Abs.1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger, unter anderem die Länder, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist (SZ 53/70 uva).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die dort genannten Rechtsträger, unter anderem die Länder, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist (SZ 53/70 uva).
Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür eine Bewilligung der Behörde erforderlich (§ 90 Abs.1 StVO). Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen (§ 90 Abs.3 StVO). Im vorliegenden Fall war für die Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft S***** zuständig (§ 94b StVO). Die hiebei in Betracht kommenden Organhandlungen fielen in den Bereich von Tätigkeiten, die mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet sind und geschahen daher in Vollziehung der Gesetze (§ 1 AHG). Aus schuldhaftem Handeln von Organen können daher Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden. Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei ist Landessache (Art.11 Abs.1 Z 4 B-VG), sodaß die klägerischen Ansprüche richtigerweise gegen das Land Salzburg gerichtet wurden (SZ 48/29; SZ 53/70; SZ 59/83; SZ 62/44; SZ 56/134; 1 Ob 11/81 uva).Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür eine Bewilligung der Behörde erforderlich (Paragraph 90, Absatz eins, StVO). Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen (Paragraph 90, Absatz 3, StVO). Im vorliegenden Fall war für die Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft S***** zuständig (Paragraph 94 b, StVO). Die hiebei in Betracht kommenden Organhandlungen fielen in den Bereich von Tätigkeiten, die mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet sind und geschahen daher in Vollziehung der Gesetze (Paragraph eins, AHG). Aus schuldhaftem Handeln von Organen können daher Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden. Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei ist Landessache (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG), sodaß die klägerischen Ansprüche richtigerweise gegen das Land Salzburg gerichtet wurden (SZ 48/29; SZ 53/70; SZ 59/83; SZ 62/44; SZ 56/134; 1 Ob 11/81 uva).
Gemäß § 90 Abs.3 2.Satz StVO dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden. Gemäß § 43 Abs.1 lit.b Z 1 StVO hat die Behörde durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs erfordert, unter anderem vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen. Den getroffenen Feststellungen nach beginnt auf der vom Kläger befahrenen Straße kurz vor der Unfallsstelle eine Rechtskurve mit allmählich abnehmendem Krümmungsradius. Die im Zuge der Bauarbeiten aufgetragene Rollsplittauflage begann etwa 40 bis 45 m vor jener Stelle, an welcher das klägerische Motorrad von seiner ursprünglichen Fahrlinie abweichend schräg nach links gefahren ist (AS 143). Die Verhandlungsleiterin mußte damit rechnen, daß im Bereich der Fahrbahn keine größere lose Splittschichte als 22 mm entstehen werde (AS 144). Bei einer losen Rollsplittauflage von 2 cm oder mehr sind fahrtechnisch äußerst ungünstige Straßenverhältnisse gegeben, bei welchen eine stabile Fahrlinie von einspurigen Fahrzeugen ohne weiteres nicht mehr erreichbar ist. Es treten Seitenführungskräfte auf, die üblicherweise nur bei Glatteis erreicht werden. Bei einer losen Rollsplittauflage in der Höhe von 2 cm oder mehr ist das Befahren einer Kurve nur dann möglich, wenn die Fliehkraftwirkung weitgehend herabgesetzt ist. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h entsteht eine 2,8mal so große Fliehkraftwirkung als bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h. Schon bei einer losen Rollsplittauflage von 0,5 bis 1 cm wäre im Unfallbereich fahrtechnisch die Festlegung einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h zweckmäßig und notwendig gewesen. Eine Rollsplittauflage in loser Form von 2 cm oder mehr stellt bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h eine stabile Fahrlinie jedenfalls in Frage, und ist damit zu rechnen, daß bei einer derartigen Geschwindigkeit im Zuge des Befahrens der Rechtskurve massive fahrtechnische und stabilitätstechnische Probleme auftreten (AS 146 ff).Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, 2.Satz StVO dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO hat die Behörde durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs erfordert, unter anderem vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen. Den getroffenen Feststellungen nach beginnt auf der vom Kläger befahrenen Straße kurz vor der Unfallsstelle eine Rechtskurve mit allmählich abnehmendem Krümmungsradius. Die im Zuge der Bauarbeiten aufgetragene Rollsplittauflage begann etwa 40 bis 45 m vor jener Stelle, an welcher das klägerische Motorrad von seiner ursprünglichen Fahrlinie abweichend schräg nach links gefahren ist (AS 143). Die Verhandlungsleiterin mußte damit rechnen, daß im Bereich der Fahrbahn keine größere lose Splittschichte als 22 mm entstehen werde (AS 144). Bei einer losen Rollsplittauflage von 2 cm oder mehr sind fahrtechnisch äußerst ungünstige Straßenverhältnisse gegeben, bei welchen eine stabile Fahrlinie von einspurigen Fahrzeugen ohne weiteres nicht mehr erreichbar ist. Es treten Seitenführungskräfte auf, die üblicherweise nur bei Glatteis erreicht werden. Bei einer losen Rollsplittauflage in der Höhe von 2 cm oder mehr ist das Befahren einer Kurve nur dann möglich, wenn die Fliehkraftwirkung weitgehend herabgesetzt ist. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h entsteht eine 2,8mal so große Fliehkraftwirkung als bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h. Schon bei einer losen Rollsplittauflage von 0,5 bis 1 cm wäre im Unfallbereich fahrtechnisch die Festlegung einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h zweckmäßig und notwendig gewesen. Eine Rollsplittauflage in loser Form von 2 cm oder mehr stellt bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h eine stabile Fahrlinie jedenfalls in Frage, und ist damit zu rechnen, daß bei einer derartigen Geschwindigkeit im Zuge des Befahrens der Rechtskurve massive fahrtechnische und stabilitätstechnische Probleme auftreten (AS 146 ff).
Ausgehend von diesen Feststellungen hätte seitens der Bezirkshauptmannschaft S***** eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h verfügt werden müssen, sodaß in Anbetracht der §§ 90 Abs.3, 43 Abs.1 lit.b Z 1 StVO an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der genannten Behörde (Unterlassung der Verfügung einer derartigen Geschwindigkeitsbeschränkung) nicht zu zweifeln ist.Ausgehend von diesen Feststellungen hätte seitens der Bezirkshauptmannschaft S***** eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h verfügt werden müssen, sodaß in Anbetracht der Paragraphen 90, Absatz 3, 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der genannten Behörde (Unterlassung der Verfügung einer derartigen Geschwindigkeitsbeschränkung) nicht zu zweifeln ist.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die von der Beklagten in ihrer Berufung geforderte Feststellung der Fahrbahnbreite der Wolfgangsee-Bundesstraße im Unfallsbereich aus rechtlichen Gründen entbehrlich ist. Der Verlauf (Rechtskrümmung) der Straße wurde vom Erstgericht ohnehin festgestellt. Die Feststellung der Fahrbahnbreite ist deswegen entbehrlich, weil es nur darauf ankommt, ob die Höhe der zu erwartenden Rollsplittauflage die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h erforderlich gemacht hätte, was aber völlig unabhängig von der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite ist.
Der oben genannten Verhandlungsleiterin ist aber im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen.
Die Normen der Straßenverkehrsordnung sind grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB. Dies trifft auch für die Vorschrift des § 43 Abs.1 lit.b Z 1 StVO zu. Soweit gesetzliche Schutzpflichten die Behörde treffen, haftet für deren Verletzung der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Die Beklagte müßte beweisen, daß hinsichtlich der Unterlassung der Verfügung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ihr Organ kein Verschulden trifft (SZ 56/134; JBl. 1992, 649; 1 Ob 17/92 uva).Die Normen der Straßenverkehrsordnung sind grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Dies trifft auch für die Vorschrift des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO zu. Soweit gesetzliche Schutzpflichten die Behörde treffen, haftet für deren Verletzung der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Die Beklagte müßte beweisen, daß hinsichtlich der Unterlassung der Verfügung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ihr Organ kein Verschulden trifft (SZ 56/134; JBl. 1992, 649; 1 Ob 17/92 uva).
Für den an Organe der amtshaftungsrechtlich haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens gilt § 1299 ABGB. Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt; entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (ZVR 1989/94). Es kommt allein darauf an, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar bezeichnet werden kann. Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit Verschulden des Organs wird jedenfalls dann angenommen, wenn das Organ von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung bzw. Darlegung der Gründe abwich (JBl. 1993, 399; 1 Ob 17/92 uva). Rechtsträger haften nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden (JBl. 1992, 649; 1 Ob 17/92 uva).Für den an Organe der amtshaftungsrechtlich haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens gilt Paragraph 1299, ABGB. Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt; entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (ZVR 1989/94). Es kommt allein darauf an, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar bezeichnet werden kann. Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit Verschulden des Organs wird jedenfalls dann angenommen, wenn das Organ von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung bzw. Darlegung der Gründe abwich (JBl. 1993, 399; 1 Ob 17/92 uva). Rechtsträger haften nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden (JBl. 1992, 649; 1 Ob 17/92 uva).
Es ist der Verhandlungsleiterin als Verschulden anzulasten, daß sie die technischen Vertragsbedingungen RVS 8.06.24, Ausgabe November 1989, nicht gekannt hat. Diese von der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen, Arbeitsgruppe "Erhaltung von Asphaltstraßen", erarbeiteten Richtlinien wurden mit Erlaß des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Jahre 1989 für die Bundesstraßenverwaltung für verbindlich erklärt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß die RVS 8.06.24 ähnlich Ö-Normen den letzten Stand der Technik wiedergeben. Wenn es nun dem Organ eines Rechtsträgers obliegt, im Interesse der Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen (§ 43 Abs.1 lit.b Z 1, § 90 Abs.3 StVO), dann hat es hiebei den letzten Stand der Technik zu berücksichtigen. Im Punkt 7.3 der RVS 8.06.24 ist normiert, daß bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem der überschüssige Splitt mittels geeigneter Kehrmaschinen beseitigt ist, eine Geschwindigkeitsbeschränkung (im Regelfall 30 km/h) unbedingt erforderlich ist. Dies bedeutet, daß die Verhandlungsleiterin bei Verfügung der Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich vom Regelfall, also Verordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, hätte ausgehen müssen, außer sie hätte begründete Veranlassung gehabt, infolge Nichtvorliegens eines "Regelfalls" eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung - sei es höher oder niedriger - zu verfügen. Die fahrlässige Unkenntnis der RVS 8.06.24 führte dazu, daß die Verhandlungsleiterin die ihr ansonsten oblegene Rückfrage an die übrigen Verhandlungsteilnehmer, die die genannte RVS ebenfalls nicht kannten, unterlassen hat, warum eben im vorliegenden Fall mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h das Auslangen gefunden werden könne. Im Zweifel hätte die Verhandlungsleiterin jedenfalls einen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, welche Geschwindigkeitsbeschränkung zu verfügen sei, beiziehen müssen. Daran kann auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die "zweifellos beschränkten finanziellen und personellen Ressourcen" der Bezirksverwaltungsbehörden nichts ändern.Es ist der Verhandlungsleiterin als Verschulden anzulasten, daß sie die technischen Vertragsbedingungen RVS 8.06.24, Ausgabe November 1989, nicht gekannt hat. Diese von der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen, Arbeitsgruppe "Erhaltung von Asphaltstraßen", erarbeiteten Richtlinien wurden mit Erlaß des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Jahre 1989 für die Bundesstraßenverwaltung für verbindlich erklärt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß die RVS 8.06.24 ähnlich Ö-Normen den letzten Stand der Technik wiedergeben. Wenn es nun dem Organ eines Rechtsträgers obliegt, im Interesse der Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen (Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,, Paragraph 90, Absatz 3, StVO), dann hat es hiebei den letzten Stand der Technik zu berücksichtigen. Im Punkt 7.3 der RVS 8.06.24 ist normiert, daß bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem der überschüssige Splitt mittels geeigneter Kehrmaschinen beseitigt ist, eine Geschwindigkeitsbeschränkung (im Regelfall 30 km/h) unbedingt erforderlich ist. Dies bedeutet, daß die Verhandlungsleiterin bei Verfügung der Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich vom Regelfall, also Verordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, hätte ausgehen müssen, außer sie hätte begründete Veranlassung gehabt, infolge Nichtvorliegens eines "Regelfalls" eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung - sei es höher oder niedriger - zu verfügen. Die fahrlässige Unkenntnis der RVS 8.06.24 führte dazu, daß die Verhandlungsleiterin die ihr ansonsten oblegene Rückfrage an die übrigen Verhandlungsteilnehmer, die die genannte RVS ebenfalls nicht kannten, unterlassen hat, warum eben im vorliegenden Fall mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h das Auslangen gefunden werden könne. Im Zweifel hätte die Verhandlungsleiterin jedenfalls einen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, welche Geschwindigkeitsbeschränkung zu verfügen sei, beiziehen müssen. Daran kann auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die "zweifellos beschränkten finanziellen und personellen Ressourcen" der Bezirksverwaltungsbehörden nichts ändern.
Es ist zwar richtig, daß der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht überspannt werden darf (ZVR 1989/94; JBl. 1992, 649 uva). Es ist aber für ein im Interesse der Verkehrssicherheit tätig werdendes Organ unerläßlich, die für die Erlassung von Verordnungen gültigen Grundlagen zu beherrschen, insbesondere über den letzten Stand der Technik Bescheid zu wissen. Von einer kritischen oder schwer überschaubaren Situation, in der ein Entschluß rasch zu fassen gewesen wäre, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, das für die Beklagte handelnde Organ stand nämlich nicht unter Entscheidungsdruck, weshalb die Schuldhaftigkeit des Verhaltens zu bejahen ist (vgl. JBl. 1992, 649; JBl. 1991, 526; SZ 59/83; SZ 64/23).Es ist zwar richtig, daß der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB nicht überspannt werden darf (ZVR 1989/94; JBl. 1992, 649 uva). Es ist aber für ein im Interesse der Verkehrssicherheit tätig werdendes Organ unerläßlich, die für die Erlassung von Verordnungen gültigen Grundlagen zu beherrschen, insbesondere über den letzten Stand der Technik Bescheid zu wissen. Von einer kritischen oder schwer überschaubaren Situation, in der ein Entschluß rasch zu fassen gewesen wäre, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, das für die Beklagte handelnde Organ stand nämlich nicht unter Entscheidungsdruck, weshalb die Schuldhaftigkeit des Verhaltens zu bejahen ist vergleiche JBl. 1992, 649; JBl. 1991, 526; SZ 59/83; SZ 64/23).
Wenn die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung letztlich darauf hinweist, der Kläger sei wegen der allenfalls überhöhten losen Splittauflage - nicht aber wegen der "zu geringen Geschwindigkeitsbeschränkung" - gestürzt, ist sie darauf zu verweisen, daß sie - wie vorher ausgeführt - hiefür beweispflichtig gewesen wäre. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen war aber die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h bei einer Splittauflage von etwa 2 cm nicht ausreichend, und ist daher der Beklagten der ihr obliegende Beweis für den fehlenden Kausalzusammenhang nicht gelungen.
Der Revision ist Folge zu geben, das erstinstanzliche Zwischenurteil wiederherzustellen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs.4 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.